{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-07-24_2_StR_326_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-07-24","aktenzeichen":"2 StR 326/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2091 601\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 326/68 BESCHLUSS\n\n_ m u nn une\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Musiker Anton IC. ohne festen\nWohnsitz, geboren an EB 930 in Ka zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls im Rückfall.\n\nPA\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. Juli 1968 gemäß § 349 Abs. 2 kis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom 14. Dezember 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDice weitergehende Revision wird verworfen.\n\nnn nn m m a\n\nFolgende Verfahrensrüge greift zum Strafausspruch\ndurch: Nachdem der Angeklagte darauf hingewiesen worden\nwar, daß er als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach\n§ 20 a StGB verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet werden könne, beantragte die Verteidigerin, die\nHauptverhandlung zu vertagen, da sie auf diese Änderung\nnicht vorbereitet sci. Die Strafkammer lehnte den Antrag\nmit der Begründung ab, daß neue Umstände im Sinne des\nliche Hinweis viclmehr auf schon bekannten, in der Anklage\nenthaltenen Tatsachen beruhe. Ob diese Ansicht zutrifft,\nmag unentschieden bleiben. Jedenfalls hat die Strafkammer\n\nen\n\nwonach auch sonst auf Antrag oder von Amts wegen die\n\nHauptverhandlung auszusetzen ist, falls dies infolge\nder veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung\nder Verteidigung angemessen erscheint. Da die Strafkammer hierüber nicht befunden hat, obwohl eine solche\nEntscheidung nahclag, war die Ablehnung des Antrags\nfehlerhaft.\n\nAuf dem gerügten Mangel kann nicht bloß die Anoränung der Sicherungsverwahrung, sondern auch die ihr\nzugrunde liegende Anwendung des § 20 a (Abs. 1?) StGB\nberuhen,\n\nDie weitergehende Revision ist unbegründet.\n\nBaldus Kirchhof Henning\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-24/2-str-326-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-24/2-str-326-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:50.062867+00:00"}}