{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-12-04_2_StR_354_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-12-09","aktenzeichen":"2 StR 354/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 354/68 URTEIL\nin der Strafsache\ngegen\n1. den Hochbauingenieur Hermann Philipp V Ei, aus\nS geboren am EEEEED 927 in V\n9\n\n2. den Bauunternonnai ll = EEE aus De»\ndort geboren am 904,\n\nwegen fahrlässiger Tötung Usa»\n\n17\n\n1\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nGrund der Verhandlung vom 4. Dezember 1968 in der Sitzung vom 9. Dezember 1968, woran teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (m au: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Ve»\n\nin der Verhandlung,\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof >\n\nals Verteidiger des Angeklagten sm\n\nin der Verhandlung,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der\nNebenkläger Eheleute Sc wir«i das Urteil des\nLandgerichts in Saarbrücken vom 13. März 1967 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Die Angeklagten sind durch Urteil vom 12. November 1959 wegen Baugefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu Gefängnisstrafen von je einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Ihre Revisionen hat der Bundesgerichtshof\ndurch Urteil vom 21. September 1960 verworfen. Im Wiederaufnahmeverfahren hat das Landgericht unter Aufhebung\ndes Urteils vom 12. November 1959 die Angeklagten freigesprochen. Dagegen wenden sich die Staatsanwaltschaft\nund die Nebenkläger Eheleute Sc mit der Revision.\nSie erheben die Sachrüge, die Nebenkläger auch eine Verfahrensrüge. Die Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nDie Eheleute ScWsinäd Eigentümer der in Sci\nnebeneinander liegenden Grundstücke SlBs trase 17\nund 19. Die früher darauf befindlichen Häuser waren im\nKriege zumgrößten Teil zerstört worden. Über dem erhalten\ngebliebenen Kellergewölbe des Grundstücks Nr. 17 ließen\ndie Eigentümer im Jahre 1948 ein einstöckiges Haus errichten, in dem sie dann eine Gastwirtschaft betrieben. Die der\nGrundstück Nr. 19 zugekehrte Giebelwand wurde aus 45 cm\ndicken Bruchsteinmauerwerk, die Giebelspitze aus einer\n25 cm starken Schlackensteinmauer gebaut. Ob sie vom Fundament her neu gemauert oder auf alte in Höhe des Kellergeschosses stehengebliebene Mauerteile aufgesetzt wurde,\nglaubte die Strafkammer nicht feststellen zu können. Jedenfalls hatte die Wand eine über ihre ganze Länge verlaufende, von außen nicht erkennbare schwache Stelle, deren Art und Lage nicht genau ermittelt worden ist, die\nmöglicherweise aber darauf beruht, daß die Verbindung zu\nstehengebliebenen alten Mauerteilen unfachgemäß hergestellt wurde.\n\nN\n\nIm August 1958 sollte auch das Grundstück S-\nstraße 19 neu bebaut werden. Mit Bauplan und Ausführung\nbetrauten die Eheleute SCHW üen Architekten Sch. Für\ndiesen wurde der Angeklagte Vi tätig. Veiilme versan\ndie Erdarbeiten und den Rohbau an den mitangeklagten Bauunternehmer SEP Beide besprachen vor dem Beginn der\nErdarbeiten miteinander, wie die Baugrube ausgehoben werden\nsollte. Dabei riet Vanghel zur Vorsicht, da er auf dem Trünmergrundstück Nr. 19 mit Gebäuderesten im Kellergeschoß\nrechnete. Jedoch wurden Sicherungsmaßnahmen für das Haus\nNr. 17 nicht erörtert; die Standfestigkeit dieses Hauses\n\nwurde auch nicht näher untersucht. Von Donnerstag, dem\n\n28. August 1958 bis zum Montag, den 1. September 1958 wurde,\nwie zwischen den Angeklagten vereinbart, die Baugrube auf\ndem Grundstück mittels eines Baggers ausgehoben, wobei das\nalte Kellergewölbe zerschlagen und abgetragen werden mußte.