{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-10-09_2_StR_130_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-10-09","aktenzeichen":"2 StR 130/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ob\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n2075 079\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 130/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Gerhard Alfred Max K ED aus\n\nDEE. zeboren an EEE 1922 in BEE\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:\n\n Senatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n. Bundesrichter Meyer\n'Bundesrichter ' Henning\nBundesrichter Dr. Müller\n‚Bundesrichter - Baumgarten ii, et\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof EEE\nin der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsho riiii>\n! bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte WWW in der: Verhandlung, |\nJustizhauptsekretär vei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nU - ’ .\\ -\n\nfür Recht erkannt:\n\n' Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht in Bad Kreuznach vom 11. Oktober 1967 mit den Feststellungen\n‚aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan das Schwurgericht beim Landgericht in-Kaiserslautern zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten, der\nseiner von ihm getrennt lebenden Frau frühmorgens\nauf ihrem Wege zur Arbeitsstelle auflauerte und sie\ndurch mehrere Messerstiche in das Gesicht schwer verletzte, wegen versuchten Totschlags zu drei Jahren\nZuchthaus verurteilt. Seine Revision, mit der er die\nVerletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\nDer Angeklagte hat bestritten, mit Tötungsvorsatz\nauf seine Frau eingestochen zu haben, und sich dahin\n: eingelassen, daß er ebenso wie schon oft guvor nur seine Frau habe zur Rückkehr bewegen wollen. Als diese\nihm .jedoch gesagt habe, der Sohn Gerd käme in ein Heim,\nhabe er sich so geärgert, daß er das Messer gezogen und\nzugestochen habe. Dabei habe er im Augenblick des Zustechens nicht das Bewußtsein. gehabt, ein Messer in der\nHand zu halten.\n\nDas Schwurgericht hält es für möglich, daß die\nFrau des Angeklagten diesem die Heimunterbringung des\nSohnes angekündigt hat, ist jedoch der Ansicht, daß\ner nicht erst hierdurch zu der Tat hingerissen worden\nsei. Er habe vielmehr schon längere Zeit vorher, nämlich nach Erhalt eines Strafbefehls, den Plan gefaßt,\nseine Frau mit einem .Fahrtenmesser niederzustechen, um\nihr in der Meinung, sie habe seine Strafverfolgung veranlaßt, einen \"gehörigen Denkzettel zu verpassen\".\nSchon als er dies plante,. habe er billigend in Kauf genommen, seine Frau zu töten.\n\nHierzu führt das Schwurgericht aus:\n\nUK\n\n\"Gegen die Einlassung des Angeklagten, er habe\nnicht mit bedingtem Tötungsvorsatz zugestochen\nund sei erst durch die ihn kränkende Antwort\nseiner Frau zur Tat hingerissen worden, sprechen die Entstehungsgeschichte und der Ablauf\ndes Tatgeschehens. Der Angeklagte wollte seine\nFrau 'im Guten! wie 'im Bösen! zurückgewinnen.\nDa dies ihm 'im Guten! nicht gelang, versuchte\n.er es 'im Bösen'. Die Anwendung von Gewalt war\nihm nicht fremd, er bediente sich schon bei\nfrüheren Streitigkeiten eines Messers. Er hatte\nauch schon wiederholt seine Frau geschlagen.\nWenn der Angeklagte besonders dann leicht erregbar ist, wenn etwas nicht so verläuft, wie\ner es möchte, war er von seiner Sicht aus gehalten, gerade jetzt seiner Frau einen gehörigen\n'Denkzettel'! zu geben, da er nach seiner Meinung\nauf Betreiben seiner Frau erstmalig durch einen\nStrafbefehl bestraft war, während das Einschreiten der Polizei in früheren Fällen nicht zu seiner Bestrafung geführt hatte. Die Auswahl der\nTatwaffe, der frühe Sonntagmorgen als Tatzeit\nund der Weg zum Tatort hinter den Häusern entlang durch schneenasse Wiesen, an der Arbeitsstelle seiner Frau vorbei bis zur Kennedyallee,\nein Weg von etwa 2 km Länge, sowie das mindestens\n15 Minuten lange Warten mit dem blanken Messer\nin der Tasche auf seine Frau, die denselben Weg,\nden er gekommen war, zur Parkschänke ging, haben\ndas Gericht überzeugt, daß der Angeklagte vorbedacht und planmäßig handelte.\n\nMögen bei dem Angeklagten für die wenigen Sekunden des Zustechens selbst die Voraussetzungen des\n8 51 Abs. 2 StGB nicht auszuschließen sein, ist\ndies unbeachtlich, da die Tatausführung von dem\nAngeklagten in ihrem Gesamtablauf geplant war.\nBei der Planung der Tat war dem Angeklagten die\nGefährlichkeit eines Messers mit 12 cm langer\nKlinge bewußt. Auch die Zielrichtung der Messerstiche und die Art der Verletzungen lassen nur\nden Schluß zu, daß der Angeklagte eine Tötung\nseiner Frau billigend mit in Kauf nahm. Schließlich ist aus der Tatsache, daß der Angeklagte\nseine blutend auf der Straße zusammengebrochene\nFrau kaltblütig vertieß, zu entnehmen, daß er\nihren Tod billigte\".