{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-12-18_2_StR_322_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-12-18","aktenzeichen":"2 StR 322/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Die Berufung eines Hilfsgeschworenen nach § 49 Abs. 1 GVG\nwird nicht dadurch hinfällig, daß der wegen eines körperlichen Gebrechens ausgeschiedene Geschworene später, aber noch\nvor Eintritt in die Hauptverhandlung in der Geschworenenliste\ngestrichen und hier durch einen anderen Hauptgeschworenen ersetzt wird.\n\nb) Die Tatsache, daß ein Laienrichter das Ergebnis vorwegnehmende Presseveröffentlichungen über den Verfahrensgegenstand\n\ngelesen hat, kann für sich allein kein Mißtrauen gegen seine\n\nUnparteilichkeit rechtfertigen.\n\nc) Hängt die Vernehmungsfähigkeit eines Zeugen davon ab, daß\ner den Angeklagten nicht zu Gesicht bekommt, so hat der Angeklagte bei Anwendung des § 247 StPO keinen Anspruch auf unmittelbare persönliche Ausübung seines Fragerechts; an der\nVerhandlung über die Frage der Vereidigung ist er jedoch zu\nbeteiligen.","text_plain":"vn\n\nNachschlagewerk: ja 2075 100: .\n\nBGHSt: Ja\n\nStPO 88 24, 240, 247; GVG §§ 49, 52, 77 Abs. 3, 84\n\na) Die Berufung eines Hilfsgeschworenen nach § 49 Abs. 1 GVG\nwird nicht dadurch hinfällig, daß der wegen eines körperlichen Gebrechens ausgeschiedene Geschworene später, aber noch\nvor Eintritt in die Hauptverhandlung in der Geschworenenliste\ngestrichen und hier durch einen anderen Hauptgeschworenen ersetzt wird.\n\nb) Die Tatsache, daß ein Laienrichter das Ergebnis vorwegnehmende Presseveröffentlichungen über den Verfahrensgegenstand\n\ngelesen hat, kann für sich allein kein Mißtrauen gegen seine\n\nUnparteilichkeit rechtfertigen.\n\nc) Hängt die Vernehmungsfähigkeit eines Zeugen davon ab, daß\ner den Angeklagten nicht zu Gesicht bekommt, so hat der Angeklagte bei Anwendung des § 247 StPO keinen Anspruch auf unmittelbare persönliche Ausübung seines Fragerechts; an der\nVerhandlung über die Frage der Vereidigung ist er jedoch zu\nbeteiligen.\n\nBGH, Urt. v. 18. Dezember 1968 - 2 StR 322/68 - SchwG Mainz\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 322/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugschlosser Johann Peter 5 MEERES\n\naus VD, geboren am GE 925 in va,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft in dieser Sache,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. willms\n\nHenning\n\nDr. Müller\n\nBaumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\n\nRechtsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nII\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht in Mainz\nvom 31. Oktober 1967 wird das Verfahren auf Kosten\nder Staatskasse gemäß § 154 StPO eingestellt, soweit es sich auf den Vorwurf des Mordes an Johannes\nA rezieht. Im übrigen wird die Revision ver-\n\nworfen.\n\nII. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen, soweit darüber nicht zu I. entschieden\n\nist.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht bei dem Landgericht in Mainz hat\nden Angeklagten wegen Mordes, wegen gemeinschaftlichen\nMordes in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit besonders schwerem Raub, und wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes in zwei Fällen, davon in einem\nFall in Tateinheit mit besonders schwerem Raub, zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte auf Lebenszeit aberkannt.