{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-10-23_2_StR_421_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-10-23","aktenzeichen":"2 StR 421/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 421/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n. den Kaufmann Mathias K (EEE aus ICEEEED, zeboren\nam GE 192° ir SCHE. “rs. TED.\n\n2. den Kaufmann Robert x EEE zu: SEE. Krs-NED, geboren au GE 1925 ir KgW5icckreis,\n\nwegen Gläubigerbegünstigung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. Oktober 1968, an der teilgenommen ha-\n\nben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt (ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsammalt diiB:.: Em\n\nals Verteidiger des Angeklagten\n\nMathias Kg\nJustizangestellter >\n\n. als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Bonn von\n1. Dezember 1967 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zursuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Köln zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnf\n\nGründe\n\nUnter Freisprechung im übrigen hat die Strafkanmer den Angeklagten Mathias KB wegen Gläubigerbegünstigung zu einer Geldstrafe von 600.- DM, den Angeklagten Robert gg een Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung zu einer Geldstrafe von 500.- DM verurteilt.\n\nDie Angeklagten rügen die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts. Auf die Verfahrensrügen braucht\nnicht eingegangen zu werden, weil die Beschwerdeführer\nmit der Sachrüge Erfolg haben.\n\nDie Urteilsausführungen reichen zur Feststellung\ndes äußeren, wie auch des inneren Tatbestandes der Gläu-\n\nbigerbegünstigung nicht aus.\n\nDer Angeklagte Robert KB unä die inzwischen verstorbene Frau rg: die Mutter der beiden Angeklagten,\nvereinbarten Ende Juli 1964 mit dem Angeklagten Mathias\nKB in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit, ihre gegen ihn bestehenden Darlehensforderungen wirksam zu sichern. Die beiden Gläubiger und der weitere Darlehensgläubiger FB, der Schwiegersohn der Frau KO, erwirkten über 12.000.- DM, 9.117,- DM und 8.271.- DM lautende\nZahlungsbefehle gegen den Angeklagten Mathias Kg, zegen welche dieser keinen Widerspruch erhob, 'obwohl bei\nHingabe der Darlehen kein Zeitpunkt für ihre Rückzahlung\nvereinbart worden war. Nachdem Vollstreckungsbefehle ergangen waren, bewilligte der Angeklagte Mathias Kg\ndie Eintragung von Sicherungshypotheken für seine Verwandten in der Höhe der Zahlungsbefehle auf seinem Hälfteanteil an dem Grundstück in se: I@Beass: @®: Die\nHypotheken wurden am 14. September 1964 in das Grundbuch\neingetragen. Am 29. September 1964 wurde das Konkursver-\n\nfahren über das Vermögen des Angeklagten Mathias Ki\neröffnet, jedoch später mangels Masse eingestellt.\n\n1. Allerdings hatten die Gläubiger zur damaligen\nZeit keinen Anspruch auf Einräumung der Hypotheken\n\n(inkongruente Deckung).