{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-10-16_2_StR_455_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-10-16","aktenzeichen":"2 StR 455/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 455/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Helmut Paul r GE aus\nNEED, Krs. IB, dort geboren an ED >38:\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\"als Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\n\"als beisitzende Richter,\nBundesanwalt GE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär iz»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Trier vom\n\n24. Mai 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem neunjährigen Mädchen zu einem Jahr\nund drei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung föürmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\n1.) Im Verfahren vor der Strafkammer wurden\nzur Frage der Glaubwürdigkeit des Kindes Dagmar\nHo. mit dem der Angeklagte die unzüchtigen\nHandlungen begangen haben soll, zwei Sachverständige gehört. Die zunächst vernommene Sachverständige\nDr. Sachse vertrat dabei die Auffassung, daß die brüchige Aussage des Kindes sichere Feststellungen zum\nwirklichen Geschehensablauf nicht zulasse. Der später zugezogene Sachverständige Dr. Diesing hält da-\n‚gegen das Mädchen \"mit großer Wahrscheinlichkeit\" für\nglaubwürdig. Seinem Gutachten ist die Strafkammer gefolgt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß sie\ndabei von unzutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist.\n\nIm Urteil ist zum Gutachten des Sachverständigen Dr. Diesing unter anderem ausgeführt (UA S. 10/\n11):\n\n\"Der Sachverständige Dr. Diesing kann allerdings\nin seinem Gutachten nicht zu der Frage Stellung\nnehmen, warum die Dagmar Hoscheit erstmals bei\nder Untersuchung durch die Sachverständige Frau\nDr. Sachse eine zweite sittliche Verfehlung des\nAngeklagten an ihr erwähnt habe, die der Angeklagte ebenfalls bestreitet. Selbst wenn aber,\nso führt der Sachverständige Dr. Diesing hierzu\naus, unterstellt werde, daß die Dagmar H\nbezüglich des angeblichen zweiten Vorfalls falsch\naussage, so sei zwar ohne ergänzende Vernehmung\n\nNT\n\nvon Frau Dr. Sachse, wie das Kind zu dieser\nzusätzlichen Aussage gekommen sei, keine Erklärung dafür zu geben, warum das Kind insoweit falsch ausgesagt habe. Aber selbst wenn\ninsoweit eine Falschaussage vorliege, so betont Dr. Diesing, würden dadurch die zahlreichen angeführten Kriterien der generellen und\nspeziellen Glaubwürdigkeit weder abgeschwächt\nnoch ausgeräumt, denn diese Kriterien seien\nvorhanden und rechtfertigten in jedem Fall\n\nsein Ergebnis, daß die Zeugin Dagmar erg\nmit großer Wahrscheinlichkeit glaubwürdig sei.\"\n\nDie Strakamner hat die Sachverständige Dr.Sachse\nnicht mehr vernommen. Grund hierfür war erkennbar die\nErwägung, daß über die Glaubwürdigkeit des Kindes Dagmar allein der Sachverständige Dr. Diesing zu entscheiden habe und daß es deshalb auch nur darauf ankomme, was der Sachverständige aus bestimmten Umständen herleite; das zeigen sowohl die Urteilsausführungen wie auch die Gründe des Beschlusses, durch den die\nStrafkammer einen Antrag der Verteidigung auf Vernehmung der Sachverständigen abgelehnt hat.\n\nDiese Erwägung der Strafkammer kann nicht gebilligt werden. Die Entscheidung darüber, ob ein Zeuge\n- hier Dagmar Hoge - zlaubwürdig ist oder nicht,\nobliegt ausschließlich dem Gericht; der Sachverständige hat diesem nur die besondere Sachkunde zu vermitteln, die ihm die Entscheidung ermöglicht. Es konnte\ndeshalb hier auch nicht darauf ankommen, ob und inwieweit das Gutachten des Sachverständigen Dr. Diesing\nvon dem Ergebnis einer ergänzenden Vernehmung der Sachverständigen Dr. Sachse beeinflußt werden konnte, sondern in erster Linie darauf, welche Bedeutung die Aussage für die Entscheidung der Strafkammer über die\nGlaubwürdigkeit des Kindes hatte. Das hat die Strafkanmer, wie die Urteilsgründe zeigen, verkannt. Darin\nliegt ein sachlichrechtlicher Mangel des Urteils.\n\n2.) Für die Entscheidung des Gerichts genügt es\nallerdings nicht, daß ein Zeuge \"mit großer Wahrscheinlichkeit\" glaubwürdig ist. Die Aussage des Zeugen kann vielmehr der Entscheidung nur dann zugrunde\ngelegt werden, wenn das Gericht ihn ohne Einschränkung für glaubwürdig hält, das heißt die jeden eigenen Zweifel ausschließende sichere Überzeugung von\nder Glaubwürdigkeit gewonnen hat; auch ein noch so\nhoher Grad von Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht\naus (vgl. BGHSt 10, 208). Gelangt ein Sachverständiger\nnur zu dem Ergebnis, daß ein Zeuge wahrscheinlich\nglaubwürdig sei, so muß dennoch das Gericht prüfen, ob\nes selbst auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen in Verbindung mit den übrigen Umständen die sichere Überzeugung von der Glaubwürdigkeit erlangt hat.\nDas angefochtene Urteil läßt offen, ob die Strafkanmer diese Grundsätze beachtet hat.\n\n3.) Da die Sachbeschwerde zum Erfolg führt, bedurften die übrigen von der Revision vorgetragenen\nRügen keiner Erörterung.\n\nBaldus Kirchhof Henning\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-16/2-str-455-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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