\n\nDer Angeklagte rügt die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts; die Revision ist unbegründet.\n\nA. Verfahrensrügen.\n\n1. Der Beschwerdeführer erhebt mehrere Besetzungsrügen. Er bemängelt zunächst, daß der Geschworene Jg\nwegen Schwerhörigkeit als ungeeignet befunden und an seiner Stelle ein anderer Geschworener herangezogen wurde,\nund meint, der Vorsitzende so gut wie die Strafkammer, die\nspäter die Streichung Mi in der Geschworenenliste anordnete, hätten einen Amtsarzt zur Überprüfung der\nHörfähigkeit des Geschworenen zuziehen müssen. Außerdem\nhätten technische Mittel zur Verbesserung der Hörfähigkeit des Geschworenen eingesetzt und ein anderer Saal mit\nbesserer Akustik benutzt werden können.\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nNach den vorliegenden dienstlichen Äußerungen war\ndie Schwerhörigkeit des Geschworenen Jg nicht nur im\nSitzungssaal deutlich erkennbar, sondern zeigte sich auch\nim Beratungszimmer, wo I ] das Gesprochene nur ver-\n\nstand, wenn mit besonderer Lautstärke geredet wurde. Außerdem machte der Geschworene selbst pflichtgemäß darauf auf-\n\nmerksam, daß er im Sitzungssaal weder die vom Staatsanwalt noch die vom Verteidiger abgegebenen Erklärungen\nverstanden habe und daß er sich deshalb für die Teilnah-\n\nme an der Verhandlung nicht für geeignet halte. Bei dieser Sachlage hätte der Vorsitzende nur dann Veranlassung\nzur ärztlichen Überprüfung der Hörfähigkeit des Geschworenen gehabt, wenn irgendwelche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Verhaltens und der Angaben des Geschworenen\nbestanden. Dem etwaigen Ausgleich des Hörfehlers durch\ntechnische Mittel (Mikrophon, Hörgerät) brauchte er nicht\nzu trauen, da solche Mittel bekanntlich immer wieder versagen und deshalb keine ausreichende Gewähr für ihre unfassende Wirksamkeit besteht. Hinzu kommt, daß das Gericht,\nsofern sich der Geschworene überhaupt einverstanden erklärte, die mit der Beschaffung eines Hörgeräts verbundene\nVerzögerung nicht hinzunehmen brauchte. Die Verlegung der\nSitzung in einen akustisch günstigeren Raum hätte mit Rücksicht auf die auch im Beratungszimmer deutlich gewordene\nSchwerhörigkeit des Geschworenen keinen vernünftigen Sinn\ngehabt. Soweit sich die Ausführungen der Revision in diesen Zusammenhang auch gegen den Beschluß der Strafkammer\nwenden, durch den der Geschworene JB wegen seiner Schwerhörigkeit als ungeeignet aus der Geschworenenliste gestrichen wurde, sind sie schon deshalb gegenstandslos, weil\nnicht der an Stelle IPs als neuer Hauptgeschworener\nberufene Geschworene Dr. Hg, sondern kraft Verfügung\ndes Schwurgerichtsvorsitzenden (§§ 49, 84 GVG) der nächstbereite Hilfsgeschworene CB an der Hauptverhandlung\nteilgenommen hat.\n\n2. Gerade hierauf bezieht sich die weitere Rüge gemäß § 338 Abs. 1 StPO, mit der bemängelt wird, daß nicht\nder neue Hauptgeschworene Dr. Hg, sondern der Hilfsge-\n\nschworene CE rei der Verhandlung und Entscheidung\nmitgewirkt hat.