{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-10-16_2_StR_490_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-10-16","aktenzeichen":"2 StR 490/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 490/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauarchitekten Arno Gottfried S GEB u:\n\nKB, geboren an GE 1921 in N bei Tai,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Rückfallbetruges u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Kirchhof\n\nBundesrichter Henning:\n-Bundesrichter Dr. Müller\n. Bundesrichter Baumgarten\n\nu -. als beisitzende Richter,.\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iD\n“ als Vertreter der: Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär iD\n' ZZ - als: ;Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die. Revision des Angeklagten wird das\n\n‘ Urteil des. Landgerichts in Kassel vom \\.\n9. Mai 1968 im Strafausspruch mit. den: Fest- :\nstellungen aufgehoben und. die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\n' „auch über die Kosten des Rechtsmittels, an-:\n\n„eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. ::: DE ee Pr DE GR EEE Eu\n\nFu 3° i 3 I . : en re“ .. k.: 2 ’ \\, R u \\ , ae Se 7 “\nN re. 0 Mon Rechts:wegen. “ .:'\n\nhat\n\nGründe:\n\n4;:\nDie 'Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Rückfallbetruges in zwei Fällen, Rückfallbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in einem Fall\nund wegen Rückfallbetruges in sieben Fällen unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu drei Jahren sechs Mo-\n\nnaten Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt. Die zulässig auf das Strafmaß beschränkte Revision des Angeklagten, mit welcher die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes gerügt wird, hat Erfolg.\n\nAllerdings greift die Aufklärungsrüge nicht durch.\nDie Revision bemängelt zu Unrecht, daß die Strafkammer\nfür die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten außer Facharzt Dr. Finke I nicht von Amts wegen noch einen weiteren Gutachter zu Rate gezogen hat.\nEin von einem anderen Sachverständigen in einem früheren\nVerfahren erstattetes Gutachten, das zu einem anderen\nErgebnis gekommen war, hinderte die Strafkammer nicht,\nsich ihre Sachkunde aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Finke I zu beschaffen. Daß einem anderen Sachverständigen überlegene Forschungsmittel zur Verfügung\ngestanden hätten, wird nicht behauptet. Zwar hält der\nSachverständige Dr. Finke. I in seinem schriftlichen Gutachten § 51 Abs. 2 StGB für anwendbar, in seinem mündlichen dagegen nicht. Über die Folgerungen aus dem Gutachten zu entscheiden, war aber ausschließlich Aufgabe\nder Strafkammer (vgl. BGHSt 21, 62). Widersprüche sind\ninsoweit nicht erkennbar. Insbesondere ist keine Unstimmigkeit darin zu erblicken,. daß trotz verminderter\nEinsichtsfähigkeit des Angeklagten volle Zurechnungsfähigkeit angenommen worden ist, weil es, wie der Senat\nin BGHSt 21, 27 ausgesprochen hat, allein darauf ankommt,\nob der Täter im Einzelfall das Unrecht tatsächlich eingesehen hat. Die genannte Entscheidung wird vom Beschwerdeführer mißverstanden, wenn er sich auf sie für. seine\nabweichende Ansicht beruft.\n\nAus demselben Grunde sind die Ausführungen der Revision zur Sachrüge verfehlt. Die Strafkammer hat unter\n\nBeachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nbedenkenfrei festgestellt, daß der Angeklagte die\nUnrechtseinsicht hatte.\n\nIndessen führt die Nachprüfung des Urteils auf\n\ndie allgemeine Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil die hier besonders naheliegende Untersuohung, ob die Zurechnungafähigkeit des Angeklagten\netwa wegen Herabsetzung des Hemmungsvermögens erheb-\n\nlich vermindert war (2. Alternative des § 51\nAbs. 2 StGB), unterblieben ist.\n\nBaldus \"Kirchhof Henning\nMüller Baumgarten a","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-16/2-str-490-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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