{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-12-05_2_StR_102_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-12-05","aktenzeichen":"2 StR 102/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":"_—\n\nn\n\nHGB § 90 a\n\nDie zwingenden Vorschriften des § 90 a gelten nicht;\nwenn die Wettbewerbsabrede erst nach Beendigung des\nHandelsvertreterverhältnisses oder zugleich mit dessen\nBeendigung durch Vereinbarung der Vertragsparteien\n\ngetroffen wird.","text_plain":"Nachschlageverk: ja\nBGHZ: Ja\n\n_—\n\nn\n\nHGB § 90 a\n\nDie zwingenden Vorschriften des § 90 a gelten nicht;\nwenn die Wettbewerbsabrede erst nach Beendigung des\nHandelsvertreterverhältnisses oder zugleich mit dessen\nBeendigung durch Vereinbarung der Vertragsparteien\n\ngetroffen wird.\n\nBGH, Urt. v. 5. Dezember 1968 - VII ZR 102/66 - OIG Hamm\nLG Bielefel?\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nN\n\nVII_ZR 102/66 URTEIL | Verkündet am\n5. Dezember ?968\nHorn,\n\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\n\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\ndes Steucerbevollmächtigten Karl-Manfred S um\n‚SsgB, Ita @.\n\nKlägers, Berufungsklägers\nund Revisionsklägers, .\n\n-- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanvalt iD -\n\ngegen\n\ndie Firma Fritz T w , Schuimösbeifabrik,\n\nTa tt. ,\n\nBeklagte, Berufungsbeklagte\nund Revisionsbeklagte,\n\n- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. a -\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat\nauf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1968\nunter Mitvirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichts:-\nhofs Glanzmann und der,Bundesrichter Erbel, Hubert Meyer,\nDr. Vogt und Dr. Finke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des\n18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm\nvom 5. Mai 1966 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kaufmann Helmut SB war Handelsvertreter\nder Beklagten, die Schulmöbel herstellt. Am 4. Juli 1960\ntraf er mit dieser Tolgende Vereinbarung:\n\n\"Die Parteien Fa. FEED. Trieärichsaorf und Herr Helmut\nSa Flapc, sind übereingekommen, das Vertragsverhältnis mit Wirkung vom 1.7.1960 zu lösen.\n\nEs besteht ferner Einigung darüber, daß für die Aufträge,\n- die bis zum 30.9.1960 bei der Firma Rn eingehen,\n\nHerr SW sie vertragliche Provision erhält. Als\n\nAusgleich gen. § 89 b HGB zablt die Firma ri an\n\nHerrn SB icn Betrag von\n\n28.000,- DM\n\n 2 zn nn\n\nHerr sSuE> verpflichtet sich, für die nächsten zwei\nJahre keine Schulmöbel herzustellen oder zu vertreiben\nmit Ausnahme von Tafeln und beschreibbaren Platten.\n\nDamit sind alle Ansprüche der Beteiligten abgegolten.\"\n\nDie Beklagte leistete die vereinbarte Zahlung an\n\nSchauerte.\n\nIm Dezember 1961 trat dieser dem Kläger das ihm\n\n\"aurch die Konkurrenzklausel von der Firma Fr. BD]\nzustehende Geld\" ab.\n\nMit der Klage hat der Kläger von der Beklagten u.a.\nZahlung einer Entschädigung für die in der Vereinbarung\nvom 4. Juli 1960 von SD eingegangene Wettbewerbsbeschränkung verlangt, zuletzt in Höhe von 20.000 DM\nnebst Zinsen.\n\nDie Beklagte hat geltend gemacht, die Parteien\nseien schon vor der schriftlichen Niederlegung der Vereinbarung vom 4. Juli 1960 über die Beendigung des Vertragsverhältnisses zum 1. Juli 1960 einig geworden. Nach\ndem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung habe. sn»\nnur die darin angeführten Ansprüche haben sollen. Jedenfalls sei der eingeklagte Entschädigungsanspruch verwirkt.