\n\nDiese Rüge müßte Erfolg haben, wenn die Behauptung\ndes Beschwerdeführers zuträfe, daß der Vorsitzende des\nSchwurgerichts die Entscheidung der Strafkammer über die\nStreichung des Geschworenen gemäß §§ 52, 77 Abs. 3 Satz 2,\n84 GVG abgewartet und erst nach ihrem Eintreffen die Ladung des Hilfsgeschworenen CP veranlast hätte. Denn\nin diesem Falle wäre statt des ungeeigneten Geschworenen\nbereits ein anderer Hauptgeschworener - Dr. HB - kraft\nGesetzes berufen und für die Zuziehung des Hilfsgeschworenen durch den Vorsitzenden nach §§ 49 Abs. 1, 84 GVG kein\nRaum mehr gewesen. Indessen ergeben die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und der beisitzenden Richter des\nSchwurgerichts, der Geschworenen Jp und CE, uni\ndes Vorsitzenden der zur Entscheidung nach §§ 77 Abs. 3\nSatz 2, 84 GVG berufenen Strafkammer zweifelsfrei, daß der\nVorsitzende des Schwurgerichts die Ladung des Geschworenen\nCE schon veraniaßt hatte, als er die Entscheidung\nder Strafkammer anregte, und daß der Beschluß der Strafkammer über die Streichung des Geschworenen Jim erst\neintraf, als der Geschworene ED sich bereits zur\nTeilnahme an der Hauptverhandlung im Beratungszimmer eingefunden hatte. Ungewißheit besteht nur darüber, ob der\nBeschluß schon vorlag, als das Schwurgericht in seiner endgültigen Besetzung die Verhandlung noch nicht eröffnet hatte, oder ob er dem Vorsitzenden, wie dieser es darstellt,\ngerade in dem Augenblick überreicht wurde, als er mit den\nübrigen Mitgliedern des Richterkollegiums den Saal betreten und die Hauptverhandlung begonnen hatte.\n\nUnter diesen Umständen kann es rechtlich nur noch\nauf die Frage ankommen, ob und gegebenenfalls in welchen\n\nGrenzen der Vorsitzende des Schwurgerichts genötigt war,\ndie kraft eigener Zuständigkeit gemäß §§ 49 Abs. 1,\n\n84 GVG angeordnete Zuziehung des Hilfsgeschworenen GC\nanstelle des Hauptgeschworenen Jochem zu widerrufen, nachdem die zur Entscheidung nach §§ 77 Abs. 3 Satz 2, 84 GVG\nzuständige Strafkammer die Streichung des Hauptgeschworenen IB in der Geschworenenliste gemäß §§ 52 Abs. 2,\n\n33 Nr. 3 GVG angeordnet hatte. Diese Frage ist zu verneinen. Wie der Senat schon früher entschieden hat (BGHSt 10,\n252), hindert die spätere Möglichkeit einer Entscheidung,\ndie die fernere Heranziehung eines Laienrichters generell\nausschließt, den Vorsitzenden des erkennenden Gerichts\nnicht daran, für einen akut als ungeeignet befundenen Laienrichter den gemäß § 49 GVG in Betracht kommenden Ersatzmann\nheranzuziehen. Hat er von dieser Möglichkeit, den zeitgerechten Beginn und Ablauf der Hauptverhandlung sicherzustellen, einmal pflichtgemäß Gebrauch gemacht, so besteht\nkein Zwang und kein sinnvoller Grund, diese Anordnung wieder zurückzunehmen, wenn später eine generelle Streichung\ndes (schon durch die Berufung eines anderen ersetzten)\nLaienrichters erfolgt und von nun an ein neuer Hauptgeschworener oder Hauptschöffe an die Stelle des ausgeschiedenen tritt. Denn es handelt sich bei der Streichung um\neine Maßnahme, die nach ihrem prozessualen Sinn immer nur\nfür nachher in Gang gesetzte Hauptverhandlungen Geltung\nbeanspruchen kann, während umgekehrt, solange an einem\nschon bestimmten Termin zur Hauptverhandlung festgehalten\nwird, der auf dem Wege des § 49 GVG erzielte Zeitgewinn\n\nzu bewahren ist; denn jeder neue Wechsel der mitwirken-\n\nden Personen würde zwangsläufig weitere Verzögerungen zur\nFolge haben und am Ende die Einhaltung des Termins überhaupt in Frage stellen können. Es handelt sich um eine verfahrensrechtliche Lage, die in den hier wesentlichen Umständen dem Fall der Heranziehung von Ergänzungsschöffen\n\nähnlich ist, in dem ebenfalls bei Ausfall eines Hauptschöffen der