{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-02-12_2_StR_317_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1993-07-14","aktenzeichen":"2 StR 317/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 _StR_317/93\n\nvom\noral\n\n14. Juli 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKenan P EEE aus Erlenbach, dort geboren am 12. Februar 1969,\n\nwegen versuchten schweren Raubes\n\n%\n\n‚#6\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 14. Juli 1993 beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten vom 15. Dezember\n1992, ihm gegen die Versäumung der Frist zur\nEinlegung der Revision gegen das Urteil des\nLandgerichts Hanau vom 1. Dezember 1992\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu\ngewähren, wird abgelehnt.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 22. Juni 1993\nan, der zutreffend ausgeführt hat:\n\n\"Gründe, die es gemäß § 44 StPO rechtfertigen könnten,\nWiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu bewilligen, sind nicht ausreichend\ndargetan oder glaubhaft gemacht. Zum Teil ist der Sachvortrag - wenn nicht gar bewußt unrichtig - jedenfalls lückenhaft. So beruft sich der Angeklagte, ein türkischer Staatsangehöriger, auf Sprachschwierigkeiten, ohne auch nur mit\n\neinem Wort darauf einzugehen, daß er in der Bundesrepublik\nDeutschland geboren wurde, hier aufgewachsen ist und - erkennbar ohne sprachliche Schwierigkeiten - den Hauptschulabschluß erlangt und sodann noch ein Jahr die Berufsschule\nbesucht hat (vgl. UA S. 4). Den Strafakten kann dazu ergänzend entnommen werden, daß der Angeklagte im Vorverfahren\nvom Ermittlungrichter ohne Zuziehung eines Dolmetschers\nsehr eingehend vernommen worden war. Er hatte sich bei jener Vernehmung dennoch zu keinem Zeitpunkt auf nicht ausreichende Sprachkenntnisse berufen (Bl. 40-41 Rcks. d.A).\n\nUngeachtet dieser evidenten Lücke im Vortrag könnte\naber auch auf der Grundlage des Vorbringens selbst Wiedereinsetzung nicht gewährt werden. Der Angeklagte räumt\nselbst ein, sowohl im Anschluß an die Urteilsbegründung als\nauch später bei einer Unterredung mit seinem damaligen Verteidiger über die Einlegung eines Rechtsmittels belehrt\n\nworden zu sein. Er will jedoch den Sinn der Belehrung nicht.\n\nverstanden und die Bedeutung der Rechtsmitteleinlegung\nnicht erkannt haben (so der an Eides statt versicherte Vortrag). Wenn das, obwohl - wie dargelegt - die Behauptung\nmangelnder Sprachkenntnisse nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist, tatsächlich richtig sein sollte, dann läge unter\nden angeführten Umständen ein eigenes Verschulden jedenfalls darin, daß der Angeklagte nicht sofort unter Hinweis\nauf die Verständigüungsschwierigkeiten nachgefragt hat. Die\nVersäumung der Frist wäre daher auch dann von ihm selbst\n(mit) zu vertreten.\n\nAT\n\nDa der Wiedereinsetzungsamtrag keinen Erfolg haben\nkann, ist gemäß S 349 Abs. 1 StPO zugleich auch das (ver-\n\nspätet eingelegte) Rechtsmittel als unzulässig Zu verwerfen.\"\n\nJähnke Maier Theune\nDetter Streck","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-14/2-str-317-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-07-14/2-str-317-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:57.849799+00:00"}}