{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-03-14","aktenzeichen":"2 StR 64/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die Tat ist im ganzen als Raub und nicht als Raub in\n\nTateinheit mit Diebstahl zu beurteilen, wenn der Täter\nmehr als ursprünglich beabsichtigt wegnimnt.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja AN\nBGHSt: Ja\n\nStGB § 8 249 ff, 242\nDie Tat ist im ganzen als Raub und nicht als Raub in\n\nTateinheit mit Diebstahl zu beurteilen, wenn der Täter\nmehr als ursprünglich beabsichtigt wegnimnt.\n\nBGH, Beschl. v. 14. März 1969 - 2 StR 64/69 - LG Köln\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 64/69 BESCHLUSS\n\nin der Straisache\n\ngegen\n\nden Werkzeugmacher Horst G WEB aus x ED,\ngeboren am EEE 935 ir zu\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. März 1969 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 26. Juli 1968 dahin\ngeändert, daß im Urteilsspruch die Worte \"Diebstahl und!\" wegfallen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte forderte nach dem gemeinsamen Besuch\nmehrerer Gaststätten von seinem Begleiter Ce 5,-- DM,\ndie er für eine Taxifahrt bezahlt hatte und, wie er wußte,\nnicht erstattet verlangen konnte. Als Ge die Zahlung\nverweigerte, schlug ihn der Angeklagte auf der Straße mit\nder Faust zu Boden und zog ihm die Geldbörse aus der Gesäßtasche, um ihr den begehrten Betrag zu entnehmen. Als er\njedoch beim Öffnen der Geldbörse bemerkte, daß sie viel mehr\nGeld enthielt, entschloß er sich zur Wegnahme des gesamten\nInhalts. Er nahm das Geld - etwa 700,-- DM in Scheinen - an\nsich und entfernte sich.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit Diebstahl und Körperverletzung zu\neinem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision führt zur Änderung des Schuldspruches.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist ebenso offensichtlich\nunbegründet wie die Sachrüge, soweit sie sich gegen die Ver-\n\nurteilung wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung richtet. Hingegen kann die Verurteilung auch\nwegen Diebstahls nicht bestehen bleiben.\n\nDie Strafkammer sieht in der Tat des Angeklagten\nteilweise, nämlich hinsichtlich der Wegnahme von 5,-- DM,\neinen schweren Raub und im übrigen, nämlich hinsichtlich\nder Wegnahme des restlichen Geldes, einen einfachen Diebstahl. Dieser rechtlichen Würdigung kann nicht beigetreten werden; in Wirklichkeit ist die Tat einheitlich als\nschwerer Raub nach den §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu\nbeurteilen.\n\nFür den Diebstahlsvorsatz ist es nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs unwesentlich, ob er zunächst auf bestimmte Gegenstände beschränkt war. Der Diebstahlsvorsatz bleibt derselbe, auch\nwenn er sich im Rahmen einer einheitlichen Tat hinsichtlich des Diebstahlsgegenstandes verengt, erweitert oder\nsonst ändert. Wer also in Diebstahlsabsicht einen Einbruch\nverübt, macht sich des schweren Diebstahls schuldig, auch\nwenn er bei dem Einbrechen eine bestimmte Sache und nur\ndiese stehlen wollte, nach dem Einbruch aber eine andere\nSache wegnimmt (RGSt 14, 312; BGH Urt. vom 5. März 1953\n- 3 StR 863/52 - mitgeteilt bei Dallinger MDR 1953, 272).\nDas gilt erst recht, wenn keine andere Sache, sondern mehr,\nals ursprünglich geplant, weggenommen wird. Anders ist die\nSachlage nur dann zu beurteilen, wenn der Täter wegen des\nerfolglosen Versuches, eine bestimmte Sache zu stehlen,\nseine ursprüngliche diebische Absicht überhaupt aufgibt\nund sich dann erst erneut entschließt, etwas anderes zu\nstehlen. Diese Grundsätze müssen auch hier zur Anwendung\nkommen; denn der Raub nach den §§ 249 ff StGB ist zwar als\nein selbständiger Straftatbestand anzusehen, schließt sach“\nlich aber die Merkmale des Diebstahls und damit auch den\n\n4\n\nDiebstahlsvorsatz ein (vgl. BGHSt 20, 235 im Anschluß an\nRGSt 6, 243). Der Angeklagte hat nach Beendigung der Gewaltanwendung keinen neuen Wegnahmevorsatz gefaßt, sondern nur seine von Anfang an vorhandene Absicht, seinem\nBegleiter mit Gewalt Geld wegzunehmen, auf einen größeren\nGeldbetrag ausgedehnt; sein Vorsatz hat sich somit lediglich erweitert.\n\nDer Senat hat daher die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Diebstahls in Wegfall gebracht. Auf\nden Strafausspruch ist diese Änderung des Schuldspruches\nohne Einfluß. Es kann sich höchstens zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt haben, daß die Strafkammer seine Tat\nteilweise nur als Diebstahl beurteilt hat.\n\nwillms Meyer Henning\nMüller Baumgarten\n\nZn","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-03-14/2-str-64-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-03-14/2-str-64-69","retrieved":"2026-08-21 23:16:58.698479+00:00"},"card":{"id":"bgh/1969-03-14/2-str-64-69","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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