Ergänzungsschöffe und nicht der etwa sonst\nan seine Stelle tretende Hilfs- oder neue Hauptschöffe\nzur Mitwirkung berufen ist und es nicht darauf ankommt,\nob der Ausfall des Hauptschöffen schon vor Beginn oder\nerst während der Hauptverhandlung eintritt (BGHSt 18,\n349). Einen weiteren wesentlichen Gesichtspunkt liefert\ndie Vorschrift des § 49 Abs. 2 GVG, wo es ausnahmsweise\ngestattet wird, sogar von vornherein von der Reihenfolge\nder Schöffenliste durch Übergehung nicht am Gerichtssitz\nwohnender Hilfsschöffen abzuweichen, wenn damit eine Vertagung der Hauptverhandlung oder eine erhebliche Verzögerung des Beginns vermieden werden kann. Der in dieser Regelung zum Ausdruck kommenden Bewertung des Zeitelements\ndurch den Gesetzgeber entspricht es, daß die einmal ordnungsgemäß durch den Vorsitzenden verfügte Zuziehung des\nHilfsgeschworenen unabhängig von späteren Änderungen der\nListe aufrechterhalten wird, solange der Termin zur Hauptverhandlung bestehen bleibt.\n\nNach alledem ist es kein Verstoß gegen die Vorschriften über den gesetzlichen Richter, daß der Vorsitzende des\nSchwurgerichts den von ihm zugezogenen Hilfsgeschworenen\nGottfried an der Hauptverhandlung mitwirken ließ, statt\nihn wieder zu entlassen und an seiner Stelle den neuen\nHauptgeschworenen Dr. HB zu laden, als die Entscheidung der Strafkammer bei ihm eintraf. Dabei bleibt es gleichgültig, welche Vorstellungen der Vorsitzende des Schwurgerichts im einzelnen damit verband, als er auf eine baldige\nEntscheidung der Strafkammer zur Frage des gänzlichen Ausscheidens des Geschworenen JB aus seinem Geschworenenamt Wert legte. Selbst wenn er fälschlich davon ausgegangen\nsein sollte, dieser Entscheidung zur Stützung seiner eigenen Anordnung zu bedürfen, so würde es verfahrensrechtlich\n\ndoch allein auf diesen tatsächlichen Vorgang in seiner\nbei richtiger Betrachtung maßgeblichen rechtlichen Bewertung anzukommen haben.\n\n3. Die Rüge, das Gericht sei infolge wiederholten\nSchlafens des Geschworenen Kgggawährend der Verhandlung\nnicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, ist unbegründet, da\ndie Behauptung, der Geschworene habe geschlafen, durch\ndie eingeholten dienstlichen Äußerungen nicht bewiesen\nist.\n\n4. Schließlich kann eine fehlerhafte Besetzung des\nSchwurgerichts auch nicht daraus abgeleitet werden, daß\ndas Schwurgericht die gegen die Geschworenen Kgp TeiD\nund AGD gerichteten Ablehnungsgesuche des Angeklagten als unbegründet erachtet hat. Mit Recht hat das\nSchwurgericht es nicht als Grund für einen Ausschluß vom\nRichteramt wegen Besorgnis der Befangenheit gelten lassen, daß die drei Geschworenen vor der Verhandlung in der\nörtlichen Presse eingehende Darstellungen des Tatgeschehens\ngelesen hatten, die an der Täterschaft des Angeklagten keinen Zweifel ließen. Von außen kommende Einwirkungen auf die\nÜberzeugungsbildung des Gerichts können für sich genommen\nkeinen Grund abgeben, der Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters rechtfertigt. Es ist vielmehr davon\nauszugehen, daß auch der Laienrichter seine Pflicht, solchen Einwirkungen keinen Einfluß zu gewähren und seine Überzeugungen ausschließlich auf Grund der Hauptverhandlungen\nzu gewinnen, kennt und beachtet. Erst wenn - etwa durch bekannt gewordene Äußerungen eines Richters - sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Einstellung gegeben sind, kann\nhierin ein durchgreifender Grund für die Ablehnung wegen Befangenheit gefunden werden.