\nZu Beginn der Arbeiten hatte SED üen Maurermeister\nSchog den er ein paar Tage vorher eingestellt hatte, in\ndie geplanten Arbeiten eingewiesen, zu denen eine Abstützung des Hauses Nr. 17 nicht gehörte. Nach Beendigung des\nAushubs lag die Baugrubensohle tiefer als das Fundament des\nHauses Nr. 17. Dieses Haus wurde nicht durch Abstützung.\noder ähnliche Maßnahmen gesichert. Es blieb lediglich ein\n\nErdkeil stehen, der am Montagmittag an der Oberkante etwa\n\n15 - 20 om höher als die Unterkante des Fundaments des Hauses Nr. 17 lag (UA Bl. 10), oben etwa 40 cm breit war (UA\n\nS. 12) und sich zur Baugrube hin verbreiterte. Am Freitagmittag besichtigte VW den Aushub, ohne die nun freigelegte Giebelwand zu untersuchen. Am Samstag zog er den\nStatiker HB hinzu, der wegen der Tiefe der Baugrube riet,\nden Giebel des HausesNr. 17 zu unterfangen. Nachdem der\nMaurerpolier SchogBan Montagnachmittag auf Anweisung gp>\nmit Unterfangungsarbeiten begonnen hatte, löste sich, wie\n\nes im Urteil wörtlich heißt, die Giebelwand irgendwo in Höhe\n\ndes Kellergeschosses von ihrer Unterlage (bzw. brach\n\nihr oberer Teil an der betreffenden Stelle ab), wobei\n\nsie sich ein wenig in Richtung Baugrube verschob und\n\ndann in sich zusammenhängend in die Baugrube rutschte.\nFundament und Erdkeil wurden nicht verschoben (UA Bl. 14).\nDie Giebelwand riß die Decke der Gastwirtschaft mit sich\nund der Boden der Gastwirtschaft brach mit dem darunter\nbefindlichen Kellergewölbe ein. Beim Einsturz wurden\n\n7 Personen getötet und 15 weitere Personen, darunter die\nNebenkläger,verletzt.\n\nII. Die Strafkammer hat drei Ursachen des Zusammensturzes festgestellt, nämlich\n\n1.) einen nicht erkennbaren Fehler im Mauerwerk\nder Giebelwand,\n\n2.) das Ausheben der Baugrube bis in unmittelbare\nGiebelnähe, weil bis dahin die vorher an dieser Stelle befindlichen Gewölbe- und Schuttmassen ein Ausweichen der Giebelwand zur Seite\nhin verhindert hatten (UA Bl. 16),\n\n3.) die Tatsache, daß der untere Teil der Giebelwand nicht von außen abgestützt und dadurch\nein Ausweichen der Giebelwand verhindert wurde.\n\nDaß noch weitere Ereignisse den Einsturz mitverur- |\nsacht haben, konnte die Strafkammer nicht feststellen.\nAls Ursachen sind sicher ausgeschlossen:\n\n1.) die Unterfangungsarbeiten, mit denen Schog\nbegonnen hatte,\n\n13\n\n2.) die Tatsache, daß die Giebelwand nicht früher\nunterfangen wurde,\n\n3.) die Nichtabstützung des oberen Giebelteils,\n\n4.) die Sonneneinstrahlung auf das Eräreich und\nein dadurch bewirktes Schrumpfen des in der\nBaugrube stehengebliebenen Erdkeils.