{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-03-27_2_StR_556_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-03-27","aktenzeichen":"2 StR 556/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 556/68 BESCHLUSS\nAr 3.64\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Hans Dieter > EEE aus\nBB, sort geboren am EEE 939, zur Zeit in die-\n\nser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nLRL\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. März 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nin Bremen vom 5. Dezember 1967 aufgehoben,\nsoweit die Unterbringung des Angeklagten in\neiner Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet\nworden 1st.\n\n2. Das Verfahren wird hinsichtlich des Vorwurfs\nder Körperverletzung vorläufig eingestellt\n(§ 154 Abs. 2 StPO).\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n4. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für\ndie Revisionsinstanz um die Hälfte ermäßigt.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nund Körperverletzung zu lebenslangem Zuchthaus und einer\nzeitigen Freiheitsstrafe von zwei Monaten Gefängnis verurteilt, seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nangeoränet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt. Die Revision des Angeklagten bleibt im wesentlichen erfolglos.\n\n1.) Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und\ndeshalb unzulässig.\n\n2.) Die Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet,\nsoweit sie sich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen\n\nMordes richtet. Dabei ist nur darauf hinzuweisen, daß\n\ndie Bezeichnung des Leidens des Ermordeten auf 5. 15 UA\nals \"Hypertonie\" statt \"Hypotonie\"angesichts der übrigen Urteilsausführungen ersichtlich auf einem Schreibfehler beruht.\n\n3.) Das Rechtsmittel hat jedoch Erfolg, soweit die\nUnterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist.\n\nDabei kann auf sich beruhen, ob dem Urteil die für\ndie Maßregel nach § 42 b StGB notwendige sichere Feststellung entnommen werden kann, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten während der sogenannten ersten Tatphase erheblich vermindert war; Zweifel hieran könnten\nimmerhin deshalb bestehen, weil die in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen die Voraussetzungen des\n8 51 Abs. 2 StGB lediglich nicht auszuschließen vermochten (UA S. 22) und das Schwurgericht nicht darlegt, aus\nwelchen Gründen es dennoch auf 5. 23, 30 UA das Vorliegen\ndieser Voraussetzungen uneingeschränkt bejaht. Unabhängig\nhiervon ist für die Maßregel hier schon deshalb kein Raun,\nweil die öffentliche Sicherheit sie nicht erfordert. Der\nAngeklagte ist mit lebenslangen Zuchthaus bestraft. Bei\nStrafen dieser Art, durch deren Vollstreckung der Schutz\nder Öffentlichkeit in weitestgehenden Maße gewährleistet\nist, kommt die Anordnung der Unterbringung des Verurteil-\n\nten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nur dann in Betracht;\nwenn aus besonderen Gründen mit vorzeitiger Beendigung der\nStrafhaft zu rechnen ist (vgl. BGH IM Nr. 19 Bl. 2 zu § 42)\nStGB). Dafür, daß solche Gründe hier vorliegen könnten,\nfehlt jeder Anhaltspunkt.\n\n4.) Da die Bestrafung wegen Körperverletzung neben\nder Verurteilung wegen Mordes nicht ins Gewicht fällt, rech\n\n4\n\nfertigt sich insoweit die vorläufige Einstellung des\nVerfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO.\n\nwillms Meyer Henning\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-03-27/2-str-556-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-03-27/2-str-556-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:59.040891+00:00"}}