{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-12-11_2_StR_594_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-12-11","aktenzeichen":"2 StR 594/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 594/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Hagen Edmund SED zus m,\nKreis WB, geboren am EEE 1909 in HE-ED Srerschiesien,\n\nwegen Unzucht mit einem Kind\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Dezember 1968, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning.\n‚Bundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\n| u als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die,Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Mainz vom 30. Mai 1968 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. |\n\nIn diesem Umfang wird die. Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an ‚das, ‚Landgericht in Bad Kreuznach zurückverwiesen.\n\nfu\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n‘ . Von Rechts :wegen\n\nOÖNN\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten der versuchten\nUnzucht mit einem achtjährigen Mädchen, begangen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, schuldig befunden und\nihn deshalb unter Einbeziehung einer Gefängnisstrafe von\neinem Monat zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren\nund einer Woche verurteilt; es hat ihm außerdem die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Die Revision des Angeklagten, der Verletzung des\nförmlichen und des sachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg. u\n\nI. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. . u\n\nII. Die Sachbeschwerde bleibt erfolglos, soweit sie\nsich gegen den Schuldspruch richtet. Dieser wird von den\n\nFeststellungen getragen. Das gilt sowohl für das versuchte Verbrechen nach 8 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB wie auch für\ndas Vergehen nach § 239 StGB. Der Angeklagte hat das Mädchen nicht, wie die Revision jetzt ausführt, während eines kurzen Zeitraums, sondern über eine längere Zeitdauer\nmit der Hand am Arm festgehalten (UA S. 3). Das Festhalten war danach nicht nur eine für den Tatbestand des\n§ 239 StGB unerhebliche blosse Belästigung des Mädchens,\nsondern eine fühlbare Einflußnahme auf dessen freien Willen: Das Kind war längere Zeit gehindert, die Bahnhofshalle, in der es sich allein mit dem Angeklagten befand,\n\nzu verlassen.\n\nDagegen ist die Revision gegen den Strafausspruch\nbegründet.\n\nAllerdings sind die Strafzumessungserwägungen nicht\nohne weiteres deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Strafkammer ausschließlich strafschärfende Umstände anführt\nund davon absieht, die Strafe nach § 44 Abs. 1 StGB zu\nmildern. Im Einzelfall kann solche Beschränkung sehr wohl\nberechtigt sein, zumal der Tatrichter nicht verpflichtet\nist, bestimmte Tatsachen strafmildernd zu werten. Nun\nleidet jedoch der Angeklagte an einer schweren Herzerkrankung und sein Befinden war so, daß die Strafkammer sogar\ngezwungen war, die Hauptverhandlung nicht am Sitz des Gerichts, sondern in Zweibrücken stattfinden zu lassen.\nNach dem Urteilszusammenhang besteht der nicht auszuräumende Verdacht, daß die Strafkammer diese schwere Erkrankung nicht etwa bewußt als strafmildernd ausgeschlossen\nhat, sondern der Ansicht war, die Krankheit dürfe bei\nFestsetzung der schuldangemessenen Strafe nicht berücksichtigt werden. Schwere körperliche Erkrankungen können aber je nach ihrer Eigenart die Strafempfindlichkeit\neines Täters erheblich beeinflussen und bewirken, daß der\nTäter von der gegen ihn verhängten Strafe wesentlich nachhaltiger beeindruckt wird als der vergleichbare Durchschnittstäter. Ist das der Fall, so kann das Gericht dies\n\n-5 -\n\nim 'Rahtiön des ihm zur Verfügung stehehden Ermessensspielräuns zu Gunsten des Täters berücksichtigen\n(vgl. 'BGHSt 7, 38, 31, 32). Meist ist dies auch angemessen. | 0 nn |\n\nae\n\n\"Baläus \"\"Möyer © Henning\nMüller - Baungarten\n\nDu} \" B\nFon +\nft\nı\nH\nBu „u\nr .\n? : &\nA {Fi vw","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-11/2-str-594-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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