\n\nAuch wenn die Darlehen von Verwandten gegeben waren, bedurften sie mangels anderer Vereinbarung der Kündigung. Der Sonderfall der sogenannten Freundschaftsoder Kleindarlehen, bei denen je nach den Umständen das\nErfordernis der Kündigung stillschweigend ausgeschlossen sein kann, lag nicht vor (vgl. hierzu Staudinger\nBGB 11. Aufl. § 609 Anm. 3 b und f). Entscheidend hiergegen spricht die Höhe der Darlehensbeträge, deren Rückzahlung die Geldgeber auch wegen der ihnen schon bei\nGeldhingabe bekannten wirtschaftlichen Schwierigkeiten\ndes Schuldners keinesfalls von heute auf morgen erwarten\nkonnten. Die Ausführungen der Strafkamner, wonach die\nDarlehen \"mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung über\nden Zeitpunkt der Rückzahlung gekündigt werden mußten,\num fällig zu werden!, umfassen sinngemäß die Feststellung, daß - wenn überhaupt - zumindest vor der Vereinbarung von Ende Juli 1964 die Darlehen nicht gekündigt\nworden waren. Die Kündigungsfrist beträgt gemäß § 609\nAbs. 2 BGB drei Monate. Soweit die Revision vorträgt,\ndie Darlehen seien verzinslich gewesen und eine fristlose Kündigung sei .ausgesprochen worden, weil der Angeklagte Mathias KB keine Zinsen gezahlt habe, setzt\nsie sich unzulässig in Widerspruch mit den Urteilsfeststellungen, wonach die Gläubiger die Forderungen nur\nsichern wollten, also keineswegs die sofortige Rückzah- .\nlung wegen Zinsverzugs beanspruchten. Es kann deshalb\ndahinstehen, ob Zinsverzug überhaupt allgemein zur frist-\n\nlosen Kündigung berechtigt und wann das Recht zur fristlosen Kündigung nach Treu und Glauben nicht mehr ausgeübt werden kann. Selbst wenn in der Vereinbarung von\nEnde Juli 1964 auch eine Kündigung zu erblicken sein\nsollte, könnte sie unter diesen Umständen nur eine nach\n8 609 Abs. 2 BGB befristete gewesen sein, welche die\nFälligkeit weder bis zur Eintragung der Hypotheken noch\nbis zum Tage der Konkurseröffnung herbeiführen konnte.\n\n2. Die weiteren Voraussetzungen für die Verurteilung der Angeklagten nach § 241 KO sind jedoch nicht\nhinreichend festgestellt.\n\nErmöglicht der zahlungsunfähige Schuldner einem\nGläubiger in Begünstigungsabsicht die Erlangung eines\nVollstreckungstitels für eine noch nicht fällige Forderung, so ist der Tatbestand der Gläubigerbegünstigung\nerst erfüllt, wenn der Gläubiger ein Vollstreckungspfandrecht oder eine vom Schuldner zur Abwendung der\nZwangsvollstreckung geleistete Sicherheit erlangt hat\n(RGSt 30, 46, 47). Bis dahin liegt nur ein strafloser\n\nVersuch vor.\n\nDer Angeklagte Mathias KW (beantragte una)\nbewilligte die Eintragung von Sicherungshypotheken für\nseine Verwandten. Nach formellem Grundbuchrecht war die\nEintragung zwar zulässig und geboten, eine Hypothek\nkonnte aber erst entstehen, wenn die - an keine Form\ngebundene - Einigung mit dem Gläubiger über die Hypothekenbestellung hinzukam (§ 873 BGB). Ohne die dingliche\nEinigung konnte somit auch die Gläubigerbegünstigung\nnicht vollendet werden. In der Sachverhaltsschilderung\nfinden sich keine Feststellungen hierzu. Die Vereinbarung über die Beschaffung eines Vollstreckungstitels\n\nenthält noch nicht ohne weiteres und unmißverständlich\nauch die dingliche Einigung über die Bestellung von\nSicherungshypotheken, schon weil der Titel auch andere\nVollstreckungsmöglichkeiten eröffnet. Nur die Ausführungen zur Einlassung des Angeklagten Robert Ku»\n(Bl. 16 - 17 UA) können allenfalls dahin verstanden\nwerden, daß die dingliche Einigung zwischen den beiden\nBrüdern KB festgestellt werden soll - obzwar gerade\ndie den Angeklagten Robert KfW betreffenden Rechtsausführungen (Bl. 17 - 18 UA) besorgen lassen, daß die\nStrafkammer unzutreffend angenommen hat, zur Vollendung der Gläubigerbegünstigung genüge es, wenn ein Vollstreckungstitel zum Nachweis eines bisher nicht belegten\nDarlehens beschafft wird. Eine dingliche Einigung mit\nder begünstigten Mutter ergibt sich aus keiner Stelle\ndes Urteils. Die Einlassung des Begünstigten Tg,\n\"er habe von der ganzen Sache nichts gewußt\", sieht die\nStrafkammer sogar ausdrücklich für nicht widerlegt an\n(B1. 