{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-10-09_2_StR_514_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-10-09","aktenzeichen":"2 StR 514/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"£\nBUNDESGERICHTSHÖF 908\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Händler Friedrich R ED zu: um-WED, zevoren an 1915 in ra\nGE >2yern,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde.\n\nun\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. Oktober 1968 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom\n9. April 1968\n\na) dahin geändert, daß der Angeklagte wegen\nversuchter Unzucht mit einem Kinde ver-\n\nurteilt wird,\n\n-b) mit den Feststellungen im Strafausspruch\naufgehoben.\n\nII. .Im Umfange der:Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\neinem Kinde zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Seine auf\ndie Sachrüge beschränkte Revision hat teilweise Erfolg.\n\nDie Feststellungen tragen nicht die Verurteilung des\nAngeklagten wegen vollendeter Unzucht mit einem Kinde. Er\nhat keine unzüchtigen Handlungen mit dem Mädchen vorgenommen (1. Alternative des § 176 Abs. 2 Nr. 3 StGB), weil er\ndessen Körper weder unzüchtig berührt, noch ihn sonst zur\nBefriedigung seiner Wollust in Mitleidenschaft gezogen hat\n(BGHSt 15, 118, 121). Wie sich weiter aus dem Sachverhalt\n\nergibt, wollte er das Mädchen durch sein Verhalten zwar\nzur Verübung unzüchtiger Handlungen verleiten (2. Alternative), hatte jedoch damit keinen Erfolg. Er ist deshalb nur eines versuchten Verbrechens gemäß § 176 Abs. 1\nNr. 3 StGB schuldig. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert, was die Aufhebung des Strafausspruchs\n\nzur Folge hat.\n\nIm übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.\n\nBaldus Meyer Henning\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-09/2-str-514-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-09/2-str-514-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:53.792085+00:00"}}