{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-09-11_2_StR_327_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-09-11","aktenzeichen":"2 StR 327/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2075 082\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\naus EEE , zevoren an GE 1910 in\nFOND.\n\nwegen Beihilfe zum Mord.\n\n‚Tr\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 11. September 1968, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Willmns\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof iD\nin der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Ep: .: GEN\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekre tär iin\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkennt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Frankfurt/Main vom\n12. März 1966 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit der Angeklagte verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n‚’f\n\n- 3 -\n\nGründe;\n\nDer Angeklagte wurde in Rußland während der\nersten Monate des Jahres 1942 als SS5-Obersturmführer\nin einem Einsatzkommando viermal zu Erschießungsaktionen herangezogen, bei denen insgesamt mindestens\n178 Personen getötet wurden. Das Schwurgericht hat\nihn wegen eines Verbrechens der Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in mindestens 178 Fällen unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revisionen\nder Staatsanwaltschaft und des Angeklagten führen zur\nAufhebung der Verurteilung.\n\nI.\n\nDie Strafverfolgung ist nicht verjährt.\n\nDie Verjährungsfrist für Beihilfe zum Mord beträgt nach § 67 Abs. 1 5tGB 20 Jahre, weil gemäß\n§§ 211, 49 StGB lebenslanges Zuchthaus angedroht ist.\nUnwesentlich ist, daß die Strafe nach den über die\nBestrafung des Versuchs aufgestellten Grundsätzen ermäßigt werden kann. Zur Tatzeit galt keine mildere\nStrafdrohung. Das ergibt sich aus § 4 der Gewaltverbrecherverordnung vom 5. Dezember 1939 'RGBL I S. 2378},\nwelche den Zwang zur Anwendung eines niedrigeren Strafrah-\n‚mens bei Versuch und Beihilfe beseitigt hat. An der Wirksamkeit dieser Verordnung bestehen entgegen der nicht\nnäher begründeten Ansicht der Verteidigung keine Zweifel ’BGH NIW 1962, 2209 Nr. 13; ferner Urteil vom 25. November 1964 - 2 StR 71764 - mit weiteren Nachweisen).\nWie die allgemeine Fassung des § 4 beweist, sollten auch\nkeine Verbrechensarten oder Tätergruppen ausgenommen\nwerden.\n\nL_.\n\nSelbst wenn man aber mit dem Beschwerdeführer\nunter Anwendung des § 49 StGB alter Fassung eine nur\n15jährige Verjährungsfrist annähme, wäre die Strafverfolgung nicht verjährt, weil die Verjährung bis zum\n30. Juni 1945 geruht ‚Hessisches Gesetz vom 29. Mai 1946\n- GVBL 136 -} und der Ermittlungsrichter sie an\n24. Juni 1960 durch Ladung des Zeugen Dr. Briiiie unterbrochen hat /Bd. I Bl. 13 Rd.A.).\n\n(BD Sum od mr ante Sam mins an mi mente a ME Acnp ATEM GE mn ang In Mira A Mi ME am mm ren MEER Wa. re AU Frnt mu mr Gen HE\n\n1. Die Staatsanwaltschaft bemängelt zu Unrecht,\ndaß der Angeklagte nicht wegen Mittäterschaft, sondern\nnur wegen Beihilfe zum Mord verurteilt worden ist.\n\nDas Schwurgericht hat unter Berücksichtigung\nder gesamten Tatumstände nicht die Überzeugung gewinnen können, daß der Angeklagte mit Täterwillen gehandelt hat. Es hat dabei auch die hier am stärksten für\neine solche Annahme sprechende Tatsache berücksichtigt,\ndaß der Angeklagte bei zwei Exekutionen eigenhändig\nmitschoß,: obwohl er sich auf die bloße Befehlsgebung\nbeschränken konnte. Seine Meinung, daß dieser Umstand\nzum Nachweis des Täterwillens im gegebenen Fall nicht\nausreiche, ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nSie wird in tatsächlicher Hinsicht auch durch die unwiderlegte Behauptung des Angeklagten gestützt, daß insoweit eine allgemeine Weisung seines Vorgesetzten bestanden habe.\n\nDer Generalbundesanwalt hat die Revision der\nStaatsanwaltschaft in diesem Punkt nicht vertreten.\n\n2. Dagegen ist auf die allgemeine Sachrüge\nein Rechtsfehler darin zu finden, daß das Schwurge-\n\nun rn it un en\n\nMordbeihilfe verurteilt hat.