\n\nDer Kläger hat demgegenüber vorgetragen, das Vertragsverhältnis sei erst durch die Vereinbarung vom\n4. Juli 1960 aufgehoben worden. Er hat ferner auf die\nVorschriften des § 90 a HGB hingewiesen.\n\nD-s Landgericht hat die Klage abgewiesen, das\nOberlandesgericht die Berufung des Klägers zurück-\n\ngewiesen.\n\nMit der Revision verfolgt der Kläger seinen\nEntschädigungsanspruch weiter. Die Beklagte bittet,\ndie Revision zurückzuweisen.\n\nSntscheiäungsgründe:;\n\n1.. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Es bedürfe keiner abschließenden Entscheidung, ob der Handelsvertreter den Schutz des § 90 a Abs. 4 HGB nur genieße,\nwenn die Vettbcewerbsabrede in der Zeit bis zur Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses getroffen worden\nund ob dieses hier schon vor dem 4. Juli 1960 beendet\ngewesen sei. Jedenfalls sei ein etwaiger Anspruch von\nsg» auf Entschädigung für die Wettbewerbsbeschränkung\nmit dem Abschluß der Vereinbarung vom 4. Juli 1960 erloschen. Nach deren eindeutigem Wortlaut hätten damit\nalle Ansprüche der Beteiligten abgegolten sein sollen.\nMan habe eine abschließende Regelung treffen und die geschäftlichen Bezichungen zueinander durch einen Gesamtvergleich endgültig lösen wollen. SW Hate selbst\nauf diesem Standpunkt noch zu einer Zeit gestanden, als\nihm die Möglichkeit einer gesetzlichen Verpflichtung\nder Beklagten, für die Wetibewerbsbeschränkung eine\nEntschädigung zu zahlen, bereits bekannt gewesen sei.\n\n2., Der Revision ist darin beizutreten, daß das\nBerufungsgericht hätte prüfen urd entscheiden müssen,\nob die Vorschriften des § 90 a HGB, insbesondere seines\n\nAbsatzes 4, im vorliegenden Fall anzuwenden sind. Wenn\n\ndas der Fall wäre, stände die zwingende Regelung dieser\nVorschriften der Ausschließung eines Entschädigungsan-\n\nspruchs von DO durch die Vereinbarung vom\n\n4. Juli 1960 entgegen.\n\nDas Landgericht hat aber mit Recht angenommen, daß der\n§ 90 a HGB nicht für solche Wettbewerbsabreden gilt, die |\nnach Beendigung eines Handelsvertreterverhältnisses oder\nzugleich mit dessen Beendigung durch Vereinbarung der\nParteien getroffen werden. Dieser auch von Schröder\n‚Recht der Handelsvertreter § 90 a Anm. 5,16 a, 30; vertretenen Meinung schließt sich der erkennende Senat an.\nDas Berufungsgericht hat gemeint, es sei zu erwägen, ob\nfür diese Frage nicht die Umstände des einzelnen Falles\nentscheidend sein sollten. Das ist aus Gründen der\n..Rechtssicherheit abzulehnen. Wortlaut und Sinn des Gesetzes geben keinen Anlaß zu einer solchen Auslegung.\n\na, Die Revision meint, die Regeln des § 90 a HGB\nmüßten auch dann angewandt werden, wenn die Wettbewerbsabrede erst nach Auflösung des Vertreterverhältnisses,\naber im Zusammenhang damit getroffen werde. Das sei bei\nwettbewerbsverboten für Handlungsgehilfen aus der Regelung\nder §§ 74 f£ HGB zu entnehmen. Es sei kein Grund für\neine andere Beurteilung in Fällen des § 90 a HGB ersichtlich.\n\nDie Rechtslage nach den 85 74 ff HGB wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beurteilt\n‚vgl. RGZ 67, 333; LAG Hamburg in ARS Band 40 II. Abt.\nSeite 75 mit der Anmerkung von Hueck Seite 80, 31;\nTAG Baden-Württemberg in Betrieb 1959 S. 1227; BB 1953 Seite\n\n4\n\n203; Hueck-Nipperdey, Arbeitsrecht 7/. Aufl. i. Band\nSeite 258; Nikisch Arbeitsrecht 3. Aufl. 1. Band\nSeite 459; Brüggemann in Großkommentar HGB 3. Aufl.