{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-12-11_2_StR_508_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-12-11","aktenzeichen":"2 StR 508/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 508/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Werner V EEE u: :ıcHHEEE\n\nee LE — N\n\nwegen Notzucht\n\n-2- |\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Dezember 1968, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Er\nin der Verhandlung,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof (>\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Zweibrücken\nvom 11. Juni 1968 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht in Landau/\nPfalz zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen tätlicher\nBeleidigung der im Geschäft seiner Ehefrau als Bedienung\nangestellten Frau Waltraud TE zu einer Geldstrafe\nverurteilt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit der Revision die Verurteilung wegen Notzucht, deretwegen er angeklagt war. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\nFolgendes ist festgestellt:\n\nNachden Frau TB in der Küche die Tageseinnahmen\nabgerechnet hatte, begab sie sich in den schon dunklen\nGastraum, um sich noch Zigaretten zu holen. Der Angeklagte\nwar ihr dorthin bis zum Zigarettenautomaten gefolgt und unfaßte sie von hinten mit seinen Armen. Es gelang ihn, die\nsich widersetzende Frau auf einer Bank auf den Rücken zu\nlegen und mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Als er sie\nanpackte, war sie infolge von Herzbeschwerden wie gelähmt\nund rief auch nicht um Hilfe. Die Strafkammer ist überzeugt, daß der Angeklagte durch Anwendung seiner überlegenen körperlichen Kräfte den Widerstand von Frau Te\ngebrochen hat, um mit ihr zu verkehren. Gleichwohl hält\nsie auf Grund des \"nicht erheblichen\" Widerstands von Frau\nRD ] nicht für erwiesen, daß der Angeklagte das Bewußtsein hatte, Gewalt anzuwenden; er habe infolge ihrer\nschwachen Gegenwehr ihren ernstlichen Widerstand nicht erkannt und sei folglich nicht überführt, \"Gewalt gegen den\nvon ihm erkannten ernstlichen Widerstand angewendet zu\nhaben\".\n\nDiese Ausführungen geben in mehrfacher Hinsicht zu\ndurchgreifenden Bedenken Anlaß.\n\n- 41 - u |\n\nDie Strafkammer scheint von einem zu engen Begriff\nder Gewalt im Sinne von § 177 StGB auszugehen, da sie\nmöglicherweise nur diejenige Gewalt für tatbestandsmäßig\nhält, die sich gegen einen tatsächlich geleisteten Wi-\n\nderstand richtet. Dies wäre nicht richtig. Gewalt kann\nauch - als \"überwältigende\" Gewalt - in einer körperlichen.Einwirkung auf das Opfer bestehen, die einen entgegenstehenden Willen garnicht erst aufkommen läßt. Diese Möglichkeit lag hier um so näher, als der Angeklagte\nFrau TB in iem äunklen Gastraum überraschend von\nhinten anpackte, \"überrumpelte\". Ein bestimmtes Maß nötigender Gewalt ist auch nicht notwendig.\n\nUnabhängig davon erscheint es zur inneren Tatseite\nkaum möglich, daß der Angeklagte, der \"seine überlegenen\nkörperlichen Kräfte anwendete\", sich dessen nicht bewußt\ngewesen sein soll, wie die Strafkammer annimmt. Im übrigen genügt nach der ständigen Rechtsprechung in Beziehung\nauf die Nötigung bedingter Vorsatz (vgl. RG JW 1935, 2734\nNr. 16 und 1938, 2734 Nr. 7; BGH in GA 1956, 316). Es ist\nauch anerkannt, daß dieser bedingte Vorsatz in der Regel\nnur auszuschließen ist, wenn sich der Täter Gewißheit über\ndie Einwilligung der angegriffenen Frau verschafft hat.\n\nSofern die Strafkammer davon ausgehen sollte, daß der\nAngeklagte aus dem geringen Widerstand von Frau TB auf\nihr Einverständnis mit dem Verkehr geschlossen habe, stünde\ndiese Annahme in Widerspruch mit der Feststellung, er habe\ngewußt, daß die Zeugin, die frühere Annäherungsversuche\nstets von sich gewiesen hatte, keine sexuellen Beziehungen\nmit ihm wollte. In diesem Fall käme auch, worauf die Staatsanwaltschaft mit Recht hinweist, eine Bestrafung wegen Beleidigung nicht in Betracht; denn die irrige Annahme des\n\nEinverständnisses betrifft regelmäßig die Tat als solche\nund im ganzen; auch sind hier keine Anhaltspunkte ersichtlich, daß sich die Mißachtung der Geschlechtsehre der\n\nFrau in einem anderen Tun als eben dem erzwungenen Verkehr\nausdrückte (vgl. RG in JW 1938, 2734 Nr. 7; BGH in GA\n1956, 316).\n\nBaldus Meyer Henning\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-11/2-str-508-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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