\n\nDas bloße Lesen eines Zeitungsartikels statt der von\nvornherein durch Verweigerung der Lektüre bekundeten strik-\n\nten Ablehnung einer in dem Artikel möglicherweise liegenden Beeinflussung kann keinen solchen Anhaltspunkt\nliefern. Denn das Lesen von Zeitungen sagt für sich genommen nichts über die innere Einstellung aus, mit welcher der Leser den Aussagen einzelner Artikel begegnet.\nDie ablehnende Haltung eines Richters gegenüber einer\nungehörigen Vorwegnahme des Ergebnisses eines schwebenden Verfahrens durch Presseveröffentlichungen kann, aber\nmuß sich infolgedessen nicht darin bekunden, daß er die\nLektüre entsprechender Artikel von vornherein meidet. Die\nfür seine Unparteilichkeit streitende Vermutung bedarf\neiner solchen Unterstreichung nicht und wird deshalb auch\nvon ihrem Unterbleiben nicht berührt. Wollte man, wie es\nder Verteidigung anscheinend vorschwebt, demgegenüber\n\nohne besonderen Anhalt im Einzelfall ganz allgemein davon\nausgehen, daß jeder Laienrichter durch die Lektüre eines\ndie Ergebnisse des Verfahrens ungehörig vorwegnehmenden\nZeitungsartikels einen Grund für seinen Ausschluß von der\nMitwirkung an der Verhandlung und Entscheidung in der betreffenden Sache schafft, so wäre damit nicht nur der Presse ein ihr nicht zukommender Einfluß auf die Besetzung der\nGerichte eingeräumt, sondern auch die Mitwirkung von Laien\nan der Rechtspflege als Einrichtung von Grund auf in Frage\ngestellt. Der Senat vermag nach alledem dem Vorbringen\n\ndes Verteidigers nur insofern zu folgen, als es sich allgemein gegen derartige Publikationen wendet und ihre Gefahr für die Rechtspflege betont. Doch könnte es, um hier\nAbhilfe zu schaffen, allein auf wirksame Vorkehrungen im\nRahmen des Presserechts ankommen, und geht es nicht an,\nden unter Mitwirkung von Schöffen und Geschworenen entscheidenden Strafgerichten eine zusätzliche Last aufzubürden.\n\n5. Soweit die Revision aus dem gleichen Sachverhalt\neinen Verstoß gegen § 261 StPO herleiten will, geht sie\n\n- 10 - NN\n\nschon deshalb fehl, weil es für die Behauptung, die Presseveröffentlichungen seien mit Grundlage der Überzeugungsbildung des Schwurgerichts geworden, an jedem Beweise\n\nfehlt. Weitere Veröffentlichungen, welche die Revision\n\nhier zusätzlich heranzieht (Fernsehsendung vom 17. Oktober 1967; Bericht der Wormser Zeitung vom 13. Oktober 1967),\nhaben die Geschworenen nach ihren dienstlichen Äußerungen\nüberhaupt nicht zur Kenntnis genommen.\n\n6. Die Zeugin BW, eines der Opfer, wurde in Abwesenheit des Angeklagten vernommen, weil nach amtsärztlichen Zeugnis jedes Zusammentreffen mit dem Angeklagten\ndie Gefahr eines Nervenzusammenbruchs der Zeugin begründe. Der Angeklagte wurde hier erst wieder in den Sitzungssaal geführt, nachdem das Gericht die Nichtvereidigung der\nZeugin beschlossen und diese sich entfernt hatte. Die Revision beanstandet dieses Verfahren sowohl unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 240 Abs. 2 in Zusammenhang mit\n8 338 Nr. 8 StPO, wie als Verstoß im Sinne der §§ 230\nAbs. 1, 338 Nr. 5 StPO. Beide Rügen gehen fehl.