{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-10-09_2_StR_376_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-10-09","aktenzeichen":"2 StR 376/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"| 207\nBUNDESGERICHTSHOF > 078\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 376/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhelfer Johann Ss t GERD aus DEE -\nCE, :ort geboren en 1924, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall.\n\nN\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. Oktober 1968, an der teilgenommen ha-\n\nben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nMeyer\n\nHenning\n\nDr. Müller\n\nBaumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof uw\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EREEED\n\nin der Verhandlung,\n\nJustizhauptsekretär un\n\nfür Recht erkannt;\n\nbei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom\n14. Mai 1968 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsnittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in\nDarmstadt vom 14. Mai 1968 unter Freisprechung im übrigen\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall bei Einbeziehung einer Gefängnisstrafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts\nDarmstadt vom 21. September 1967 zu einer Gesamtstrafe von\nfünf Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nDer Tatbestand des schweren Rückfalldiebstahls,\n88 242, 243, 244 StGB, 17 Abs. 1 UnedMG, ist zutreffend\nfestgestellt:\n\nAuch wenn das Gebäude, von dem der Angeklagte Dachrinnen wegnahn, unbewohnt war, weil es teilweise abgebrochen und umgebaut werden sollte, handelte es sich noch\num ein Gebäude sowohl im Sinne von § 243 StGB als auch\n§ 17 Abs« 1 UnedMG (vgl. BGH Urt. vom 18. Januar 1966\n- 5 StR 481/65 - S. 4 f). Die Dachrinnen waren Teile dieses Gebäudes, obwohl sie alt waren und teilweise vom Dach\nherabhingen. Der Begriff \"Teil eines Gebäudes\" in § 17\nAbs. 1 UnedMG ist, dem Zweck dieses Gesetzes entsprechend,\nim weitesten Sinne aufzufassen und nicht mit den Begriff\n\"wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes\" in den\n88 93 ff BGB gleichzusetzen (BGHSt 3, 300, 304). Der Zustand der Dachrinnen und ihre Befestigung ist deshalb jedenfalls solange ohne Belang, als die Dachrinnen noch\nteilweise an dem Gebäude befestigt sind und damit sichtbar zum Hause gehören.\n\nOffensichtlich unbegründet ist die Rüge der Revision, die aus Zink bestehenden Dachrinnen seien wegen ihres schlechten Zustandes kein unedles Metall im\nSinne von § 1 Abs. 4 UnedMG.\n\nZum inneren Tatbestand ist die Strafkammer zwar\ndavon ausgegangen, \"daß der Angeklagte glaubte, der\nEigentümer sei mit der Wegnahme der Dachrinnen einverstanden\". Diese Formulierung könnte dehin Ämißverstanden werden, der Angeklagte habe an eine bereits\nerteilte Einwilligung geglaubt, sich also möglicherweise in einem den Vorsatz rechtswidriger Zueignung\nausschließenden Tatbestandsirrtum befunden. Nach dem\nUrteilszusammenhang kann diese Feststellung der Strafkammer aber nur so verstanden werden, daß der Angeklagte irrig glaubte, die ihm unbekannten Eigentümer\ndes Grundstücks würden ihm die Wegnahme gestatten,\nwenn er sie darum fragte. Die vermutete Einwilligungsbereitschaft ist aber kein Rechtfertigungsgrund. Der\nIrrtum des Angeklagten hierüber war somit nur ein Verbotsirrtum, der, wie die Strafkammer bedenkenfrei dargelegt hat, vermeidbar war und deshalb den Diebstahls-\n\nUn\n\nvorsatz nicht ausschloß.\n\nAuch im übrigen 1äßt das Urteil keinen Rechtsfehler\nerkennen.\n\nBaldus Meyer Henning\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-09/2-str-376-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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