18 UA). Schon weil die Feststellungen zumindest\nnicht zur. Bestimmung des Schuldumfangs genügen, kann\ndas Urteil keinen Bestand haben.\n\n3. Die Strafkammer hat ferner nicht festgestellt,\nob die Hypotheken im Hinblick auf den Grundstückswert\nund die vorrangigen Belastungen noch einen wirtschaftlichen Wert hatten. |\n\nEine Gläubigerbegünstigung liegt nicht vor, wenn\nim Zeitpunkt der Bestellung einer Sicherung keine Möglichkeit dafür ersichtlich ist, daß sie verwertet werden kann, wie das Reichsgericht (RGSt 30, 261; 72, 252)\nund der Bundesgerichtshof (z.B. BGH Urteil von 4. November 1955 - 5 StR 594/54 -; Urteil vom 28. April 1959\n- 5 StR 66/59 -) teils zu § 241 KO, teils entsprechend\n\nzum Begriff der \"Vermögensstücke\" gemäß § 239 KO entschieden haben. Hingegen ist nicht erforderlich, daß\nder Begünstigte im Ergebnis wirklich gesichert ist und\nden übrigen Konkursgläubigern ein Schaden entsteht.\n\nSollte der Grundstücksamteil des Angeklagten\nMathias KW zur Tatzeit so überbelastet gewesen sein,\ndaß die bevorzugten Gläubiger eine auch nur teilweise\nBefriedigung aus dem Grundstück unter keinen Umständen\nerwarten konnten, wäre der Tatbestand der Gläubigerbegünstigung nicht erfüllt. Wenn auch der Grundbuchstand\nnicht ohne weiteres für die völlige Wertlosigkeit der\nHypotheken sprach, war eine Feststellung hierzu schon\ndeshalb geboten, weil das Konkursverfahren mangels Masse\neingestellt worden ist.\n\n4. Auch die Untersuchungen zur inneren Tatseite\n\nmüssen ergänzt werden.\n\nZwar ist es nicht sehr wahrscheinlich, daß die\nAngeklagten als Geschäftsleute glaubten, die Rückzahlung der Darlehen könne jederzeit ohne Einhaltung einer\nKündigungsfrist verlangt werden. Weil aber ein Irrtum\nden Vorsatz ausschließen würde, hätte es hierzu einer\nFeststellung bedurft. Aus dem gleichen Grunde sind auch\ndie Vorstellungen der Angeklagten über den wirtschaftlichen Wert der Sicherungen von Bedeutung.\n\n5. Die bisherigen Erörterungen gelten für die\nHaupttat, wie auch für die Beihilfe hierzu. Da die Rechtsausführungen der Strafkammer zur Beihilfe unklar sind,\nwird insoweit für die neue Hauptverhandlung noch auf\nfolgendes hingewiesen:\n\nSoweit der Gläubiger sich selbst begünstigen\nwill, muß sein Verhalten über die bloße Entgegennahme\nder Sicherung (notwendige Teilnahme) hinausgehen\n(Schwarz-Dreher StGB 29. Aufl. KO § 241 Anm. 4 und\ndort angeführte Rechtsprechung). Das ist der Fall,\nwenn er Handlungen vornimmt, welche die Herbeiführung\ndes Erfolges, hier des inkongruenten Erwerbs der Hypotheken, erleichtern sollen. Die Handlung kann unter den\ngegebenen Umständen darin bestehen, daß er im Einvernehmen mit dem Schuldner vollstreckbare Zahlungsbefehle gegen diesen erwirkte.\n\nBaldus Kirchhof Meyer\nMüller Baumgarten\n\nNT","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-23/2-str-421-68","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 609","ref_norm":"609","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-23/2-str-421-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:54.181803+00:00"}}