\n\nDas Schwurgericht war unter den gegebenen Umständen\nnicht gehindert, die Vernehmung der Zeugin in einer Art und\nWeise durchzuführen, die jedes Zusammentreffen mit dem Angeklagten vermied. Es war nicht gehalten, den Angeklagten\nin ihrer Gegenwart über den Inhalt der in seiner Abwesenheit gemachten Aussage zu unterrichten und ihm eine unmittelbare Befragung der Zeugin zu ermöglichen. Die Ausübung\ndes Fragerechts nach § 240 StPO ordnet sich dem Vorgang der\nVernehmung mit den für diesen geltenden Regeln im ganzen\nein. Ist nach den Umständen die Entfernung des Angeklagten während der ganzen Vernehmung eines Zeugen geboten, so\nliegt darin notwendigerweise auch der Ausschluß einer unmittelbaren Befragung des Zeugen durch den Angeklagten im\n\n- 11 -\n\npersönlichen Gegenüber und ist die Ausübung des Fragerechts nach § 240 StPO durch den Angeklagten zwangsläufig nur noch in der Weise möglich, daß er nach seiner\nRückkehr in den Gerichtssaal und seiner Unterrichtung\nüber die Aussage des Zeugen seine Fragen stellt und diese Fragen dann in seiner Abwesenheit an den wieder herbeigerufenen Zeugen gerichtet werden.\n\nFür seine gegenteilige Meinung, daß die Befragung\nunter allen Umständen im persönlichen Gegenüber gewährt\nwerden müsse, hat sich der Beschwerdeführer auf die von\nDallinger in MDR 1952 Seite 18 zum Urteil des BGH vom\n2. Oktober 1951 - 1 StR 434/51 - gegebene Darstellung berufen, in der gesagt ist, daß die Unterrichtung des wieder vorgelassenen Angeklagten in Anwesenheit dessen zu\ngeschehen habe, der sich vorher zur Sache geäußert hat.\nDie angeführte Entscheidung ist in BGHSt 1, 346, 349 ff\nin allen hier wesentlichen Teilen abgedruckt. Sie enthält\nden von Dallinger angeführten Satz weder wörtlich noch\nsinngemäß und betraf einen Fall, in dem der Angeklagte\nnur für einen Ausschnitt der Vernehmung seines Mitangeklagten ausgeschlossen und dann bei dessen weiterer Vernehmung wieder zugelassen worden war und in dem es der\nVorsitzende versäumt hatte, ihn über die in seiner Abwesenheit gemachte Aussage zu unterrichten. Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt, daß der Vorsitzende den\nAngeklagten ohne Rücksicht auf das sachliche Gewicht der\nin seiner Abwesenheit gemachten Aussage über ihren wesentlichen Inhalt sogleich nach seiner Wiederzulassung\nzu unterrichten hatte, was dann unter den gegebenen Umständen selbstverständlich in Gegenwart des weiter vernommenen Mitangeklagten geschehen wäre. Folgerungen im\nSinne der von der Revision vorgetragenen Auffassung können daraus nicht gezogen werden.\n\n- 12 -\n\nNicht richtig war es allerdings, daß das Schwurgericht zur Frage der Vereidigung der Zeugin EEE in\nAbwesenheit des Angeklagten verhandelt hat. Das Schwurgericht hätte hierzu den Angeklagten hinzuziehen und\ndie Zeugin solange abtreten lassen sollen. Indessen liegt\nhierin kein Verfahrensmangel im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO,\nweil es sich mit Rücksicht auf das Ergebnis der Verhandlung zu diesem Punkt, nämlich das Absehen von der Vereidigung der Zeugin gemäß § 61 Abs. 2 StPO, insofern nicht\num einen wesentlichen Vorgang der Hauptverhandlung handelte (vgl. Loewe-Rosenberg 21. Aufl. Anm. 12 zu § 338 StPO).\nDem Angeklagten blieb es unbenommen, noch nachträglich auf\neine Vereidigung der Zeugin anzutragen und eine Überprüfung der ohne seine Anhörung gefällten Entscheidung zu veranlassen.