{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-03-27_2_StR_108_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-03-27","aktenzeichen":"2 StR 108/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n> StR 108/69 BESCHLUSS\n275369\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Willibald B ie aus EB, dort\ngeboren am GEBE: 9:5, zur Zeit in dieser Sache\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nDer 2. »traisenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 27. März 1969 gemäß 8 349 Abs. 2 - 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Koblenz\n\nvom 12. September 19068\n\na) dahin geändert, daß der Angeklagte\nnicht wegen gemeinschaftlichen\n\"fortgesetzten\" schweren Diebstahls,\nsondern wegen gemeinschaftlichen\nschweren Diebstahls verurteilt wird,\n\nb) im Ausspruch über die deswegen verhängte Einzelstrafe und über die\nGesamtstrafe mit den Feststellungen\n\nhierzu aufgehoben.\n\nII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat folgenden Rechtsfehler\n\nergeben:\n\n- 3 _\n\nNach den Feststellungen schlug der Angeklagte auf dem\n\nRückweg von dem gemeinsam mit dem Mitangeklagten Aw an\n4. November 1967 begangenen Einbruchsdiebstahl eine Schaukastenscheibe der Firma Hin ein, um Überhemden zu stehlen.\n\nAr ielt den Angeklagten jedoch davon ab, die Hemden\nwegzunehmen, indem er erklärte, sie hätten schon genug ange-\n\nrichtet. Die Strafkammer sieht in dem Verhalten des Angeklagten einen - in Fortsetzungszusammenhang mit dem voraus-\n\ngegangenen Einbruchsdiebstahl begangenen -— Diebstahlsversuch.\nSie übersieht jedoch, daß dieser Versuch nach § 46 Nr. 1 StGB\n\nwegen freiwilligen Rücktritts straflos bleiben muß. Der Senat\nhat den Schuldspruch entsprechend geändert, was die Aufhebung\ndes Ausspruchs über die Binzelstrafe und über die Gesamtstrafe\n\nnach sich zieht. Die im Urteil bereits ausgesprochene teilweise Freisprechung erstreckt sich nunmehr auch auf diesen\n\nFall.\n\nDie weiter gehende Revision ist offensichtlich unbegründet,\n\nWillms Meyer Henning\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-03-27/2-str-108-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-03-27/2-str-108-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:59.024602+00:00"}}