{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-10-23_2_StR_410_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-10-23","aktenzeichen":"2 StR 410/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 410/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Stahlbauschlosser Heinz Walter X dumm\n\naus TB zeboren am EEE 1939 in\nBD Schlesien,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.\n\nXb\n\n- 2.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Win ier\nVerhandlung,\nBundesanwalt GEEEEED ve i der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Trier vom\n\n20. März 1968 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls in drei Fällen, eines versuchten schweren Diebstahls una eines einfachen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe\nvon einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine\nRevision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzur\nsachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\nDer Angeklagte hat bei seiner ersten polizeilichen\nVernehmung am 21. September 1967 nach Belehrung gemäß\n§ 136 StPO erklärt, er wolle nicht aussagen (Bd. I Bl. 112 FH\nd.A.). Die Strafkammer hat diese Erklärung bei der Beweiswürdigung zu Ungunsten des Angeklagten verwertet und ausgeführt, er hätte sicherlich schon bei dieser polizeilichen\nVernehmung hervorgehoben, er sei unschuldig, wenn er an den\nihm zur Last gelegten Straftaten unbeteiligt gewesen wäre\n(UA S. 9). Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer zu Recht\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat ausgesprochen,\ndaß dann, wenn ein Angeklagter von seinem ihm nach § 136 StP\nzustehenden Recht, nicht auszusagen, in vollem Umfang Gebrau\ngemacht hat, die Tatsache, daß er bei der ersten polizeilich\nVernehmung nicht zur Sache ausgesagt hat, nicht zu seinem\nNachteil verwertet werden dürfe (BGHSt 20, 281). Ob dies\nimmer und unterschiedslos zutrifft, mag dahinstehen. Hier\njedenfalls war die Verwertung unzulässig. Auf diesem Fehler\nkann die Verurteilung des Angeklagten in allen Fällen beruhen. Mithin ist das Urteil insgesamt aufzuheben, so daß\nes auf die übrigen Rügen nicht mehr ankommt. Bemerkt sei\njedoch, daß die Revision auf die Nichtbelehrung eines Zeugen\nüber sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 2 StPO\nnicht gestützt werden kann (BGHSt 11, 213). Ihm zweckmäßig\nerscheinende Beweisamträge kann der Angeklagte in der neuen\nHauptverhandlung stellen. Es sei ferner darauf hingewiesen,\n\n- 4 -\ndaß die gesetzliche Mindeststrafe für versuchten schweren\n\nDiebstahl bei Annahme mildernder Umstände nicht drei Monate,\nsondern 22 Tage Gefängnis beträgt.\n\nBaldus Kirchhof Meyer\n\nMüller Baumgarten\n\nUrl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-23/2-str-410-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-23/2-str-410-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:54.162385+00:00"}}