{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-03-14_2_StR_675_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-03-14","aktenzeichen":"2 StR 675/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 675/68 BESCHLUSS\n14.09\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrau Charlotte 3 , geborene HB, aus\nSEE vo: EEE, geboren au GE 1932 in\nCE,\n\nwegen schwerer Kuppelei\n\n1\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-\n\nzung vom 14. März 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Zweibrücken vom\n3. September 1968 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei zu drei Jahren Gefängnis verurteilt; die verkuppelte Person war ihre eigene noch minderjährige Tochter Waltraud. Die Revision der Angeklagten\nhat mit einer Aufklärungsrüge Erfolg.\n\nWaltraud, einzige Zeugin in der Hauptverhandlung,\nhatte bekundet, daß sie auf Geheiß ihrer Mutter u.a. auch\nfünf bis sechsmal mit einem Schuhhändler, der einen schwarzen Mercedes fuhr, zusammengetroffen sei und ihm am Geschlechtsteil habe spielen müssen; dafür habe sie einmal\nein Paar Schuhe, in den übrigen Fällen jeweils 10,- bis\n20,- DM erhalten, die sie ihrer Mutter abgegeben habe. Bei\ndiesem Manne handelte es sich, wie den Akten eindeutig zu\nentnehmen ist, um den Inhaber eines Schuhgeschäftes und\neiner Schuhreparaturwerkstatt willi S ww in ı@\n> Dieser hatte der Polizei gegenüber, wie sich ebenfalls aus den Akten ergibt, jede unzüchtige Handlung mit\nWaltraud entschieden in Abrede gestellt.\n\nUnter diesen Umständen mußte sich der Strafkamner,\nzumal da die Angeklagte selbst die Einlassung zur Sache\nverweigert hatte, die Vernehmung dieses Zeugen und seine\nGegenüberstellung mit Waltraud FÜ sufärängen (§ 244\nAbs. 2 StPO).\n\nDer gerügte Verfahrensfehler führt angesichts des\neinheitlichen Schuldspruchs zur Aufhebung des Urteils im\n\nganzen.\n\nwillms Meyer Henning\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-03-14/2-str-675-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-03-14/2-str-675-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:58.717953+00:00"}}