{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-10-09_2_StR_417_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-10-09","aktenzeichen":"2 StR 417/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Kr\n2075 074\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 417/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\nden Maschinenschlosser Lothar Johann 7 EB aus\n\nTEE, geboren an Gi 1959 in gm zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. Oktober 1968, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nMeyer\n\nHenning\n\nDr. Müller\n\nBaumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof iin\n\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsho? EEE\n\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte in der Verhandlung,\ndJustizhauptsekretär ei der Verkündung\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Trier vom 22. März 1968 mit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen eines am\n10. Juli 1967 begangenen schweren Raubes\nverurteilt worden ist,\n\n2. im gesamten Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht in Koblenz zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nLT\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei Fällen und wegen eines vorsätzlichen Vergehens nach § 330 a StGB zu einer Gesamtstrafe\nvon zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.\n\n1.) Der Angeklagte entriß am Vormittag des 10. Juli 1967 seiner damaligen, inzwischen von ihm geschiedenen Ehefrau, die sich an diesem Tag von ihm trennen wollte, auf offener Straße die Handtasche, in der sich die\nPapiere der Frau und einige kleinere Gebrauchsgegenstände befanden. Er ließ seiner Frau die Papiere einige Tage später durch Polizeibeamte zurückgeben.\n\n\\ Der Angeklagte läßt sich dahin ein, daß er sich\nweder die Tasche selbst noch ihren Inhalt habe zueignen\nwollen; er habe vielmehr durch die Wegnahne der Tasche\nseine Frau hindern wollen, ihn zu verlassen. Das landgericht hat den Angeklagten gleichwohl des schweren Raubes schuldig erachtet. Hiergegen bestehen durchgreifende\nBedenken.\n\nDie Strafkammer meint, daß die Einlassung des Angeklagten durch die Aussage seiner als Zeugin vernon-\n‚menen früheren Ehefrau widerlegt sei. Diese Aussage betrifft indessen eindeutig nur den äußeren Hergang der\nTat, gibt aber keinen Aufschluß über die subjektiven\nVorstellungen des Angeklagten, der, wie die Feststellungen auf S. 3 UA zeigen, zuvor in der Tat bestrebt\ngewesen war und sich eindringlich bemüht hatte, seine\nEhefrau zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu bewegen. Die gesamten festgestellten Umstände deuten darauf hin, daß es dem Angeklagten auch\n\nbei der Wegnahme der Handtasche .nicht um die Zueignung in der Tasche vermuteten Geldes oder sonstiger\n. Gegenstände, sondern allein darum ging, seine Ehefrau\nzum Bleiben zu veranlassen, Soll diese naheliegende:-\nMöglichkeit ausgeschlossen werden,.so bedarf es klarer Feststellungen, aus denen sich bedenkenfrei ergibt, daß der Angeklagte sus einem anderen als dem\nvon ihm angegebenen Beweggrund, das heißt in der Absicht rechtswidriger Zueignung gehandelt hat. Solche\nFeststellungen 1äßt das angefochtene Urteil vermissen.\n4\n\nFehl geht in diesem Zusammenhang die Erwägung\nauf S. 6 UA, daß auch das Verhalten des Angeklagten\nin der Nacht vom 21. auf den 22, September 1967 für seine\nZueignungsabsicht am 10. Juli 1967 spreche. Aus dem späteren Verhalten des Angeklagten könnten Rückschlüsse auf\nseine Tat vom 10. Juli 1967 allenfalls dann gezogen werden, wenn jeweils die gleichen äußeren Umstände vorgelegen hätten. Das aber war nicht der Fall. Das Verhältnis\ndes Angeklagten zu seiner Ehefrau war, worauf unten:\n(zu 2) ) noch einzugehen sein wird, in der Zeit bis zum\n21. September 1967 ein grundlegend anderes als am\n10. Juli 1967 geworden.\n\nDas Urteil war danach im Schuldspruch und im Strafausspruch aufzuheben, soweit der Angeklagte wegen eines\nam 10. Juli 1967 begangenen schweren Raubes verurteilt\nworden ist.\n\n2.) Rechtlich nicht zu beanstanden ist dagegen der\n’Schuldspruch im Fall 2): der Urteilsgründe.