{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1969-01-17_2_StR_533_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1969-01-17","aktenzeichen":"2 StR 533/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Nicht zu beseitigendes Hindernis im Sinne der\n88 223 Abs. 1, 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nstpo § 8 223 Abs. 1, 251 Abs. 1 Nr. 2\n\nNicht zu beseitigendes Hindernis im Sinne der\n88 223 Abs. 1, 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO.\n\nBGH, Urt. vom 17. Januar 1969 - 2 StR 533/68 LG Köln\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 533/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Werkzeugmacher Heinz Georg > EEE zu:\nEEE, Se boxen ar GE 1954 ir: KEMEEED,\n\nzur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.&.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. Januar 1969, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Wwillms\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof (en\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter I)\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom\n\n29. April 1968 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall in zwei Fällen und wegen Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtzuchthausstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit einer Verfahrensbeschwerde\nErfolg.\n\nDie Strafkammer hatte in der Hauptverhandlung beschlossen, \"über die Vorgänge anläßlich der Festnahme\ndes Angeklagten am Kölner Hauptbahnhof und die Ereignisse, die zu seiner Festnahme geführt haben\" den Kaufmann M@P, einen Vertrauensmann der Polizei, als Zeugen\nzu hören. Dieser wurde zum nächsten Sitzungstag geladen,\nerschien jedoch nicht, sondern entschuldigte sich mit\neiner dringenden Geschäftsreise. Außerdem teilte das Landeskriminalamt mit, daß MB \"in Verbindung mit seiner\nTätigkeit in einer anderen Sache weder im heutigen Termin noch in absehbarer Zeit ohne ernsthafte Gefährdung\nseiner Gesundheit oder seines Lebens erscheinen kann\".\nDie Strafkammer beschloß daraufhin zunächst, von der Vernehmung Abstand zu nehmen, weil es nicht tunlich erscheine, das Erscheinen des Zeugen zu erzwingen; denn es\nsei zu befürchten, daß er in diesem Falle Schaden an Leib\noder Leben nehmen könnte. Später ordnete sie an, daß Ve»\ngemäß § 223 StPO kommissarisch durch die drei Berufsrichter als Zeuge zu hören sei; seinem Erscheinen vor Gericht\nständen nach wie vor die erwähnten Gründe entgegen. Denentsprechend wurde u] an seinem Aufenthaltsort Bensberg\nin Anwesenheit der drei Berufsrichter, des Staatsanwalts\nund des Verteidigers eidlich als Zeuge vernommen. Am\nnächsten Sitzungstag ordnete die Strafkamnmer gemäß § 251\nAbs. 1 Nr. 2 StPO die Verlesung der Niederschrift über\n\ndie Vernehmung mit der Begründung an, daß dem Erscheinen\ndes Zeugen vor der Kammer nach wie vor nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenständen, weil er für den Fall\nseines Erscheinens vor der Kammer in Köln mit Repressalien\nrechnen müsse, die Gefahr für Leib und Leben begründeten.\nDie Niederschrift wurde verlesen und die vorschriftsmäßige\n\nVereidigung festgestellt.\n\nDieses Verfahren hält die Revision mit Recht für un-\n\nzulässig.\n\nDie Annahme der Strafkammer, daß der Zeuge Mg in\nFalle seines Erscheinens in der Hauptverhandlung schwerwiegende Vergeltungsmaßnahnen zu befürchten gehabt hätte,\nentbehrt einer hinreichenden Grundlage. Das Landeskriminalamt hat keine Gründe angegeben, die diese Annahme rechtfertigen könnten oder dem Gericht auch nur eine Prüfung\nder Art und des Ausmasses der dem Zeugen angeblich drohenden Gefahren ermöglichten. Es ist nicht erkennbar, inwiefern der Zeuge wegen seiner Tätigkeit in einer anderen\nSache gefährdet gewesen sein könnte, wenn er in der Hauptverhandlung erschienen wäre.\n\nSelbst wenn dies aber der Fall gewesen sein sollte,\nso war es nicht statthaft, den Zeugen kommissarisch zu\nvernehmen und die hierüber aufgenommene Niederschrift zu\nverlesen. Nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme sind Zeugen in der Hauptverhandlung zu vernehmen; ihre Vernehmung darf nicht durch die Verlesung\neiner protokollierten Aussage ersetzt werden (§ 250 StPO).\nDas gilt nach den von der Strafkammer angewandten Vorschriften der §§ 223 Abs. 1, 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO ausnahmsweise dann nicht, wenn dem Erscheinen des Zeugen in\n\nIT.\n\nder Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse\nZeit ein nicht zu beseitigendes Hindernis entgegensteht. Es kann äahinstehen, inwieweit Gefahren, die\neinem Zeugen im Falle seines Erscheinens erwachsen\nkönnen, überhaupt als solches Hindernis in Betracht\nkommen (vgl. BGHSt 17, 337, 345). Von einem nicht zu\nbeseitigenden Hindernis kann jedenfalls dann keine\n\nRede sein, wenn die Vernehmung in der Hauptverhandlung\nunter Bedingungen stattfinden kann, die nicht weniger\nals eine kommissarische Vernehmung geeignet sind, solchen Gefahren zu begegnen. Drohte dem Zeugen Mgg> bei\nErscheinen in öffentlicher Verhandlung an Gerichtsstelle von anderen Personen Gefahr für Leib und Leben, so\nhatte die Strafkammer nicht nur die Möglichkeit, die\nÖffentlichkeit wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung\nauszuschließen (vgl. BGHSt 3, 344; 16, 111, 113), sondern sie konnte notfalls sogar die Hauptverhandlung\nvorübergehend an einen anderen Ort verlegen. Tat sie\n\ndas eine oder das andere und sorgte sie ferner für ein\nunauffälliges Erscheinen des Zeugen an Gerichtsstelle,\nso waren seine Person und, sofern es auch hierauf ankonmen sollte, der Inhalt seiner Aussage vor anderen eher\ngeheimzuhalten, als wenn das Protokoll über seine\nkommissarische Vernehmung - wie es geschehen ist - in\nöffentlicher Sitzung verlesen wurde. Drohten etwa Vergeltungsmaßnahmen des Angeklagten, so war die kommissarische\nVernehmung schon deshalb zwecklos, weil MP dem Angeklagten dem Aussehen nach bereits bekannt war.\n\nDa sich nicht ausschließen läßt, daß das Urteil\nauf der unzulässigen Verlesung der Vernehmungsniederschrift beruht, ist es aufzuheben, ohne daß es noch\neiner Erörterung der weiteren Rügen bedarf. Es sei nur\nbemerkt, daß sie unbegründet sind.\n\nwillms Meyer Henning\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-01-17/2-str-533-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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