{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-12-09_2_StR_527_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-12-09","aktenzeichen":"2 StR 527/68","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeug- und Maschinenschlosser Walter.\n\nS ohne festen Wohnsitz, geboren an : 325\nin Luxemburg, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs im Rückfall\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. Dezember 1968 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4\nStPO beschlossen:\n\n1.) Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Mainz\nvom 22. Dezember 1967 im Fall I 3 der\nUrteilsgründe (Fall Schier) sowie im\nAusspruch über die Gesamtstrafe mit\nden jeweiligen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2.) Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nIm Fall I 3 der Urteilsgründe hat die Strafkammer\nals wahr unterstellt, daß die Arbeiten im Anwesen Sg\nin Mg is auf kleinere noch auszuführende Putzarbeiten\nbeendet waren, als der Angeklagte die Baustelle im April\n1965 verließ. An diese Wahrunterstellung hat sich die\nKammer, wie die Revision mit Recht rügt, nicht gehalten.\nSie geht vielmehr davon aus, daß der Angeklagte zwar\neinige kleinere, nicht aber die vereinbarten Arbeiten\nausgeführt habe und daß er zur Erfüllung des Vertrags\nauch garnicht in der Lage gewesen sei (UA S. 11, 13, 27,\n28). Darin liegt ein Verfahrensmangel, der zur Aufhebung\ndes Urteils in diesem Fall und demzufolge auch im Ausspruch über die Gesamtstrafe führt.\n\n- 3 -\n\nIm übrigen ist die Revision offensichtlich unbe-\n\ngründet.\n\nillms Kirchhof Meyer\n\nMüller Baungarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-09/2-str-527-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-09/2-str-527-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:55.960591+00:00"}}