{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-10-09_2_StR_391_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-10-09","aktenzeichen":"2 StR 391/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"“4\n\nBUNDESGERICHTSHOF 9075 977\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 391/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fliesenleger Ulricc M EEE zu: CE.\ngeboren am (ED 935 ir HERE, zur Zeit in Straf-\n\nhaft in anderer Sache,\n\nwegen Notzucht u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. Oktober 1968, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nMeyer\n\nHenning\n\nDr. Müller\n\nBaumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsho? >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte NE in der Verhandlung,\nJustizhauptsekretär BD vei der Verkündung\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Gießen vom 19. April 1968\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen Notzucht in Tateinheit mit\nEntführung, wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit\nUnzucht mit einem Kinde, wegen schweren Diebstahls im\nRückfall in 19 Fällen, wegen Diebstahls im\n\nRückfall in 8 Fällen und wegen Betrugs im Rückfall zu\neiner Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus und zu\neiner Geldstrafe verurteilt. Sie hat die Sicherungsverwahrung angeordnet und dem Angeklagten die Fahrerlaubnis für immer entzogen.\n\nDer Verteidiger wendet sich in der Revision mit\neiner Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde im ausdrücklichen Einverständnis des Angeklagten nur gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Das Rechtsmittel ist\ninsoweit wirksam beschränkt worden (vgl. BGHSt 7, 101).\nEs ist indes unbegründet.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde greift nicht durch.\n\nDie Strafkammer hatte den Landesobermedizinalrat\nund Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. Wawrinowski\nüber den Geisteszustand des Angeklagten vernommen und hat\nihn anschließend auch über die Frage der Gefährlichkeit\ndes Angeklagten gehört. Der Sachverständige hat ihm, wie\ndem Urteil zu entnehmen ist (S. 25 UA), eine \"verhältnismäßig günstige Zukunftsprognose\" gestellt und diese mit\nder Hoffnung begründet, er könnte vielleicht doch noch\nzu seiner - seit’ April 1968 von ihm geschiedenen — Frau\nzurückfinden. Diese Auffassung teilt die Strafkammer jedoch nicht, hegt vielmehr die Befürchtung, daß der Angeklagte auch in Zukunft den Rechtsfrieden empfindlich stören\nwerde. Die Revision sieht darin einen Verstoß gegen die\nAufklärungspflicht, insofern sie meint, die Strafkammer\nhabe nicht von dem Gutachten abweichen dürfen, ohne einen\nweiteren Sachverständigen zu hören; denn die Frage der\nGefährlichkeit und Rückfälligkeit insbesondere eines\npsychopathischen Täters unterliege nicht der Würdigung.\ndes Gerichts, sondern sei allein vom Sachverständigen . .\nzu entscheiden. Diese Ansicht geht fehl. Sie j\n\nverkennt die Aufgaben eines Sachverständigen. Auf die\nEntscheidung des Senats im BGHSt 21, 62 wird verwiesen.\nWas dort zu den Aufgaben eines Psychologen gesagt ist,\ndessen Hilfe sich das Gericht bei der Beurteilung von\nAussagen jugendlicher Zeugen bedient, gilt entsprechenä\nfür den Psychiater bei Prüfung der Voraussetzungen einer Sicherungsverwahrung:; der Sachverständige hat dem\nGericht die Sachkunde zu vermitteln, mit der es die\nTatsachen feststellen kann, die für die Beurteilung der\nFrage wesentlich sind, ob die öffentliche Sicherheit\ndie Sicherungsverwahrung gegen einen gefährlichen Täter\nerfordert. Diese Frage ist allein vom Gericht zu entscheiden.\n\nEin Verstoß gegen die Aufklärungspflicht scheidet\ndanach aus. Aus denselben Erwägungen ist ein solcher Verstoß auch nicht darin zu sehen, daß die Strafkammer der\nEinlassung des Angeklagten über die Beweggründe zu den\nbeiden Notzuchtstaten und über das Rücktrittsmotiv im\nzweiten Fall nicht gefolgt ist, mag auch der Sachverständige sie als zutreffend angesehen haben. Im übrigen\nwaren die Behauptungen über das angebliche Tatmotiv für\ndie strafrechtliche Beurteilung der Taten unerheblich\nund bedurften daher keiner Erörterung.\n\nII. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist\naber auch aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht zu beenstenden. Die Strafkammer hat in der Gesamtwürdigung'\nauf die Gefahr abgehoben, die nach ihrer Überzeugung von\nAngeklagten in Zukunft für die Allgemeinheit insbesondere durch die Begehung erheblicher Diebstähle ausgehen\nwird. In dieser Prüfung ist sie - teilweise durch wörtliche Übernahme - den Grundsätzen gefolgt, die das\nReichsgericht in der Entscheidung RGSt 68, 271 darüber\naufgestellt hat, wann die. öffentliche Sicherheit diese\n\nX!\n\nMaßregel erfordert. Schon aus diesem Grunde erscheint\nes ausgeschlossen, daß sie die Prognose auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung und nicht wie erforderlich\nauf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft abgestellt haben könnte. Die in diesem Zusammenhang gebrauchte, zunächst mißverständlich erscheinende Wendung im Urteil, \"zum jetzigen Zeitpunkt\" könne ihn keine günstige Prognose gestellt werden, besagt ersichtlich nur, daß die Prognose das Ergebnis der gegenwärtigen Hauptverhandlung ist. Indem die Strafkammer im unmittelbaren Anschluß daran die Möglichkeit einer Besserung des. Angeklagten zwar nicht für gänzlich ausgeschlossen, aber bei Würdigung seines bisherigen Lebensganges für wenig wahrscheinlich ansieht, stellt sie\nErwägungen an, die notwendigerweise die Strafverbüßung\nund ihre Wirkung einbeziehen.\n\nDaß sich die Strafkammer der Prognose des Sachverständigen nicht angeschlossen hat, kann von der Revision\naus Rechtsgründen nicht angefochten werden, Dasselbe\ngilt von den Erörterungen der Strafkammer, in denen sie\nüberwiegende Zweifel ausdrückt, die geschiedene Ehefrau\ndes Angeklagten werde zu ihm zurückfinden und auch nach\nder Verbüßung der sechsjährigen Zuchthausstrafe durch\nihn zu ihm halten.\n\nSchließlich kann der Beschwerdeführer in der Revisionsinstanz mit tatsächlichen Ausführungen, insbesondere\nüber die Gründe seines häufigen Arbeitsplatzwechsels\nwährend der Ehe, die zudem den Urteilsfeststellungen widersprechen, nicht gehört werden. Er wird indes auf die\nBestimmung des § 42 £ Abs. 4 StGB aufmerksam gemacht,\n\nae\n\nwonach auch schon während des Laufs der normalen dreijährigen Prüfungsfrist entschieden werden kann, ob der\nZweck der Sicherungsverwahrung erreicht sei, wenn etwa\nveränderte Umstände die von ihm ausgehende Gefahr als\n\nbeseitigt erscheinen lassen.\n\nBaldus Meyer Henning\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-09/2-str-391-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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