{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-11-13_2_StR_368_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-11-13","aktenzeichen":"2 StR 368/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"To\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 368/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Horst Robert S EEE zu: :AEED\nGEEEEEEEED, zeboren am EEE 935 in vu\na.\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. November 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesricohter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nMeyer\n\nHenning\n\nDr. Müller\n\nBaumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter mn\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Koblenz vom 11. Oktober 1967\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels einschließlich\nder dem Angeklagten hierdurch erwachsenen\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse\n\nzur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\neründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung\nausgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf das Strafmaß\nbeschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die Verlet-\n\nzung des förmlichen und des sachlichen Rechts rügt. Das\nvom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Staatsanwaltschaft beanstandet, daß in den\nStrefzumessungsgründen des Urteils nur die zu Gunsten\ndes Angeklagten sprechenden, nicht aber auch die ihn belastenden Umstände berücksichtigt seien; dies verstoße\ngegen § 267 Abs. 3 StPO. Zu Unrecht habe außerdem das\nSchwurgericht das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung verneint.\n\nDer Senat vermag der mit der Revision vertretenen\nAuffassung nicht zu folgen.\n\nDurch die das Strafnmaß betreffenden Ausführungen\nauf S. 15/16 VA soll, wie aus ihrem Zusammenhang und vor\nallem ihrem abschließenden Satz eindeutig hervorgeht,\nnicht nur die Zubilligung mildernder Umstände nach § 228\n. StGB gerechtfertigt, sondern zugleich auch begründet wer-\n\nden, warum das Schwurgericht eine Strafe von neun Monaten\nGefängnis als angemessen erachtet. Das Schwurgericht hebt\ndabei zwar die Milderungsgründe besonders hervor. Daraus\nkann Jedooh nicht, wie die Revisien offenbar meint, gefolgert werden, daß es die gegen den Angeklagten sprechenden\nUmstände außer acht gelassen habe. Daß es diese Umstände\nübersehen haben könnte, ist angesichts der Ausführliohkeit, mit der die Einzelheiten der Tat im Urteil dargestellt und gewürdigt sind, auszuschließen. Sämtliche für\ndas Strafmaß erheblichen Erwägungen im Urteil ausdrücklich anzuführen, war das Schwurgericht nicht verpflichtet.\n\nAuch gegen die Strafaussetzung zur Bewährung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das Schwurgericht hat\n\nnicht verkannt, daß die Frage, ob das Öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert, in jedem Einzelfall gesondertzu prüfen ist. Das öffentliche\nInteresse gebietet die Vollstreckung regelmäßig dann,\nwenn andernfalls ein Anreiz zur Wiederholung oder Nachahmung der Tat gegeben würde, oder wenn mit Rücksicht\nauf die Umstände bei der Ausführung der Tat oder die\nSchwere der Schuld des Täters die Strafaussetzung bei\nder einsichtigen Bevölkerung auf völlige Verständnislosigkeit stoßen würde. Beides ist hier nicht der Fall.\nDie Feststellungen des Schwurgsrichts zeigen, daß es\nsich bei dem Angeklagten um einen Mann handelt, der bemüht ist, rechtschaffen für sich selbst und für seine\nFamilie zu sorgen, und bei dem weitere strafbare Handlungen nicht zu besorgen sind. Seine Tat ist nicht auf\nverbrecherische Neigung, sondern allein darauf zurückzuführen, daß er einer besonderen Ausnahmesituation nicht\ngewachsen war und deshalb versagte. Gerade in Fällen dieser Art ist die Strafaussetzung zur Bewährung geeignet,\ndem Täter das Unrecht seines Handelns eindringlich vor\nAugen zu führen, ohne ihm die Weiterführung eines gesetzmäßigen Lebens zu erschweren.\n\nBaldus | Meyer Henning\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-13/2-str-368-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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