{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-02-26_2_StR_579_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-02-26","aktenzeichen":"2 StR 579/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 579/68 BESCHLUSS\n\nAna\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Gastwirt Friedrich K B aus KB, Aort geboren am\n\nGE | 925,\n\nwegen Hehlerei\n\nDer 2. Straisenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. Februar 1969 beschlossen:\n\nDie Beschwerde des Verurteilten gegen\nden Beschluß des Landgerichts in Köln\nvom 22. Dezember 1967 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Gastwirt Friedrich KBwesen Hehlerei zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und die\nVollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt; seine\n\nRevision wurde am 23. Dezember 1968 als unbegründet verwor-Ten.\n\nDurch - mit dem Urteil verkündeten - Beschluß vom\n\n22. Dezember 1967 hat die Strafkammer die Dauer der Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt und dem Verurteilten\nunter anderem zur Auflage gemacht, in monatlichen Raten von\n250.- DM eine Geldbuße von 2 000.- DM zu zahlen. Gegen diese Auflage richtet sich die zugleich mit der Revision eingelegte Beschwerde des Verurteilten, der die Auffassung vertritt, daß die Verpflichtung zur Zahlung der Geläbuße einen\nunzumutbaren Eingriff in seine Lebensführung darstelle. Das\ngemäß § 305 a StPO zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nNach der vom Senat eingeholten Auskunft der städtischen Baubehörde wird der allgemeine Verkehr von und zu der\nvom Verurteilten in Köln geführten Gaststätte durch die in\n\nA\n\nderen Nähe errichtete U-Bahn-Baustelle nicht beeinträchtigt. Daß die Errichtung der Baustelle keinen ins Gewicht fallenden Umsatzrückgang zur. Folge hatte, ergibt\nsich zudem aus den vom Verurteilten vorgelegten Steuerunterlagen (Umsatzsteuerbescheid für 1966 und Umsatzsteuervoranmeldungen für 1968). Die hierin ausgewiesenen\nZahlen zeigen zugleich, daß die jetzt vorgetragene Behauptung des Verurteilten, sein Umsatz, nicht aber sein\nEinkommen betrage monatlich 2 000.- DM, nicht zutrifft.\n\nwillms Meyer Henning\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-26/2-str-579-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 305a","ref_norm":"305a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-26/2-str-579-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:58.376437+00:00"}}