{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-12-18_2_StR_601_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-12-18","aktenzeichen":"2 StR 601/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 601/68 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Friedrich Wilhleln Hui»\naus CD, schoren ar ED 923 in HE Kreis\n\nEEE, zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft,\n\nwegen gemeinschaftlich versuchter räuberischer\nErpressung u.a.\n\nl\nrn\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 18. Dezember 1968\nbeschlossen:\n\nDas Gesuch des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in\nDarmstadt vom 21. Mai 1968 zu gewähren, und\ndie Revision selbst werden als unzulässig\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nGegen das Urteil haben sowohl der Angeklagte selbst\nals auch sein damaliger Wahlverteidiger, Rechtsanwalt VgW>-\nED in CE, rechtzeitig Revision eingelegt. Dieser hat\nzugleich das Rechtsumittel durch Erhebung der allgemeinen\nSachbeschwerde begründet. Dem Wahlverteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befand, wurde das Urteil an 12. Juli 1968 zugestellt. Danach meldeten sich die Rechtsanwälte\nLudwig Mw. von KW, Cüntner Ma ni Dr. ra\nin ED, iie ihre Praxis gemeinsam ausüben, unter Überreichung einer vom Angeklagten am 4. Juni 1968 ausgestellten\nVollmacht als Wahlverteidiger. Unter Berufung auf diese\nVollmacht, die auf sie alle lautete und die ausdrückliche Ermächtigung zur Zurücknahme von Rechtsmitteln enthielt, nahmen\nsie durch den beim Landgericht am 12. August 1968 eingegangenen, von Rechtsanwalt Günther MB unterzeichneten Schriftsatz vom 8. August 1968 die Revision zurück. Am 5. September\n1968 hat der Angeklagte gemäß § 299 StPO zu Protokoll des\n\nAmtsgerichts in Butzbach die Sachbeschwerde näher begründet und ferner eine Verfahrensrüge erhoben. Zugleich hat\ner um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nachgesucht.\n\nEs kann dahinstehen, ob das Gesuch rechtzeitig (§ 45\nAbs. 1 StPO) gestellt ist und ob für eine Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand, die nur für die Verfahrensbeschwerde\nerforderlich wäre, überhaupt noch Raum ist, nachdem die\nRevision bereits bei der Einlegung durch Erhebung der allgemeinen Sachrüge ordnungsgemäß begründet worden ist. Das\nGesuch ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der vom Angeklagten erstrebten Durchführung des Revisionsverfahrens\ndie Zurücknahme des Rechtsmittels entgegensteht.\n\nDie Befugnis des Rechtsanwalts Günther Mg ur\nZurücknahme der Revision ergibt sich aus der Vollmacht vom\n4. Juni 1968, die sich auch auf ihn und nicht nur, wie der\nAngeklagte meint, auf Rechtsanwalt Dr. RB vezient. Im\nübrigen hat der Angeklagte mit dem von ihm selbst angeführ\n\nten Schreiben vom 4. August 1968 der Zurücknahme ausdrücklich zugestimmt. Daß dieses Schreiben an Rechtsanwalt\n\nDr. RÜEEEB zerichtet war, während die Zurücknahme durch\nRechtsanwalt Günther Me erfolgte, ist ohne Belang. An\ndie Zurücknahme ist der Angeklagte gebunden. Sie kann nicht\nwiderrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden. Ihre Wirksamkeit wird insbesondere auch nicht\ndurch die Behauptung des Angeklagten in Frage gestellt, er\nhabe nur deshalb zugestimmt, weil Rechtsanwalt Dr. REED\nihn über die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels getäuscht\nund ihm die Niederlegung des Mandats angedroht habe. Für die\nbehauptete Täuschung besteht nicht der geringste Anhaltspunkt. Das gilt umsomehr, als die vom Angeklagten geltend gemachten Rechtsfehler nicht vorliegen. Die Rückfallvoraussetzungen sind gegeben, weil er die zunächst bedingt\n\nerlassene Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts in\n\nMainz vom 6. Juli 1951 erst am 28. März 1962 verbüßt hatte.\nAuch § 265 StPO ist nicht verletzt; denn Anklage und Ur-\n\nteil stimmen in der rechtlichen Würdigung der Tat vom 22. Januar 1968 als einer versuchten räuberischen Erpressung überein. Die Ankündigung, das Mandat niederzulegen, stellt selbstverständlich keine Drohung dar, welche die Gültigkeit der Zustimmung in Frage stellen könnte.\n\nDa die Revision bereits bei der Einlegung ordnungsgemäß begründet worden ist und die zu Protokoll gegebenen Erklärungen des Angeklagten ergeben, daß er das Rechtsmittel\nauf jeden Fall durchgeführt haben will, hat der Senat auch\ndie Revision selbst als unzulässig verworfen.\n\nBaldus Meyer Henning\n\nMüller Baungarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-18/2-str-601-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-18/2-str-601-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:56.265108+00:00"}}