{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-01-31_2_StR_630_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-01-31","aktenzeichen":"2 StR 630/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2091 064\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 630/68 URTEIL\nzıl\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Günter ,, ] aus HB, geboren\nam ED 1935 in OD, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Januar 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willms\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof (ee\nin der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (m\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter nm»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Aachen vom 28. März 1968 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes,\nbegangen an einer 18 Jahre älteren Frau, mit der er seit\nmehreren Jahren in einem eheähnlichen Verhältnis lebte, zu\nlebenslangen Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, offensichtlich unbegründet. Auch die auf Grund der\n\nallgemeinen Sachrüge erfolgte Nachprüfung des Strafausspruches hat keinen Rechtsfehler ergeben, Nach der Überzeugung des Schwurgerichts ist zwar nicht auszuschließen,\ndaß bei der Tatausführung das Hemmungsvermögen des Angeklagten infolge leichten bis mittleren Schwachsinns und\neiner stärkeren affektiven Erregung erheblich vermindert\nwar. Gleichwohl hat das Schwurgericht es jedoch abgelehnt,\ndle Strafe nach den Vorschriften über die Bestrafung des\nVersuchs (§§ 44 StGB) zu mildern. Die hierfür angeführten\nGründe, insbesondere das angesichts der engen persönlichen\nBindungen Ungeheuerliche des Tatentschlusses und die brutale, eine ungewöhnliche Gefühlsroheit offenbarende Art\nder Tatausführung (Abwürgen mit einem Nylonstrumpf und anschließendes Zertrümmern des Schädels durch zahlreiche Hiebe mit einen Beil) tragen diese Entscheidung. Es genügt,\ninsoweit auf das bereits vom Schwurgericht erwähnte Urteil\nBGHSt 7, 28 hinzuweisen. Der Angeklagte befand sich nicht\nin einem (eisteszustand, der es ausschlösse, die genannten\nUmstände bei der Ermittlung der schuldangemessenen Strafe\n\nzu berücksichtigen.\n\nwillms Meyer Henning\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-31/2-str-630-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-31/2-str-630-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:57.424183+00:00"}}