\n\n7. Die Rüge, mit der sich die Revision gegen die Zulassung des Fernsehens wendet, ist unbegründet, weil Fernsehaufnahmen nur außerhalb der Hauptverhandlung gestattet\nwurden und stattfanden. Soweit während der Hauptverhandlung fotografiert wurde, handelte es sich um Eigenmächtigkeiten von Zuhörern, die der Vorsitzende nicht bemerkte\nund nicht billigte.\n\n8. Die Rüge, die sich mit Mißfallensäußerungen aus\ndem Publikum befaßt, läßt nicht erkennen, welche bestimmte Beeinträchtigung des Angeklagten hier geltend gemacht\nund welcher bestimmte Mangel im Verhalten des Gerichts beanstandet werden soll; sie ist deshalb nicht ordnungsgemäß\nerhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n9. Die Rügen, die sich mit der Ablehnung von Beweisamträgen befassen, sind im wesentlichen offensichtlich unbegründet.\n\n- 13 -\n\nNäherer Erörterung bedarf allein der Revisionsangriff gegen die Ablehnung einer Vernehmung der Zeugin\nCoD nit der Begründung, daß die behaupteten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Hier\nbemängelt der Beschwerdeführer, daß über das Beweisersuchen bezüglich der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin überhaupt nicht entschieden worden sei. Er hat damit im Auge,\ndaß die mit dem Beweisamtrag in das Wissen der Zeugin\nSc zestellten Tatsachen mit Bekundungen der Zeugin\nven zum gleichen Gegenstand (Waffenbesitz) nicht übereinstimmten und daß sich daraus nachteilige Schlüsse für\ndie Glaubwürdigkeit der Zeugin Te in anderen Punkten\nihrer Aussage ergeben sollten. Es handelte sich also bei\nder \"Glaubwürdigkeit der Zeugin ID\" richt um einen\nPunkt des Beweisthemas, sondern nur um eine vom Beschwerdeführer gewünschte mittelbare Auswertung des von ihm erhofften Beweisergebnisses, welche als solche gar nicht Gegenstand des Beweisamtrags sein konnte und bei dessen Ablehnung nicht ausdrücklich behandelt zu werden brauchte,\nweil sie sich im Bereich der freien Beweiswürdigung des\nTatrichters hielt. Auf die Behauptung, eine bestimmte Tatsache sei in dem gekennzeichneten Sinne als Ausgangspunkt\neines mittelbaren Beweises entgegen der Annahme des Tatrichters doch für die Entscheidung bedeutsam gewesen,\nkann die Revision nicht gestützt werden (RGSt 29, 368;\n\n39, 364).\n\n10. Soweit schließlich die Revision zutreffend beanstandet, daß der Beweisamtrag zur Vernehmung eines Sachverständigen über die Frage, daß ein lilegengebliebener\nLederhandschuh nicht dem Angeklagten gehören konnte, vom\nSchwurgericht übergangen worden ist, kann das Urteil auf\ndiesem Verfahrensmangel nicht beruhen. Denn nach den\n\n- 14 -\n\nFeststellungen des Urteils gehörte dieser Handschuh\nnicht dem Angeklagten, sondern seinem Mittäter Arnd.\n\nB. Im Fall ABB hat der Senat das Verfahren auf\nAntrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 StPO eingestellt. Infolgedessen erübrigte sich die Erörterung der\nallein diesen Fall betreffenden Verfahrensrügen und des\nhier bedeutsamen Aufschubs der Verjährung nach dem Gesetz vom 13. April 1965 (BGBl. I 315).\n\nC. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das\nangefochtene Urteil umfassend geprüft und gleichfalls\nkeinen zu seiner Aufhebung führenden Mangel festgestellt.\n\nBaldus willms Henning\n\nMüller Bundesrichter Baumgarten\nist in Urlaub ortsabwesend\nund daher verhindert zu unterschreiben,.\n\nBaldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-18/2-str-322-68","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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