\n\n| III. Der Freispruch der Angeklagten beruht entscheidend auf der Erwägung, daß der Fehler in der Giebelwand\nvor dem Unfall nicht erkennbar gewesen sei und daß die\nAngeklagten daher nicht hätten voraussehen können, das\nAusheben der Baugrube und die unterlassene Abstützung des\nunteren Giebelteiles würden die Giebelwand und das Kellergewölbe zum Einsturz bringen (UA Bl. 38, 39). Im einzelnen wird dargelegt, daß der Fehler weder durch Einsicht\nin die früheren Bauakten, noch durch genaue äußere Prüfung der Giebelwand mit Messungen und Berechnungen entdeckt worden wäre; wahrscheinlich wäre man nicht einmal\ndurch Anbohren des Giebels auf die schwache Stelle gestoßen (UA Bl. 32, 33). Deshalb hat die Strafkammer fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung wie auch schuldhafte Zuwiderhandlung gegen die Regeln der Baukunst verneint.\n\nIV. Die Begründung hält der Sachrüge nicht stand,\nweil Anhaltspunkte dafür gegeben waren, daß die Angeklagten von vornherein auch mit verborgenen Mängeln rechnen\nmußten und deshalb zur Vermeidung jeder Gefahr verpflichtet sein konnten, die Giebelwand im unteren Bereich abzustützen. Die Grenzen der Voraussehbarkeit und damit fahrlässigen Verhaltens werden zu eng gezogen, wenn nur auf\ndie Erkennbarkeit des Fehlers in der Giebelwand abgestellt\nwird. Die Notwendigkeit der Sicherungsmaßnahmen richtet\n\nsich nicht nur nach erkennbaren Fehlern; schon das bloße\nRisiko verborgener Mängel darf nicht einfach hingenommen\nwerden. Es kommt deshalb darauf an, ob Anhaltspunkte für\nein solches Risiko vorhanden waren. Das ist nach den Fest-\n‚stellungen mindestens wahrscheinlich.\n\nDie Strafkammer hält es zwar einerseits für möglich,\ndaß die Giebelwand im Jahre 1948 von Grund auf neu gebaut\nwurde (UA Bl. 6). Das steht aber in Widerspruch zu einer\nanderen Stelle des Urteils, wonach die Giebelwand wenigstens zum Teil auf einer Betonschicht stand und dieser\nBeton als Ausgleichsschicht auf unebenes Mauerwerk oder\nzum Teil auf Mörtel-Schuttgemisch aufgetragen worden ist.\nDas Mörtel-Schuttgemisch füllte einen vom Kellergewölbe\ndes Grundstücks Nr. 17, der Giebelwand und von dem Boden\ndes Erägeschosses umgebenen Raum aus (UA Bl. 23). Schon\ndanach ist es nicht möglich, daß der Giebel 1948 von Grund\nauf neu gemauert worden ist. Dies ist deshalb ausgeschlossen, weil sich auf dem Grundstück Nr. 19 ein weiteres Kellergewölbe befand, das entweder in seinem unteren Teil ein\neinheitliches Mauerwerk mit der Giebelwand bildete oder an\ndie Giebelwand angelehnt, mit Mörtel angeklebt oder mit\neiner mehr oder weniger tiefen Fuge in die Wand eingelas-\n‚sen war (UA Bl. 5). Da beide Gewölbe als Kellergewölbe eine\nsolche Höhe hatten, daß die Keller benutzbar waren, und\nsie bereits vor 1948 und bis zum Beginn der Erdarbeiten im\nAugust 1958 gestanden haben, kann beim Aufbau der Giebel-\n\n_ wand im Jahre 1948 gar nicht genügend Arbeitsraum für ein\nAufmauern der Wand von Grund auf vorhanden gewesen sein.\n\nUnter diesen Umständen hätte geprüft werden müssen,\nob die Angeklagten gleichwohl die Standfestigkeit der Wand\n- auch ohne Abstützung im unteren Bereich - voraussetzen\ndurften, oder ob sie verpflichtet waren, das Risiko fehlender Standfestigkeit einzukalkulieren.\n\nN\n\nAuch wenn man davon ausgeht, daß selbst genauere\nUntersuchungen den Fehler nicht hätten aufdecken können,\nso war doch der Verdacht verborgener Mängel nicht ohne\nweiteres von der Hand zu weisen; er lag sogar nahe.