{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-10-09_2_StR_434_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-10-09","aktenzeichen":"2 StR 434/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ld\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2075 073\nIM NAMEN DES VOLKES |\n\n2 StR 434/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Melker Wilhelm F EEE aus TOD, geboren\nam ED 1934 in raw, zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\n--\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nMeyer\n\nHenning\n\nDr. Müller\n\nBaumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof En\n\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\n\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED in der Verhandlung,\nJustizhauptsekretär EEE Hei der Verkündung\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 21. Mai 1968\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem\n22. Mai 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nAg\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Gewaltunzucht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu\neiner Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt\nund die Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision,\nmit welcher er die Verletzung sachlichen Rechtes rügt,\nhat keinen Erfolg.\n\nDas Urteil weist keine Rechtsfehler auf. Insbesondere kann auch die Bestrafung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher gemäß § 20 a Abs. 2 StGB\nnicht beanstandet werden. Zur Begründung hierfür zieht\ndie Strafkammer nach Erwähnung der zahlreichen anderen\nStraftaten des Angeklagten ausschließlich die Unzuchtsdelikte heran. Das genügt. § 20 a Abs. 2 StGB setzt drei\nvorsätzliche Taten voraus, wobei es unwesentlich ist, ob\nder Täter wegen einzelner Taten bereits verurteilt ist\n(BGEHSt 1, 313, 317). In der Zeit vom Rosenmontag 1965 bis.\nzum 3. Januar 1968 hat der Angeklagte vier Sittlichkeitsverbrechen an Mädchen begangen, von welchen die erste\nund die dritte Tat schon rechtskräftig abgeurteilt sind.\nDie weiteren Urteilsfeststellungen kennzeichnen den Angeklagten bedenkenfrei als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher. Auch die Ausführungen zur Anordnung der Sicherungs-\n\n-hb-\n\nverwahrung sind fehlerfrei.\n\nBaldus\nMüller\n\nMeyer Henning\n\nBaumgarten\n\nAd","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-09/2-str-434-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-09/2-str-434-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:53.779150+00:00"}}