\n1. Band § 74 Anm. 4; Schlegelberger/Schröder\nKommentar zum HGB § 74 Anm. 3; Baumbach/Duden\nKommentar zum HGB § 74 Anm. 1 Bj)\n\nEs bedarf aber keines näheren Eingehens darauf;\ndenn der Auffassung der Revision, die Beurteilung müsse\nim Falle des § 90 a HGB bei Wettbewerbsabreden\nzwischen Unternehmer und Handelsvertreter die gleiche\nsein, kann nicht gefolgt werden. Wie schon ein Vergleich des Wortlauts der 88 74 ff und des § 90 a HGB ergibt, unterscheidet sich die gesetzliche Regelung\nin beiden Fällen wesentlich voneinander. Das Gesetz\nmutet in verschiedenen Beziehungen dem Handelsvertreter\nals selbständigem Kaufmann mehr Vertragsfreiheit und\nVertragsrisiko zu als dem Handlungsgehilfen (so\nzutreffend Baumbach-Duden § 90 a Anm. 2 E).\n\nb, Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob\ndas Handelsvertreterverhältnis zwischen SB una\nder Beklagten schon vor dem 4. Juli 1960 beendet war.\nZu Gunsten des Klägers ist daher für das Revisionsverfahren dessen Behauptung als richtig zu unterstellen,\ndaß es erst mit der Vereinbarung vom 4. Juli 1960 aufgehoben worden ist.\n\nBei einem Handlungsgehilfen mag ein Schutzbe-Gürfnis fortbestehen, wenn er sich zugleich mit\nder Beendigung des Dienstverhältnisses auf eine Wettbeverbsabrede einläßt. Der Handelsvertreter, der\n\nselbständiger Kaufmann ist, bedarf zwar auch des Schutzes\nwegen seiner vielfach bestehenden wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Unternehmer. Diese Abhängigkeit hört aacr mit\nder Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses auf.\n\nVon diesem Augenblick an stehen sich die Vertrags-\n\nparteien nicht mehr in der Eigenschaft als Unternehner\n\nund Handelsvertreter gegenüber. Deshalb fallen Wettbevwerbsabreden, die erst nach Vertragsende getroffen\n\nwerden, nicht mehr unter die Regelung des § 90 a HGB,\n\nauch wenn sie im Zusammenhang mit dem früheren Handels-\n\nvertreterverhältnis stehen.\n\nDasselbe muß aber auch schon für Abreden gelten,\ndie gleichzeitige mit der Aufhebung des Vertragsverhältnisses getroffen werden. Auch in diesem Falle hat\nder Handelsvertreter keinen Anlaß mehr, auf eine Wettbewerbsabrede mit Rücksicht auf die Fortdauer des Vertretervertrages einzugehen. Aush wenn Vertragsende\nund Vereinbarung einer Wettbewerbsbeschränkung zeitlich\nzusammenlallen, bedarf er also eines besonderen\nSchutzes nicht mehr. Zwar ist die Anwendung der Vorschriften des § 90 a HGB nicht davon abhängig, daß der\nHandelsvertreter im Einzelfall schutzbedürftig ist.\nSie sind aber ihrem Wortlaut und Sinn nach nicht mehr\nanwendbar, wenn die Beteiligten sich im Zeitpunkt\nder Abrede nicht mehr als Unternehmer und Handelsvertreter in dem vom Gesetzgeber für den Regelfall unterstellten Abhängigkeitsverhältnis gegenüberstehen.\n\nDas Gesetz will nicht, wie die Revision meint, das\ngleichzeitige Verabreden einer Wettbewerbsbeschränkung\n\nund eines Verzichtes auf eine Entschädigung dafür in\nJedem Falle verhindern, sondern nur wenn das während der\n\nDauer des Handelsvertreterverhältnisses geschieht. Nur\nso lange gelten die Vorschriften der §§ 84 £f HGB.\n\nAnders mag es liegen, wenn die Parteien die Wettbewerbsabrede mit einer Vereinbarung verbinden, in der\nsie. das Vertragsverhältnis erst zu einen bestimmten\nkünftigen Zeitpunkt beenden. Zu einer Stellungnahme\ndazu gibt der Fall keinen Anlaß.