\n\nDiese Ausführungen tragen nicht die Annahme des\nschffurgerichts, der Angeklagte sei von vornherein ent-\n\nschlossen gewesen, seine Frau niederzustechen, und\nhabe von Anfang an ihre Tötung billigend in Kauf genommen.\n\nDie Absicht, seine Frau \"Im Guten\" wie \"im\nBösen\" zurückzugewinnen, ist zwar nicht, wie die\nRevision meint, mit einem Tötungsvorsatz unvereinbar. Selbst wenn dem Angeklagten der Tod seiner Frau\nals mögliche Folge seines Vorgehens höchst unerwünscht\nwar, ist es möglich, daß er auch um diesen Preis\nnicht davon absehen wollte, sie niederzustechen. Das\nwäre für den bedingten Tötungsvorsatz ausreichend\n(BGHSt 7, 363, 369). Der Revision ist jedoch zuzugeben, daß die Absicht, seine Frau zurückzugewinnen,\nnicht für einen Plan spricht, sie niederzustechen\nund dabei möglicherweise zu töten, sondern eher dagegen. Auch die weiter angeführten Gründe ergeben nichts\nfür ein planvolles Handeln. Eines Messers hat sich der\nAngeklagte nach dem. Urteil nur bei einer früheren\nStreitigkeit, und zwar bei einer Auseinandersetzung\nmit seinem ebenfalls bewaffneten Stiefsohn bedient.\nHierzu kann er begründeten Anlaß gehabt haben. Daß\nder Angeklagte seine Frau schon wiederholt geschlagen\nhat und von seiner Sicht aus Anlaß gehabt haben mag,\n\n. ihr einen \"Denkzettel\" zu geben, deutet noch nicht\n\ndarauf hin, daß er sich diesmal nicht mit bloßem Schlagen begnügen wollte. Was das Schwurgericht unter \"Auswahl der Tatwaffe\" versteht, ist nicht klar. Hätte\n\nder Angeklagte schon zu Hause eins- von seinen Messern ausgewählt, so wäre dies allerdings ein wesentliches Beweisanzeichen für planvolles Handeln. Hatte\n\ner hingegen das Messer aus anderen Gründen, etwa aus\nGewohnheit, bei sich und wählte er es erst am Tatort\nals Werkzeug, wovon mangels einer gegenteiligen Fest-\n\nstellung nach dem Sinn seiner Einlassung ausgegangen werden muß, so spricht das mehr für einen plötzlichen Entschluß. Tatzeit, Tatort und Weg dorthin\nsowie das Warten sind nach den Urteilsfestellungen\nnichts Ungewöhnliches; denn der Angeklagte hat seine Frau auch früher schon wiederholt auf ihrem Wege\nzur Arbeit, also ebenfalls frühmorgens, gestellt.\nDie weiteren Ausführungen haben nur für die Frage\nBedeutung, ob der Angeklagte beim Zustechen mit der\n\"Tötung seiner Frau rechnete. Für ein vorbedachtes\nHandeln ergeben sie insbesondere auch deshalb nichts,\nweil es im Zustand hochgradiger Erregung, wie ihn\ndas Schwurgericht für möglich hält, nicht selten zu\nAbweichungen vom ursprünglich geplanten Handlungs-.\nverlauf kommt.\n\nDie Annahme, der Angeklagte sei planmäßig vorgegangen, beruht somit .nach den bisherigen Feststellungen nur auf Umständen, die - einzeln und in ihrer\nGesamtheit - auch mit der Einlassung des Angeklagten,\ner sei erst durch die Äußerung seiner Frau zur Tat\nhingerissen worden, ohne weiteres vereinbar sind, in\nmanchem sogar eher für diese Einlassung sprechen.: Ausschließlich auf solche den Angeklagten 'in Wirklichkeit\nnicht belastenden, mindestens \"wertneutralen\" Tatsachen läßt sich aber ein Schuldspruch logischerweise\nnicht stützen. Entweder hat das Schwurgerioht dies\nübersehen oder es hat versäumt, die’Grünke aufzuzeigen,\ndie es gestatten, die angeführten Umstände in:der Weise, wie es geschehen ist, als Beweisanzeichen zu verwerten.\n\nDas Urteil muß daher aufgehoben werden. Allerdings kann es nach den Feststellungen nicht zweifel-\n\nhaft sein, daß der Angeklagte im Augenblick des\nZustechens den Tod seiner Frau billigend in Kauf\n\nnahm. Seine Einlassung, daß er überhaupt nicht\n\ndas Bewußtsein gehabt habe, ein Messer zu benutzen,\nhat das Schwurgericht offenbar als widerlegt angesehen und für die Tatzeit nur eine Bewußtseinsstörung\ninfolge hochgradiger Erregung für möglich gehalten,\ndie eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens zur Folge hatte (§ 51 Abs. 2 StGB). Ob der Angeklagte planvoll gehandelt hat, ist somit in erster\nLinie für das Strafmaß von Bedeutung. Die Frage, ob .\nmildernde Umstände (§ 213 StGB) gegeben sind, würde\nsich anders stellen, wenn die Tat einem im Zustand\nhochgradiger Erregung gefaßten plötzlichen Entschluß\nentsprungen wäre. Auch käme dann nach § 51 Abs. 2 StGB\neine - nochmalige - Ermäßigung der Strafe nach den\nVorschriften über die Bestrafung des Versuchs in Betracht. Indessen besteht ein so enger Zusammenhang\n\nmit dem Tatgeschehen selbst, daß auch der Schuldspruch\nnicht bestehen bleiben kann.\n\nFür die neue Verhandlung sei. darauf hingewie-.\nsen, daß die Ansicht, das im wesentlichen straffreie\n\nVorleben eines Angeklagten könne nicht strafmildernd\nberücksichtigt werden, weil es dem Normalverhalten\neines jeden Bürgers entspreche, Bedenken begegnet.\n\nBaldus Meyer Henning\nMüller ' Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-09/2-str-130-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-09/2-str-130-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:53.668055+00:00"}}