\n\nEs hat hierbei verkannt, daß die Frage, ob\nund in welchem Umfang bei einer Vielzahl von Tötungen Tateinheit oder Tatmehrheit gegeben ist, ebenso\nwie bei sonstiger mehrfacher Verwirklichung eines\nTaterfolgs für jeden Beteiligten nach der Art seines\nBeitrags sclbständig geprüft und beantwortet werden\nmuß und daß es deshalb nicht angeht, den Mittäter oder\nGehilfen, der mehrere Opfer zu verschiedenen Zeiten\ndurch eine jeweils neu einsetzende Tätigkeit ums Leben bringt, nur ciner Tat für schuldig zu befinden,\nwcil seine Tötungshandlungen letztlich auf einen einzigen Befehl zurückgehen und der Urheber dieses Befehls nur wegen der in der Befehlsgebung liegenden\neinen, für alle späteren Tötungen ursächlich gewordenen Tathandlung verurteilt werden könnte !RG JW 1437,\n\n3301 Nr. 5; BGH Urt. vom 16. Januar 1957 - 2 StR 559/56 -\n\nbei Dallinger MDR 1957, 266; BGH Urt. vom 7. jeptember 1962 - 4 StR 259/62 -).\n\nDesgleichen konnte auch der ali,gemeine Entschluß\ndes Angeklagten, sich an den Massentötungen befehlsgemäß zu beteiligen, seine verschiedenen Tatbeiträge,\ndie sich gegen Menschenleben, also höchstpersönliche\nRechtsgüter richteten, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu einer rechtlichen Einheit verbinden\n{BGHSt 16, 388).\n\nNach den bisherigen Feststellungen hätte das\nSchwurgericht vielmehr jede der vier Exekutionen in\n\nbezug auf den Angeklagten, der sie als einheitlichen\nVorgang ins Werk setzte oder förderte, als in jeweils\ngleichartiger Tateinheit begangene selbständige Beihilfe zum Mord bewerten müssen. Dabei war, auch soweit er selbst mit der Maschinenpistole auf die Opfer\nfeuerte, sein Handein dem einzelnen Exekutionsvorgang\nim ganzen einzuordnen, da nicht festgestellt ist, daß\nder Angeklagte in diesen Fällen bestimmte einzelne\nOpfer getötet hat.\n\nJedoch scheidet eine entsprechende Berichtigung\ndes Schuläspruchs aus, weil auf die Revision des Angeklagten und die zugleich auch zu seinen Gunsten wirksame Sachrüge der Staatsanwaltschaft /§ 301 StPO! das\nUrteil im ganzen aufzuheben ist.\n\nman ein & wur han man mie men vum me muB mann ment ann dem une app ap mann Bl vorn un von are Deo wagt ann mu.\n\nNach den Feststellungen des Schwurgerichts handelte der Angeklagte durchweg als Befehlsempfänger im\nSinne des § 47 MStGB. Er durfte deshalb nur schuldig\ngesprochen werden, wenn das Schwurgericht festgestellt\nhätte, daß er den verbrecherischen Zweck der ihm erteilten Befehle sicher erkannte .BGHSt 5, 239, 244°.\nDa das angefochtene Urteil eine solche Feststellung\nnicht enthält, muß es aufgehoben erden.\n\nIndessen konnte der Senat dem Antrag des Verteidigers, den Angeklagten unter Aufrechterhaltung der\nFeststellungen freizusprechen, nicht folgen. Zwar ist\nim Urteil an einigen Stellen gesagt, daß der Angeklagte\nden Befehl für rechtmäßig gehalten habe. Jedoch bleibt\nes angesichts der Verkennung der rechtlichen Bedeutung\ndes § 47 MStGB durch das Schwurgericht unklar, ob das\nSchwurgericht damit wirklich sagen wollte, der Ange-\n\nvr\n\nklagte habe das Verbrecherische des ihm erteilten\n\nBefehls nicht oder möglicherweise nicht sicher er-\n\nkannt, womit denn ein Tatbestendsirrtum '§ 59 Abs. 1 StGB)\ngegeben und Freispruch geboten wäre, - oder ob es nur\n\nauf den irrigen Glauben des Angeklagten, daß auch ein\n\nauf Begehung eines Verbrechens gerichteter Befehl ihn\nbinde, abstellen wolite, wobei es sich denn in der Tat\n\num den Fall eines Verbotsirrtums handeln würde ’BGH\n\nUrt. vom 22. April 1955 - 1 StR 653/54 -)s\n\nDie Urteilsausführungen lassen besorgen, daß das\nSchwurgericht die beiden möglichen Fälle nicht unterschieden und infolgedessen unzureichende Feststeläungen\ngetroffen hat. Das Urteil muß aus diesem Grund mit den\nFeststellungen aufgehoben werden.\n\nÜber die Verfahrensrügen des Angeklagten braucht\nsomit nicht mehr entschieden zu werden. Sollte auch in\nder neuen Hauptverhandlung unter Zeugenbeweis gestel”t\nwerden, daß dem Angeklagten die Opfer als Partisanen\noder als Partisanenverdächtige zur Erschießung übergeben worden sind, wird das Schwurgericht über den Beweisamtrag nicht ohne weiteres hinweggehen dürfen;\n\nwillmss Kirchhof Meyer\n\nBundesrichter Dr. Müller\nist beurlaubt und deshalb am Unterschreiben verhindert.\n\nwillms Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-09-11/2-str-327-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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