\n\nSchon der äußere Zustand der Grundstücke und der\n\ndarauf befindlichen Gewölbe ließ nämlich klar erkennen,\ndaß beim Wiederaufbau des Hauses Nr. 17 im Jahre 19438 die\nReste der Giebelwand im Kellergeschoß nicht von außen freigelegt worden waren; sie konnten also nicht auf ihre Brauchbarkeit für den Wiederaufbau überprüft sein, obwohl schon\ndie Kriegseinwirkungen der Standfestigkeit der Mauern geschadet haben konnten und die Trümmer viele Jahre lang den\n\nEinflüssen der Witterung ausgesetzt gewesen waren. Dies bereits mußte besorgen lassen, daß man bei Errichtung der Giebelwand auf altem Mauerwerk nicht mit der erforderlichen\nSorgfalt verfahren war. Zudem waren 1948 auch sonst Baufehler begangen worden, welche die Dicke und Auflage der Decke,\ndie Konstruktion des Gebälks, den Bau der Giebelspitze und\ndas bloße Ankleben der Längswände an den Giebel des Nachbarhauses Nr. 15 betrafen (UA Bl. 37). Deshalb war zu prüfen,\nob diese auch 1958 erkennbaren Baufehler in Verbindung mit\nder Tatsache, daß 1948 die Unterlagen für den Aufbau des\nGiebels nicht richtig untersucht sein konnten, den allgemeinen Verdacht mangelnder Standfestigkeit auslösen mußten.\nAuf die Notwendigkeit, Risiken einzukalkulieren, werden die\nUnternehmer auch durch einschlägige Vorschriften hingewiesen. Nach 8 125 des zur Tatzeit geltenden Baugesetzes für\ndas Saarland vom 19. Juli 1955 (A Bl. 1159) sind bei Erdund Gründungsarbeiten und beim Abbruch der Baulichkeiten\ndie Nachbargrunästücke und die darauf befindlichen Gebäude\nje nach Erfordernis vor Beschädigungen zu sichern, z.B.\ndurch Steifen, Sprießhölzer, Unterfangen der Nachbarmauern\noder durch allmähliche Aufführung der Grundmauern in kurzen\n\nStrecken. Auch die Unfallverhütungsvorschriften für das\nSaarland, Abt. Allgemeine Unfallverhütung, die nach der\ngesetzlichen Vorschrift des § 126 Abs. 1 des Baugesetzes\nfür die Verhütung von Unfällen gelten, sehen in Abschn. 69\nAbs. 3 und 4 vor, daß vor jeder Schutträumung die abzubrechenden und angrenzenden Bauteile auf ihren baulichen\nZustand sorgfältig zu untersuchen sind, und daß auch während der einzelnen Stadien der Schutträumung die Stand-\n| sicherheit angrenzender Bauteile gewährleistet sein muß.\nFerner sind alle erforderlichen Maßnahmen so zu treffen,\ndaß nicht Personen durch herabfallende Bauteile oder durch\nvorzeitigen Einsturz gefährdet werden können (§ 25 Abs. 1\ndes Abschnitts 69).\n\nHätten die Angeklagten die dargelegten Umstände\npflichtgemäß beachtet, wären sie nicht, wie die Strafkanmer meint (UA Bl. 37), bei richtiger Überlegung notwendig\nzu dem Ergebnis gelangt, daß Kellergewölbe und Giebel standfest seien. Weshalb die Angeklagten ein mit dem Ausheben\nder Baugrube verbundenes Risiko nicht berücksichtigt haben, prüft die Strafkammer nicht. Lag es lediglich daran,\ndaß sie Grund und Gebäude nicht auf mögliche verborgene\n| Mängel untersuchten, bedeutet schon dieses eine Fahrlässigkeit. Andernfalls kann die Schuld darin liegen, daß sie\ntrotz der dargelegten Umstände ein Risiko überhaupt nicht\n\nin Erwägung zogen.\n\nAuch die Voraussehbarkeit ist schon bei Erkennbarkeit des Risikos, nicht erst bei Erkennbarkeit des Fehlers\nzu bejahen. Beiden Angeklagten als Fachleuten war bekannt,\ndaß nicht fachgerecht aufgemauerte Wände einsturzgefährdet\nsein können. Gerade deshalb sind Sicherungsmaßnahmen vorgeschrieben.