{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-10-16_2_StR_429_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-10-16","aktenzeichen":"2 StR 429/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 429/68 URTEIL.\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Heinrich S WW aus DE, Zeboren\nam EB 1951 :: Va,\n\nwegen -Betruges im Rückfall u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender, -\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in äcr Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof guy\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär GEREEED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Bremen vom\n\n30. April 1968 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdefthrer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfallbetrugs in zwei Fällen sowie wegen Untreue zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Gefängnis und zu\neiner Gelästrafe von 100.-- DM verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten, mit der Verletzung sachlichen Rechts gerügt\nwird, hat keinen Erfolg. Der Erörterung bedarf nur die Ver-\n\nurteilung wegen Untreue, im übrigen ist das Rechtsmittel\noffensichtlich unbegründet. .\n\nDer Beschwerdeführer meint, zwischen ihm und dem\ngeschädigten Tabakwarengroßhändler Sc> habe kein\nTreueverhältnis bestanden, das ihn verpflichtet habe,\ndessen Vermögensinteressen wahrzunehmen. Die Feststellungen tragen jedoch die Verurteilung. Allerdings begründet die allgemeine Pflicht, einen Vertrag zu erfüllen und auf die Interessen des Partners gebührende Rücksicht zu nehmen, noch nicht die in § 266 StGB vorausgesetzte besondere Treuepflicht; diese muß vielmehr zum\nwesentlichen Inhalt des ihr zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts gehören (vgl. BGHSt 1, 186, 188; 3, 289, 293;\n5, 187, 188; 6, 314, 318). Diese besondere Treuepflicht\nhat die Strafkammer indessen rechtlich einwandfrei bejaht. Sie hat festgestellt, daß Schi diem Angeklagten nicht etwa nur ein Darlehen ohne besondere Verpflichtungen gegeben hat. Mit dem Darlehensbetrag sollte dem\nAngeklagten die Übernahme der Gaststätte A\" ermöglicht werden und dadurch diese dem Zeugen S EEE\nweiterhin als dauernde Absatzquelle erhalten bleiben.\nNur aus diesen Gründen gab Scp den Angeklagten,\nden er bis dahin nicht einmal kannte, das Geld und zwar\nnur zu dem Zweck, es zusammen mit weiteren erforderlichen\nMitteln zur Übernahme des Inventars zu verwenden (UA Bl. 16,\n21). Das Darlehen sollte den Beginn allgemeiner Geschäftsbeziehungen einleiten und zugleich durch diese gesichert\nsein. Daß die Strafkamner daraus gefolgert hat, für den’\nAngeklagten habe die besondere Treuepflicht bestanden, .\ndie Vermögensinteressen SEE: hinsichtlich der Verwendung des Darlehensbetrages wahrzunehmen, und er habe\ndieser Pflicht dureh zweckwidrige Investierung des Geläes in eine andere Gaststätte, die Sciiiilfresen der\nweiten Entfernung nicht. beliefern konnte, schuldhaft ver-\n\nletzt und ihm dadurch einen Nachteil zugefügt, kann\n. rechtlich nicht beanstandet werden. Das Rechtsmittel\n\nist daher insgesamt zu verwerfen.\n\nBaldus Kirchhof Henning\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-16/2-str-429-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-16/2-str-429-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:53.973375+00:00"}}