{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-11-27_2_StR_465_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-11-27","aktenzeichen":"2 StR 465/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"TR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 465/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Franz Theodor FT ED :.: an >\ngeboren an EBD 1935 in ran \"ei.\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. November 1968, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nMeyer\n\nHenning\n\nDr. Müller\n\nBaumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EBD\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht in Darnstadt vom 23. April 1968 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit dem Führen einer Waffe\nohne Waffenschein zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Die Polizei- und Untersuchungshaft ist angerechnet, der zur Tat benutzte Trommelrevolver nebst fünf Schuß Munition eingezogen worden.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechtes rügt, bleibt erfolglos.\n\nDie Revisionsausführungen sind im wesentlichen offensichtlich unbegründet. Der Erörterung bedürfen nur\nfolgende Punkte:\n\n1. Die Revision beanstandet die Ablehnung eines vom\nVerteidiger gestellten Hilfsbeweisamtrages, wonach ein\nSchießsachverständiger darüber gehört werden sollte, bis\nzu welcher Entfernung bei einem Schuß aus der Tatwaffe\nnoch Brand-, Schmauch- oder sonstige Spuren auf Polsterstoff oder Kleidungsstücken (Jacke, Hemd) festgestellt\nwerden können. Aus welcher Entfernung genau der Schuß gefallen ist, hat das Schwurgericht jedoch dahinstehen\nlassen dürfen, weil es aus mehreren mit der Schußentfernung nicht zusammenhängenden Umständen die Überzeugung\ngewonnen hat, daß der Angeklagte vorsätzlich geschossen\nhat (Bl. 11, 12 UA). Zu einer Feststellung darüber, ob\nder Angeklagte etwa den Schuß durch Anstoßen an irgendeinen Gegenstand versehentlich ausgelöst hat, wäre das\nbegehrte Gutachten auch gänzlich ungeeignet gewesen.\n\n2. Unzutreffend ist die Meinung des Beschwerdeführers,\ndas Schwurgericht habe das psychiatrische Gutachten des\nProf. Dr. Gerchow ohne eigene Prüfung übernommen. Wenn es\nim Urteil heißt, das Gericht folge \"den überzeugenden\nAusführungen des Sachverständigen\", ist damit gesagt, daß\ndas Schwurgericht nicht etwa lediglich die Ergebnisse\n‚des Gutachtens zur Kenntnis genommen, sondern daß es die\nAusführungen insgesamt geprüft hat. Nach Sachlage bedurfte\nes keiner ausdrücklichen Stellungnahme zu allen Einzelheiten des Gutachtens. Das gleiche gilt für die Verwertung der sachverständigen Stellungnahme des behandelnden Chirurgen Dr. Vogt-Moykopf, wonach die Bl. 10 UA\n\nnäher genannten Verletzungen des Opfers lebensgefährlich waren - was im übrigen auch ohnedies auf der Hand\n\ngelegen hätte.\n\n3. Zwar heißt es in den Gründen: \"Gemäß § 26 Abs. 2\ndes Waffengesetzes und § 40 StGB war die zur Tat benutzte Waffe sowie 5 dazu gehörige Patronen einzuziehen\".\nEin Rechtsirrtum des Schwurgerichts darüber, daß die genannten Bestimmungen die Einziehung in sein Ermessen\nstellen, ist jedoch auszuschließen, weil der Satz nach\ndem Sinnzusammenhang dahin zu verstehen ist, daß die - im\nUrteil eingehend geschilderten - Umstände des Falles die\nEinziehung geboten hätten. Dagegen ist nichts einzuwenden.\n\nBaldus Meyer Henning\n\nMüller Baumgarten\n\nIn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-27/2-str-465-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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