{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-10-03_2_StR_351_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-10-03","aktenzeichen":"2 StR 351/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2075 0g0\n2 StR_351/68 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauzeichner Friedrich BED zu: vB\ngeboren am EEE 1934 ir U zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Oktober 1968 beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Koblenz vom\n14. Februar 1968 werden die Vergehen des verbotenen Führens einer Schußwaffe und des Fahrens ohne Führerschein mit Zustimmung des Generalbundesanwaslts aus dem Verfahren ausgeschieden.\n\nII. Im übrigen wird das Rechtsmittel des Angeklagten als unbegründet verworfen. Jedoch wird der\nlendgerichtliche Urteilsspruch wie folgt neu\ngefaßt:\n\n\"Der Angeklagte ist des schweren Diebstahls im Rückfall in acht Fällen und\ndes einfachen Diebstahls im Rückfall in\nsieben Fällen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, sowie des Betrugs in\nTateinheit mit Urkundenfälschung in einem Fall und der Urkundenfälschung in\nfünZ£ weiteren Fällen schuldig.\n\nEr wird deswegen zu einer Gesamtstrafe\nvon sechs Jahren Zuchthaus verurteilt.\nDie Untersuchungshaft wird auf die Strafe\nangerechnet.\n\nDie Fistole Marke Rhöner Sportwaflfen\nGemsbeH., Modell SM 10 Nr. 31953 wird\neingezogen»\n\nDie Verwaltungsbehörde darf dem Angeklagten für immer keine Fahrerlaubnis erteilen.\n\nVom Vorwurf der Nötigung wird er Treigesprochen.\n\nEr hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt worden ist; im\nübrigen fallen sie der Stastskasse zur\nLast.\"\n\nIII. Der Angeklagte hat die Kosten der Revision\nzu tragen.\n\nIhn wird auch die Untersuchungshaft seit dem\n\n15. Februar 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nGründe:\n\nZu I: Die Entscheidung beruht auf § 154 a Abs. 1\nund 2 StPO. Die beiden ausgeschiedenen Vergehen [allen\nfür die Strafe wegen der übrigen Tatteile und Taten nicht\nins Gewicht. Auch die Nebenentscheidungen bleiben bestehen, die Einziehung der Pistole auf Grund des § 40 StGB,\ndie Fahrerlaubnissperre nach den §§ 42 m Abs. 1, 42 n\nAbs. 1 Satz 2 StGB.\n\nZu II: Die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher bezieht sich, wie sich eindeutig aus den Urtoilsgründen ergibt, nur auf die Diobstahlstaten. Der Senat hat dies durch Neufassung des Urteilsspruchs klargestellt.\n\nKi\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nBaldus Kirchhof Meyer\n\nHenning Müller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-03/2-str-351-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-03/2-str-351-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:53.574378+00:00"}}