{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-09-18_2_StR_457_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-09-18","aktenzeichen":"2 StR 457/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS 2091 003\n\nnn m a\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Reinhold S «EEE»\nzus KO, zehoren am EEE 1939 ir raue-WB Xreis ven\n\nwegen Unzucht mit Kindern.\n\nI\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. September 1968 gemäß § 349 Abs. 2\nbis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des .ngeklagten wird das\nUrteils des Landgerichts in Trier vom 12. Juni\n1968 im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen dreier\nVerbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat nur Erfolg, soweit\ner geltend macht, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2\nStGB nicht vollständig geprüft worden seien.\n\nUnter den Begriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne dieser Vorschrift fallen nicht nur\nGeisteskrankheiten im klinisch-psychiatrischen Sinne, sondern alle Arten von Störungen der Verstandestätigkeit sowie\ndes Willens-, Gefühls- oder Trieblebens, welche die bei\neinem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen,\nzur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle\nbeeinträchtigen. Auch solche Störungen können Krankheitswert haben (BGHSt 14, 30 und IM Nr. 5 zu § 51 Abs. 1 StGB).\nNach den Feststellungen litt der Angeklagte an einer erheblichen Störung seines Trieblebens. Die Strafkammer erörtert\n\ndies zwar ausführlich, prüft aber unter diesem Gesichts-\n/\n\npunkt nicht, ob die Voraussetzungen des 8 51 Abs.2. StGB\nvorlagen, insbesondere die Fähigkeit des Angeklagten zu\neinsichtsgemäßen Handeln erheblich vermindert war. Dieser\nMangel des Urteils betrifft nur den Strafausspruch, der\ndeshalb im vollen Umfang aufzuheben ist.\n\nIm übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.\n\nWillms Kirchhof Meyer\n\nHürxthal Baungarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-09-18/2-str-457-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-09-18/2-str-457-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:53.462950+00:00"}}