{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-11-27_2_StR_408_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-11-27","aktenzeichen":"2 StR 408/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 408/68 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaminbauer Willi WED zu: KW sort geboren\nau GE 1 >;5>.\n\nwegen Notzucht u.a.\n\nUTY\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. November 1968 auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß §§ 44, 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1.) Dem Angeklagten wird für den Schriftsatz\ndes Verteidigers vom 22. Februar 1968 die\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des\nLandgerichts in Köln vom 7. November 1967\ngewährt.\n\n2.) Auf die Revision des Angeklagten wird dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer unbedingte Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO\nist auf Grund folgenden, durch das Sitzungsprotokoll bewiesenen Sachverhalts gegeben:\n\nDie Strafkammer hatte den Angeklagten durch Beschluß\n\"gemäß § 194 StPO\" (gemeint war § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO)\nwährend der Vernehmung des Mädchens Monika GP, des\nOpfers der Taten, aus dem Sitzungssaal abtreten lassen.\nNachdem Monika gehört worden war, wurde er zunächst nicht\nwieder vorgelassen. Vielmehr wurde in seiner Abwesenheit\nfestgestellt, daß die als Zeugin geladene Lehrerin von\nMonika, Frau Irmela 7. vis zu diesem Zeitpunkt\n\nnoch nicht erschienen war. Deshalb wurde ein Schulbericht vom 15. Juni 1967, Blatt 61 ff d.A., in welchen\nFrau zu verschiedene, Monika betreffende Fragen\nbeantwortet hatte, mit den Prozeßbeteiligten erörtert.\nDarauf verzichteten alle Prozeßbeteiligten - ohne den\nAngeklagten - auf die Vernehmung dieser Zeugin. Erst\nnach der anschließenden Mittagspause wurde der Angeklagte wieder vorgeführt und über die Aussage Monikas\nunterrichtet. Vor Schluß der Beweisaufnahme erklärten\nsich nochmals alle Prozeßbeteiligten -— jetzt einschließlich des Angeklagten - damit einverstanden, daß auf die\nVernehnmung der Frau zu verzichtet werde.\n\nDie Abwesenheit des Angeklagten während der geschilderten Verfahrensvorgänge (Erörterung des Schulberichts, erster Verzicht auf die Zeugin zu war nicht\ndurch § 247 StPO gedeckt. Dies bedarf keiner Ausführungen. Der Senat hat diese Ausnahmevorschrift stets eng\nausgelegt und ihren Anwendungsbereich streng auf den\nWortlaut des Gesetzes beschränkt (vgl. BGHSt 15, 194;\n\n21, 332; 22, 18).\n\nDer Verhandlungsabschnitt war auch ein wesentlicher\nTeil der Hauptverhandlung. Hier wurde die Möglichkeit\ndes Angeklagten zu allseitiger und uneingeschränkter\nVerteidigung berührt, die gerade durch seine ständige\nAnwesenheit (§ 230 StPO) gesichert werden soll.\n\nDer Verfahrensfehler, auch wenn er einen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO bildet, hätte\nallerdings nachträglich dadurch geheilt werden können,\ndaß der mangelhafte Verhandlungsteil in Gegenwart des\nAngeklagten wiederholt worden wäre (vgl. RGSt 34, 353,\n355). Dies ist jedoch hier nicht vollständig geschehen.\n\nZwar hat der Angeklagte am Schluß der Beweisaufnahnme\nselbst auf die Vernehmung der Zeugin ZU verzichtet. Indes fehlte ihm für diese Entscheidung gerade\ndie wesentliche Beurteilungsgrundlage, nämlich die\nKenntnis des Schulberichtes. Wie dem Sitzungsprotokoll entnommen werden muß, wurde dieser Bericht zuvor nicht noch einmal in der Verhandlung besprochen.\n\nDanach ist das Urteil aufzuheben, ohne daß auf\ndie weiteren - übrigens unbegründeten -— Rügen einzugehen\n\nwäre.\n\nBaldus Meyer Henning\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-27/2-str-408-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-27/2-str-408-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:55.421477+00:00"}}