{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-11-27_2_StR_518_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-11-27","aktenzeichen":"2 StR 518/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tb\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 518/68 | URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWerner S ED =: VS zeroren an\nGERD '944 in TWB/5B2, zur Zeit in Untersu-\n\nchungshaft,\n\nwegen Zuhälterei\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. November 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\n| als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof gg\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kaiserslautern vom 10. Juni 1968\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht in Frankenthal zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Zuhälterei\nzu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Seine Revision hat\nmit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.\n\nDer Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, daß\n\"die eingeholte Auskunft bei der F9 Spar- und Leihkasse\n\niu\n\ngegen § 250 Satz 2 StPO\" verstöße. Darin liegt die Rüge, die Strafkammer habe, ohne daß die gesetzlichen\nVoraussetzungen hierfür vorgelegen hätten, die Vernehmung eines Zeugen (des zuständigen Bankbediensteten)\ndurch die Einholung und Verlesung einer schriftlichen\nErklärung ersetzt. Diese Rüge ist begründet.\n\nDas Gericht darf sich, abgesehen von den hier\nnicht in Betracht kommenden Fällen des § 256 StPO, nur\ndann- mit’ der Verlesung einer ihm vorliegenden Erklärung (Wissensäußerung) begnügen, wenn die Verlesung nicht\nunmittelbar der Urteilsfindung, sondern anderen, in\n§ 251 Abs. 3 StPO bezeichneten Zwecken dienen soll. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Strafkammer\nhat, wie sich aus ihren Ausführungen auf S. 10 UA ergibt, die schriftliche Auskunft der Kieler Spar- und\nLeihkasse vom 31. Mai 1968 nicht lediglich zur Vorbereitung ihrer Entscheidung benutzt, sondern sie mit zum\nNachweis dafür herangezogen, daß der Angeklagte den Tatbestand des § 181 a StGB erfüllt hat. Hierin liegt ein\nVerfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann und\nder deshalb zu dessen Aufhebung führt. Dabei ist unerheblich, ob der Angeklagte der Verlesung der Auskunft\nzugestimmt hat.\n\nDa die Revision schon aus diesem Grund Erfolg hat,\nkonnten die übrigen vom Beschwerdeführer vorgebrachten\nRügen unerörtert bleiben. Für die neue Hauptverhandlung\nist jedoch auf folgendes hinzuweisen:\n\nDie Strafkammer geht offenbar davon aus, daß der\nobjektive Tatbestand des § 181 a Abs. 1 StGB in der Form\ndes Ausbeutens schon dann erfüllt ist, wenn sich der Täter in irgendeiner und sei es auch noch so geringfügigen\nWeise am Unzuchtserwerb der Dirne beteiligt (UA S. 11).\n\nDiese Auffassung ist unzutreffend. Ein Ausbeuten im\nSinne des § 181 a StGB liegt dann nicht vor, wenn das\nVerhältnis des Täters zu der Unzucht treibenden Frau\nüberwiegend von persönlicher Zuneigung bestimmt ist\n\nund der Täter vom Unzuchtserwerb nur unbedeutende, seine\nallgemeine Lebensführung nicht beeinflussende Zuwendungen erhält (vgl. BGHSt 15, 37; 21, 272, 273; BGH IM\n\n8 181 a StGB Nr. 4, 5).\n\nHier spricht allerdings nach den bisherigen Feststellungen alles dafür, daß der Angeklagte, der ohne\nGrund nicht selbst arbeitete, seinen Lebensunterhalt\nwenn nicht ausschließlich, so doch jedenfalls überwiegend von Edelgard Rix bezog. War dies der Fall, so kann\nan seiner Zuhältereigenschaft nicht gezweifelt werden.\nIm übrigen kommt in seinem Fall auch kupplerische Zuhälterei in Betracht, da er die Frau, die dort ihrem Unzuchtserwerb nachgehen wollte, wiederholt nach Kaiserslautern begleitet und ihr durch seine Gegenwart und jederzeitige Erreichbarkeit zumindest psychisch Beistand\ngeleistet hat.\n\nBaldus Meyer Henning\nMüller Baumgarten\n\nvw","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-27/2-str-518-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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