{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-11-13_2_StR_474_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-11-13","aktenzeichen":"2 StR 474/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 474/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Rudolf Josef S EB zus rem,\nKrs. Ar 2eboren zu 1932 in Le\n\nKrs. CB zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Beihilfe zum schweren Diebstahl u.a.\n\n11\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. November 1968, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof un\nin der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof BD\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt am Main vom\n14. Dezember 1967 wird verworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzum schweren Diebstahl, begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, wegen fortgesetzter\nUrkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zum Betrug und wegen eines Betruges in Tateinheit\nnit Urkundenfälschung unter Einbeziehung früher erkannter\nEinzelstrafen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision bleibt\n\nerfolglos.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist mangels näherer Darlegung\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Offensichtlich unbegründet sind die Ausführungen\nzur Sachbeschwerde. Der Erörterung bedarf nur die Verur-\n\nteilung wegen Urkundenfälschung.\n\nNicht nur die Unterschrift, sondern auch der Text\nist wesentlicher Bestandteil des Schecks. Zur fälschlichen Ausstellung von Schecks wirkten hier mehrere in\nder Weise bewußt zusammen, daß der eine, nämlich der\nAngeklagte jeweils den Text schrieb, während ein anderer die Unterschrift fälschte. Infolgedessen hat jeder\nder beiden Schreiben die Urkundenfälschung strafrecht-\n\nlich zu verantworten.\n\nT1\n\nDie Verurteilung des Angeklagten insoweit als\nTäter ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wer die\nTatbestandsmerkmale der Urkundenfälschung selbst verwirklicht, ist in der Regel Täter. Das gilt hier auch\nfür den Angeklagten, welcher die Fälschungen zwar\nnicht allein ausgeführt, jeweils aber einen wesentlichen Teil der Urkunde eigenhändig angefertigt hat.\nDas ist der typische Fall der Mittäterschaft.\n\nBaldus Meyer Henning\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-13/2-str-474-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-13/2-str-474-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:54.823319+00:00"}}