{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-02-21_2_StR_50_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-02-21","aktenzeichen":"2 StR 50/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 50/69 BESCHLUSS\n212,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler und Anstreicher Ferdinand Fritz M (EEE,\n\nohne festen Wohnsitz, geboren am ip 1922 in rau, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges im Rückfall u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 21. Februar 1969 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt/Main\nvom 3. September 1968 wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert,\ndaß die Worte \"und mit einem Vergehen gemäß § 275 Nr. 1 StGB\" wegfallen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die Untersuchungshaft\nin dieser Sache seit dem 4. September 1968\nauf die Strafe angerechnet.\n\nGründe:\n\nDie Straikammer hat den Angeklagten wegen Betruges\nim Rückfall in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit einem Vergehen gemäß % 275 Nr. 1 StGB, zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Außerdem hat\nsie die Einziehung einer Reihe von Gegenständen angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge\nErfolg, soweit er in drei Fällen auch wegen Vergehens nach\n§ 275 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist. Diesen Straftatbestand hat die Straikammer als erfüllt angesehen, weil der\nAngeklagte von ihm ausgefüllte Postanweisungen und Zahlkarten, die später in den Postverkehr eingeschleust wur-\n\nden, mit Abdrücken von falschen Tages- und Einlieferungsstempeln versehen hat. § 275 StGB dient indessen nur dem\nSchutz von Wertzeichen. Strafbar nach dieser Bestimmung\nist daher nicht schlechthin das Gebrauchmachen von Abdrücken falscher Poststempel, sondern nur das Gebrauchmachen von solchen unechten Stempelabdrücken, die -— wie\ndie auf Postsendungen zur Freimachung angebrachten (vgl.\nArt. 3 Ges. v. 23. November 1921 RGB1 S. 1375) - gefälsch -—\nten Wertzeichen gleichstehen. Der Senat hat deshalb die\nVerurteilung wegen Vergehens nach § 275 StGB in Wegfall\ngebracht.\n\nIm übrigen ist die Revision offensichtlich unbegrün ”\ndet. Das gilt auch für den Strafausspruch, auf den die\nEinschränkung des Schuldspruches ohne Einfluß ist.\n\nwillms Meyer Henning\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-21/2-str-50-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-02-21/2-str-50-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:58.105982+00:00"}}