\n\nce. Die Nichtanwendung des § 90 a HGB auf eine Wettbewerbsabrede, die erst gleichzeitig mit der Beendigung\ndes Handelsvertreterverhältnisses getroffen wird, rechtfertist sich auch bei einem Vergleich mit der Rechtslage bei anderen den Schutz des Handelsvertreters bezweckenden Vorschriften. So enthält der § 89 b HGB, der\nden Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach seinem\nAusscheiden regelt, in seinem Absatz 4 die Bestimmung,\ndaß der Anspruch im Voraus nicht ausgeschlossen werden\nkann. Daraus ist eindeutig zu schließen, daß zugleich\nmit der vertraglichen Beendigung des Vertreterverhältnisses, die allgemein den Ausgleichsanspruch zur Entstehung bringt, im Einzelfall diesen einschränkende\noder ganz ausschließende Vereinbarungen rechtswirksam\ngetroffen werden können Brüggemann aa0 § 89 b Anm. 25;\nSchröder Recht der Handelsvertreter § 89 b Anm. 34 a;\nBaumbach/Duden § 89 b Anm. 4 A:. Es ist nicht einzusehen, weshalb der Handelsvertreter bei Wettbewerbsabreden\neinen weitergehenden Schutz genießen soll. Bei Beendigung des Vertwagsverhältnisses kann und muß auch\ninsoweit dem Grundsatz der Vertragsfreiheit wieder der\nVorrang eingeräumt werden. Auch andere den Schutz des\nHandelsvertreters bezweckende zwingende gesetzliche\n\nVorschriften stehen abweichenden Vereinbarungen bei und\nnach Vertragsende nicht entgegen.\n\n3.. Hiernach konnten SB uni die Beklagte in\nder Vereinbarung vom 4. Juli 1960 rechtswirksam davon\nabsehen, eine an Schauerte zu zahlende Entschädigung für\ndie von- diesem eingegangene Wettbewerbsbeschränkung zu\nvereinbaren. Da die Regelung des § 90 a HGB nicht eingreift, hätte es der besonderen Vereinbarung einer Entschädigung bedurft. Eine solche ist unstreitig nicht getroffen worden. Das Berufungsgericht hat vielmehr ohne\nRechtsfehler festgestellt, daß die Vertragsteile mit der\nVereinbarung vom 4. Juli 1960 eine endgültige und abschließende Regelung treffen wollten unä getroffen haben\nund daß Sb danach weitere als die ausdrücklich\nangeführten Ansprüche nicht zustehen sollten. Es konnte\n. das auch aus dem weiteren Verhalten von Schauerte folgern.\n\nEs kommt hiernach nicht darauf an, ob und wann\nSchauerte von der gesetzlichen Regelung des § 90 a HGB\nerfahren hat, weil diese hier gar nicht gilt. Bei einer\nsolchen Sach- und Rechtslage ist darin, daß er sich eine\nin diesem Fall vom Gesetz nicht vorgeschriebene Entschädigung nicht ausbedungen hat, kein Verzicht auf\neinen ihm zustehenden Anspruch zu finden. Es braucht\ndaher nicht auf die Ausführungen der Revision hierzu\neingegangen zu werden. Ebenso bedarf es keiner Prüfung,\nob die I __] zugebilligten 28.000 DM etwa zugleich\neine angemessene Entschädigung für die Wettbewerbsbeschränkung i.S. des § 90 a HGB darsteliten.\n\nEs braucht auch nicht erörtert zu werden, ob der\nKläger den Anspruch durch verspätete Geltendmachung\nverwirkt hat; das Berufungsgericht hat dazu nicht\nStellung genonmen.\n\n4.; Hiernach erweist sich das angefochtene Urteil\nim Ergebnis als richtig. Die Revision des Klägers ist\ndaher unbegründet und mit Kostenfolge aus dem § 97 ZPO\nzurückzuweisen.\n\nGlanzmann - Erbel Meyer\n\nYogt Finke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-05/2-str-102-66","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 90a","ref_norm":"90a","n":14},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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