{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-10-09_2_StR_411_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-10-09","aktenzeichen":"2 StR 411/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ün\n2075 076\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 411/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Manfred Felix 5 aus\n\nee ET ee DR\n\nwegen Beleidigung.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 9. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte El irn der Verhandlung,\nJustizhauptsekretär Brei der Verkündung\n\nals Urkundsbeantef der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Köln vom 29. November 1967 wird die Sache zur -Nachholung des\nAusspruches über die Bekanntmachungsbefugnis an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des\n\nals Vorsitzender,\n\nMeyer\n\nHenning\n\nDr. Müller\n\nBaumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nVon Rechts wegen\n\nÄn\n\nGründe:\n\nDie in zulässiger Weise auf die Frage der Bekanntmachungsbefugnis beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. j\n\nDer Angeklagte hat die Beleidigungen, wegen derer\ner verurteilt worden ist, Öffentlich begangen. Die Strafkammer hätte daher nach § 200 StGB dem Verletzten, nämlich\ndem Bundestag, die Befugnis zusprechen müssen, die Verurteilung auf Kosten des Angeklagten öffentlich bekanntzumachen. Zur Nachholung dieses Ausspruches ist die Sache an\ndas Landgericht zurückzuverweisen. Zwar könnte der Senat\nden für die Veröffentlichung in Betracht kommenden Wortlaut\nselbst festlegen. Er würde jedoch seine Befugnisse überschreiten, wenn er die Art der Veröffentlichung anordnen,\ninsbesondere, wie die Beschwerdeführerin angeregt hat, bestimmte Zeitungen auswählen wollte. Es handelt sich insoweit um eine tatrichterliche Ermessensentscheidung, und es\nbesteht kein Anhalt, in welcher Weise die Strafkammer ihr\nErmessen ausgeübt hätte, wenn sie die Veröffentlichungsbefugnis zuerkannt hätte. Auch § 354 Abs. 1 StPO gestattet\nkeine abschließende Entscheidung, da nicht @estgestellt werden kann, daß die von der Beschwerdeführerin angeregte\n\nArt der Veröffentlichung diejenige Form ist, die den\nAngeklagten am wenigsten beschwert (vgl. BGHSt 3, 73,\n76).\n\nBaldus Meyer Henning\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-09/2-str-411-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-09/2-str-411-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:53.722125+00:00"}}