\n\nDer Angeklagte begegnete in der Nacht vom 21. auf\nden 22. September 1967 seiner Ehefrau, .die nach Beendi-\n\nKt\n\ngung ihrer Tagesarbeit als Serviererin in der Nähe des\n Hauptmarktes in Trier spazieren ging. Er entriß ihr\nwiederum die Handtasche, in der sich zu dieser Zeit\n' in einem Lederbeutel die Tageseinnahme der Ehefrau\n\nvon insgesamt 424.50 DM befand. Der Angeklagte lief\nweg, Aurohsuchte die Tasche und nahm ihren Inhalt an\nsich. Tasche und Lederbeutel warf er dann weg, das Geld\ngab er noch in derselben Nacht bis auf einen Restbetrag von 13.42 DM aus.\n\nDie Ausführungen, mit deneg die Strafkamner in diesem Fall die Absicht des Angeklagten bejaht, sich das\nGeld seiner Ehefrau zuzueignen, sind nicht zu beanstanden, Anders als am 10. Juli 1967 lebten die Ehegatten\nam 21. September 1967 bereits seit längerer Zeit getrennt;\nauch hatte die Ehefrau inzwischen. mehrere Aufforderungen\n. des Angeklagten, zu ihm zurückzukehren, entschieden abgelehnt (UA S. 7); vor allem aber bewahrte der Angeklagte.\ndie weggenommene Tasche und ihren ‚Inhalt nicht auf, sondern verbrauchte das gefundene Geld sofort bis auf einen\ngeringfügigen Rest und warf die Tasche selbst weg>- Es\nist rechtlich bedenkenfrei „ wenn die Strafkgmmer unter diesen Umständen die Zueignungsabsicht des Angeklagten bejaht\nund seine Einlassung als widerlegt ansieht, er habe durch\ndie Wegnahne der Tasche wiederum nur ein Gespräch mit seiner Ehefrau über die Wiederherstellung des ehelichen Le-\n.bens, erreichen wollen.\n\nDie Überzeugung der Strafkammer beruht auch nicht,\nworauf der 2. ‚Satz auf 84 9 UA hindeuten könnte, auf.\nlogisch fehlerhaften Erwägungen.Auf S«. 9 UA ist ausgeführt:\n\n\"Abgesehen davon, daß sich der Angeklagte nach\nder Überzeugung der Strafkammer.am Vormittag -\ndes 10. Juli 1967 die Handtasche seiner Frau in\n\nAt\n\nerster Linie deshalb zueignete, um dadurch\ndas darin vermutete Geld zu erhalten, was\ndafür spricht, daß ihm auch in der Nacht vom\n.21. zum 22. September 1967 an dem Geld seiner\n‚Frau gelegen war, steht nach dem Ergebnis der\nBeweisaufnahme fest, daß sich der Angeklagte\ndas Geld seiner Frau zueignen wollte.\"\n\nDieser Satz erweckt in Verbindung mit dem Ausführungen auf S. 6 UA zunächst den Anschein, als folgere die\n Strafkammer durch Kreisschluß die Zueignungsabsicht\n\n“in der Nacht vom 21. auf den 22. September 1967 auch\naus dem Verhalten des Angeklagten am 10. Juli’’1967,\nwährend‘ doch gerade umgekehrt für den Nachweis der Zueignungsabsieht am 10. Juli 1967 die Zueignungsabsicht”\nbei’ der späteren Tat mit herangezogen wurde. 'Eine derartige Auslegung ist indessen nicht gerechtfertigt;\n\ndie Strafkammer will auf S. 9 UA nur zum Ausdruck bringen, daß sie unabhängig von sonstigen Erwägungen ihre\nÜberzeugung allein auf das Ergebnis der Beweisaufnahme\nstützt. So gesehen ist zwar der mit \"Abgesehen davon\" —.\nbeginnende Vordersatz überflüssig, gibt er aber zu durohgreifenden Bedenken gegen das Urteil keinen Anlaß.\n\nSchließlich ist es auch nicht zu beanstanden, daß\ndie Strafkammer Widersprüche in der Einlassung des Angeklagten, nicht etwa die Einlassung als solche, zu seinem\nNachteil verwertet {UA S. 10). Der Angeklagte bringt -\neinerseits vor, er habe kein Geld in der Handtasche seiner Frau vermutet; andererseits behauptet er aber, bei\nder Wegnahme der 'Tasche zu seiner Frau geäußert zu’ haben,\nsie brauche ihr Geld nicht mit anderen Männern uuszugeben. Beides ist nicht mitdinander vereinbar. Die Strafkammer war nicht gehindert, aus diesem Widerspruch die\nFolgerung zu ziehen, daß die Einlassung des Angeklagten,\ner habe bei der Wegnahme der. Tasche überhaupt nicht an\nGeld gedacht, unrichtig sei. j\n\nNach alledem ist die Revision unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen schweren\nRaubes in der Nacht vom 21. auf den 22. September 1967\n riehtet. Das Urteil war jedoch auch hinsichtlich dieser Tat im Strafausspruch aufzuheben, da nioht ausgeschlossen werden kann, daß für die Höhe der Strafe\ndie Verurteilung wegen schweren Raubes am 10. Juli 1967\n. mitbestimmend war.\n\nu 3.) Offensichtlich unbegründet ist die Revision,\nsoweit sie sich gegen den Schuldspruch im Fall der Verurteilung nach § 330 a StGB richtet. Auch insoweit konnte jedoch der Strafausspruch nicht bestehen bleiben,. da\ner möglicherweise von. der Verurteilung wegen schweren\n\nRaubes in zwei Fällen beeinflußt ist.\n\nBaldus Meyer, | Henning\nMüller - Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-09/2-str-417-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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