\n\n- 10 -\n\nV. Die Verpflichtung, die Baugrube nur mit den\nnotwendigen Sicherungsmaßnahmen ausheben zu lassen, oblag beiden Angeklagten. Be hatte die Erdarbeiten\nübernommen. Er hatte seinen Maurerpolier \"in die geplanten Arbeiten\" eingewiesen, also nicht die Sicherungspflicht übertragen. Sein verantwortliches Tun liegt mindestens schon darin, daß er das Ausheben der Baugrube\nveranlaßte, ohne Sicherungsmaßnahmen zu erwägen und anzuordnen. Eine Verantwortlichkeit für dieses Tun konnte\ner nicht dadurch nachträglich abwälzen, daß er die Leitung der geplanten Arbeiten dem Maurerpolier Schoggpübertrug. Abgesehen davon hat er später die Ausführung der\nArbeiten überwacht und mit VW über Sicherungsmaßnahmen gesprochen und, wenn auch verspätet, angeordnet, daß\nAbstützungsmaterial herbeigeschafft wurde (UA Bl. 13).\n\nVanghel hat das Ausheben der Baugrube mit dem Ange-\n\nklagten SEE vereinpart. Ob er dazu auf Grund des\n\nvon dem Architekten Sch nit den Eheleuten Sc :.-\n\nd\n\nschlossenen Vertrages und der ihm dann von Schw übertra-\n\ngenen Erfüllung dieses Vertrages verpflichtet war, ergibt\nsich nicht aus dem Urteil.\n\nDarauf kommt es aber auch nicht entscheidend an.\nVG ist für sein eigenes Tun strafrechtlich verantwortlich, unabhängig davon, ob er zu dem Tun kraft zivilrechtlicher Vereinbarung verpflichtet war. Diese Verantwortlichkeit wird auch nicht durch das - übrigens nur vom\nSohne des Unternehmers unterzeichnete - Leistungsverzeichnis beseitigt, wonach SB allein die volle Haftung\nund Verantwortung für die Standsicherheit des bestehenden\nGebäudes trägt. Niemand kann durch einen privatrechtlichen Vertrag die strafrechtliche Verantwortung für eine\nin der Vergangenheit liegende oder noch zu begehende, einen\nstrafrechtlich mißbilligten Erfolg herbeiführende eigene\nHandlung auf einen Dritten abwälzen. > 42: hier nicht\n\n- 11 -\n\nnur SB oder Schogüiberiassen, einer Gefahr durch\nSicherungsvorkehrungen zu begegnen, sondern die Gefahr\nselbst nicht beachtet und zusammen mit Sl veranlaßt, daß die Baugrube ohne Sicherungsmaßnahme ausgehoben wurde.\n\nVI. Nach allem war das angefochtene Urteil auf die\nRevisionen der Nebenkläger und der Staatsanwaltschaft,\nwelche der Generalbundesanwalt vertreten hat, aufzuheben,\nohne daß es auf die Verfahrensrüge der Nebenkläger ankommt. Diese hätte aber auch keinen Erfolg gehabt. Der\nStrafkammer brauchte sich die Hinzuziehung eines Sachverständigen für Bodenmechanik und Erdbau nicht aufzudrängen,\nda festgestellt ist, daß der Boden an der Baustelle sehr\nfest und wenig schrumpffähig war (Gutachten des Sachverständigen Karwat UA Bl. 14), während die Nebenkläger bei\nihren Ausführungen in unzulässiger Weise von Mittelwerten\nfür Festigkeit und Schrumpffähigkeit von Lehm ausgehen.\n\nJedenfalls ist die Frage ohne Bedeutung, wenn die\nAngeklagten das Risiko eines verborgenen Mangels einkalkulieren und deshalb die Giebelwand im unteren Bereich\nabstützen mußten.\n\nBaldus Wwillms Kirchhof\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-09/2-str-354-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-09/2-str-354-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:55.765282+00:00"}}