{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-09-11_2_StR_298_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-09-11","aktenzeichen":"2 StR 298/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2075 083 ‚it\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR_298/68\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Pförtner Heinrich EB zus oe Env1c.,\ndort geboren om EEE 1924,\n\nwegen Unzucht mit einem Kind.\n\nU\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 11. September 1968,an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nDr. Willms\n\nals Vorsitzender,\nKirchhof\n\nMeyer\n\nDr. Müller\n\nBaumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsckretär ED\n\nfür Kecht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kassel vom 15. Februar 1968\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts. wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind zu einem Jahr und drei\n\nMonaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nhat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDie Strafkammer stützt die Verurteilung des Angeklagten allein auf die Aussage des am EB 1954\ngeborenen Kindes Barbara BP. mit dem nach den Feststellungen der Angeklagte im Sommer 1966 die ihm zur\nLast liegenden unzüchtigen Handlungen vorgenommen hat.\nBedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Kindes, die die\nStrafkammer selbst zunächst gehabt hatte (VA 5. 7, 10),\nhält sie auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere im\nHinblick auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. von\nder Heydt, für nicht mehr begründet. Dabei mißt sie\n\"sexuellen Spielereien einer Gruppe von gleichaltrigen\nKnaben\", deren Opfer das Mädchen nach seinen Angaben\nschon früher geworden war, als einem \"vermutlich verhältnismäßig unbedeutenden Erlebnis\" keine Bedeutung\n\nzu (VA S. 14).\n\nDamit gründet sie ihre Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des Kindes nur auf einen Umstand, den sie\nnicht als erwiesen, sondern nur: als möglich ansieht.\nDas ist ein sachlichrechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteils führt.\n\na\n\nA\nL +\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird der Angeklagte\nGelegenheit haben, auf eine andere Aufklärung des Vorgangs durch Vernehmung der Jungen hinzuwirken.\n\nWillms Kirchhof Meyer\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-09-11/2-str-298-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-09-11/2-str-298-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:53.269525+00:00"}}