{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-12-11_2_StR_597_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-12-11","aktenzeichen":"2 StR 597/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2091 011\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 597/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugmechaniker Rudolf Hans DEE aus\n\nID Pia1z, geboren am iD 925 in nun\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Dezember 1968, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ze\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 0]\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Landau in der Pfalz\n\nvom 12. August 1968 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben, soweit ihm die selbständige Ausübung\n\ndes Berufes eines Kraftfahrzeugmechanikers oder\n\neines Kraftfahrzeughändlers untersagt worden\nist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht in Frankenthal\n\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in sechs Fällen, Urkundenfälschung in\ndrei Fällen, davon zwei Fälle in Tateinheit nit Betrug\nbegangen, ferner wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl\nund Beihilfe zum einfachen Diebstahl zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihm auf\ndie Dauer von zwei Jahren die selbständige Ausübung des\nBerufes eines Kraftfahrzeugmechanikers oder eines Kraftfahrzeughändlers untersagt. Seine Revision, die zulässig\nauf die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und\nwegen Beihilfe zum einfachen Diebstahl, ferner auf den\nAusspruch des Berufsverbots beschränkt ist, rügt die Verletzung sachlichen Rechtes. Sie ist teilweise erfolgreich.\n\nDie Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei (vgl. BGHSt 1, 383\nmit Nachweisen). RGSt 53, 156, worauf die Revision hinweist, behandelt einen anderen Fall. Mit Recht ist der Angeklagte auch der Beihilfe zum einfachen Diebstahl für\nschuldig befunden worden. Sein Tatbeitrag hat darin bestanden, daß er die anderen Beteiligten bis zur Auffindung eines passenden Diebstahlsobjektes herumgefahren\nund dann fahrbereit auf den Dieb gewartet hat. Die Urteilsausführungen zur Strafhöhe sind ebenfalls rechtlich\nbedenkenfrei.\n\nJedoch hat die Strafkammer bei der Frage, ob ein Berufsverbot erforderlich ist, unzutreffend auf den Zeitpunkt der Urteilsverkündung, statt auf den der Entlassung\naus der Strafhaft abgestellt (RGSt 74, 54; BGH GA 53,\n154). Da der Angeklagte, der seine Reparaturwerkstatt\n\ninzwischen mehrere Jahre lang straffrei betrieben hat,\nnoch eine längere Freiheitsstrafe verbüßen muß, kann\nnicht ohne weiteres für wahrscheinlich gehalten werden,\ndaß er nach der Strafverbüßung wieder ähnliche Straftaten verüben werde. Der Ausspruch des Berufsverbots\nist deshalb aufzuheben.\n\nBaldus Meyer Henning\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-11/2-str-597-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-11/2-str-597-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:56.045044+00:00"}}