{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-10-23_2_StR_475_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-10-23","aktenzeichen":"2 StR 475/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 475/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lagerarbeiter Horst c EEE aus Si»\nGE, zevoren au EEE 194: in 1 un\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht\n\nZr\n\nBun\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. Oktober 1968, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt I)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom\n\n29. Januar 1968 im Ausspruch über die Kosten\ndes Verfahrens aufgehoben. Die Sache wird zur\nEntscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe und über die Kosten des Verfahrens,\neinschließlich der Kosten der beiden Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten am 31. März 1967\nwegen Notzucht zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt. Auf\ndie Revision des Angeklagten hat der erkennende Senat\ndieses Urteil am 4. Oktober 1967 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der\nAufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese\nhat den Angeklagten zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt.\nDer Angeklagte hat erneut Revision eingelegt. Er rügt die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sein Rechtsnittel bleibt im wesentlichen erfolglos.\n\nI. Mit der Verfahrensbeschwerde beanstandet der Ange-\n\nklagte, daß er zum Termin vom 29. Januar 1968 erst am\n\n23. Januar 1968 geladen wurde und daß er auf seine Befugnis, wegen Nichteinhaltung der Frist des § 217 Abs. 1 StPO\nAussetzung der Verhandlung zu verlangen, nicht hingewiesen\nwurde (§ 228 Abs. 3 StPO). Er kann mit diesem Vorbringen\nnicht durchdringen. Unbeschadet der Frage, ob der Angeklagte nach § 217 Abs. 3 StPO durch seine Einlassung zur\nSache, noch dazu in Anwesenheit seines Verteidigers, auf\ndie Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet hat (vgl. BGH IM\n§ 218 StPO Nr. 1; BGH MDR 52, 532 zu § 217 StPO), ist seine\nRüge schon deshalb unbegründet, weil auszuschließen ist,\ndaß das Urteil auf der Nichteinhaltung der Ladungsfrist\nberuht. Auch die Revision behauptet nicht, daß sich der\nAngeklagte bei rechtzeitiger Ladung anders hätte verteidigen können.\n\nII. Die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit sie\nsich gegen die Höhe der jetzt verhängten Gefängnisstrafe richtet. Die Strafzumessungsgründe des angefochtenen\nUrteils sind zwar knapp, aber ausreichend; sie lassen\nRechtsfehler nicht erkennen. Die Strafkammer durfte insbesondere strafschärfend berücksichtigen, daB der Angeklagte sein Opfer zum Geschlechtsverkehr im Kraftwagen\ngezwungen hat, obwohl sich zur gleichen Zeit noch zwei\nweitere Personen, die Zeugin Jg und der Zeuge Vi,\nim Fahrzeug befanden: Daß sich der Angeklagte bedenkenlos sogar über die Gegenwart Dritter hinweggesetzt hat,\nkennzeichnet in besonderem Maße die Rücksichtslosigkeit, mit der er die Tat begangen hat. Für das Opfer bedeutete andererseits die Anwesenheit von Zeugen eine zusätzliche Demütigung und Erniedrigung.\n\nMit Recht rügt jedoch die Revision die Kostenentscheidung der Strafkamner. Obwohl der Kammer durch das\nUrteil des Senats vom 4. Oktober 1967 die Entscheidung\nauch über die Kosten der ersten Revision übertragen worden war, hat sie eine Entscheidung nur nach § 465 StPO\ngetroffen, § 473 StPO aber unbeachtet gelassen. Das ist\nein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils im\nKostenausspruch führt. Eine Ermäßigung der Gebühr und\nVerteilung der Auslagen nach § 473 Abs. 1 S. 3 StPO a.F.\nlag hier mit Rücksicht auf die erhebliche Herabsetzung\nder Strafe von acht Jahren Zuchthaus auf fünf Jahre Gefängnis besonders nahe.\n\nDie Straefkammer hat nunmehr über die Kosten sowohl\nder früheren wie auch der jetzigen Revision zu entscheiden. Für diese Entscheidung wird auf § 473 Abs. 4 StPO\nin der Fassung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über\nOrdnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 513)\nhingewiesen.\n\nIn\n\nIII. Der Beschwerdeführer macht schließlich geltend,\ndaß die Strafkammer es versäumt habe, gemäß § 79 StGB aus\nder jetzt gegen ihn verhängten Strafe und einer Gefängnisstrafe von drei Wochen, zu der er am 11. Oktober 1966 verurteilt wurde, eine Gesamtstrafe zu bilden. Seine Ausführungen hierzu enthalten die Aufklärungsrüge. Diese ist\n\nbegründet.\n\nIm Urteil des Senats vom 4. Oktober 1967 wurde die\nStrafkammer ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die\nVoraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe zu prüfen seien. Die Kammer hätte sich durch diesen Hinweis\nveranlaßt sehen müssen, von Amts wegen über die Gesamtstrafenbildung zu entscheiden (§ 244 Abs. 2 StPO). Sie\nhat jedoch den Hinweis unbeachtet gelassen. Die Entscheidung ist nunmehr nachzuholen (vgl. BGHSt 12, 1).\n\nBaldus Kirchhof Meyer\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-23/2-str-475-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-23/2-str-475-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:54.201488+00:00"}}