{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-12-03_2_StR_356_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-12-03","aktenzeichen":"2 StR 356/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"LK\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 356/68 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Aushilfskellner Horst Kl ,‚ seboren am\n\n> 1938 in SEE , ohne festen Wohnsitz,\n\nzur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Zuhälterei u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Dezember 1968 gemäß § 349 Abs. 2 bis\n4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 20. November 1967 wit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen Hehlerei\nim Rückfall in zwei Fällen verurteilt\n‘ worden ist,\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit\nsie sich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Zuhälterei und Körperverletzung richtet. Dagegen kann die\nVerurteilung wegen Hehlerei (in zwei Fällen) keinen Bestand haben.\n\nTg\n\nDer Angeklagte kann nach den Feststellungen den\nobjektiven Tatbestand des § 259 StGB nur dadurch erfüllt haben, daß er entweder die Radiogeräte angekauft oder bei ihrem Absatz an Dritte mitgewirkt hat.\nBeide Alternativen setzen voraus, daß der Angeklagte\nim Einvernehmen mit dem Vortäter handelte. Darüber\nkann jedoch dem Urteil nichts entnommen werden: Weder\nist festgestellt, daß der Angeklagte die Geräte vom\nVortäter in dessen Einverständnis zu eigener Verfügungsgewalt erworben und sie nicht etwa selbst gestohlen hat, noch ist dargelegt, daß er die Verhandlungen über die Veräußerung der Geräte nit Zustimmung\ndes Vortäters geführt hat.\n\nDa es hiernach an den für eine Verurteilung wegen Hehlerei notwendigen Feststellungen fehlt, war das\nUrteil insoweit aufzuheben.\n\nHinsichtlich der Ausführungen zur inneren Tatseite wird auf RGSt 55, 204 hingewiesen.\n\nBaldus willms Kirchhof\n\nMüller Baumgarten\n\nTa","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-03/2-str-356-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-03/2-str-356-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:55.682855+00:00"}}