{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-12-11_2_StR_526_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-12-11","aktenzeichen":"2 StR 526/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2091 070\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 526/68 URTEIL\n\nin der Strafisache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugmechaniker Gerhard Bernhard EB (EEEEEEEEEEED\nzus EEE >. SAME cevorcn an MED 1535\nnz\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Dezember 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof WB in der\nVerhandlung,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof me >ei\nder Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt am Main vom\n\n15. Mai 1968 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nVa\n\nGründes,\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Diebstahls in sechs Fällen,\nUnterschlagung in zwei Fällen, sowie wegen Hehlerei\nund Urkundenfälschung je in einem Falle zu einer Gesanmtgefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis auf Zeit entzogen.\nSeine unbeschränkt eingelegte Revision hat keinen Erfolg.\n\nNur soweit sich der Beschwerdeführer gegen die\nVerurteilung wegen der Diebstähle wendet, ist eine\nRevisionsrechtfertigung eingegangen. Ihre Ausführungen\ngehen fehl. Die Schuld des Angeklagten bleibt davon\nunberührt, daß die Agenten sich möglicherweise ebenfalls strafbar gemacht haben. Die Begründung, mit\nwelcher die Strafkammer bei den Diebstählen Fortsetzungszusammenhang ablehnt, entspricht der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. BGHSt 1,\n313, 315). Daß der Angeklagte zu den Diebstählen angestiftet worden ist, wird strafmildernd berücksichtigt,\n\n-4-\n\nIm übrigen ist die Revision mangels Revisionsrechtfertigung unzulässig.\n\nBaldus Meyer Henning\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-11/2-str-526-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-11/2-str-526-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:56.010552+00:00"}}