{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-11-15_2_StR_539_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-11-15","aktenzeichen":"2 StR 539/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"m\n\nBUNDESGERICHTSHOF 2097 096\n\n2 StR 539/68 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Prul A EEE zu: DEE,\ngeboren am ED 924 in rw, Kreis\n\nFEED.\n\n2. den Maschinenschlosser Walter Heinz W GEEEEEEEEED\n\naus TEE, zeboren au 1929 in\nGE\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. November 1968 gemäß § 349 Abs. 2\nbis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Die Revision des Angeklagten VB» sesen\ndas Urteil des Landgerichts in Darmstadt\nvom 25. Juni 1968 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben hat.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten Ag»\nwird das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1.) Nach den bisherigen Feststellungen ist nicht auszuschließen, daß die Hehlerei des Angeklagten Vs\n(durch Ankauf und Übernahme der Pelze) nicht nur vollendet, sondern schon beendet war, als sich der Angeklagte AD über den strafbaren Vorerwerb klar wurde (UA S. 7). War dies aber der Fall, so scheidet Beihilfe zur Hehlerei aus und kommt nur Begünstigung in\nBetracht. Wegen der hiernach bestehenden Unklarheit ist\ndas Urteil, soweit es den Angeklagten Alb vetrifft, aufzuheben.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird allerdings auch\nzu prüfen sein, ob der Angeklagte AB anzesichts\nder zahlreichen, auf strafbaren Vorerwerb hindeutenden\nUmstände nicht schon früher erkannt hat, daß die Pelze\naus einem Diebstahl herrührten.\n\n2.) Die Revision des Angeklagten WB ist offen-\n\nsichtlich unbegründet.\n\nwillms Meyer Henning\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-15/2-str-539-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-15/2-str-539-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:54.839455+00:00"}}