{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-07-02_2_StR_473_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-07-02","aktenzeichen":"2 StR 473/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 473/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Schlosser Werner z EEE zu: PAEBE-\n@B: zevoren an EN : 925 :: Tan (GE.\n\n2. Frau Else 7 , zeborene VW; aus\nPAD, sort geboren ar > ' 934,\n\nwegen Kuppelei.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung von 23. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nj in der: Verhandlung,\n\nBundesanwalt EEE ::i der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter I)\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Zweibrücken\nvom 2. Juli 1968.mit Ausnahme der zum\nVorwurf der schweren: Kuppelei getroffenen u\n.Peststellungen aufgehoben. Von diesen\nVorwurf wird der Angeklagte Werner Zn -\nGEB eu: Kosten der Staatskasse, die auch:\ndie ihm insoweit erwachsenen - ausscheidbaren - notwendigen Auslagen zu: tragen hat,\nfreigesprochen. -\n\nIm Unfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die..Kosten der Rechtsmittel, an das\nLandgericht in Kaiserslautern zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGm\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten sind Eheleute. Sie hatten von\nAnfang Februar bis Anfang März 1967 einer Frau Ei\nund deren Freund >» einem desertierten amerikanischen Soldaten, \"Wohnung gewährt\". Beide nächtigten auf\neiner Couch in der Küche, in der auch die Angeklagten\nschliefen, und hatten dort, wie diese wußten, mehrmals\nGeschlechtsverkehr. Für die Gewährung der gemeinsamen\nSchlafstätte übergaben sie den Angeklagten Nahrungsmittel, Rauchwaren und Spirituosen. im Gesamtwert von mindestens 250,-- DM sowie mehrmals Geläbeträge von 3,--\nbis 4,-- DM.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten entsprechend\nder Anklage wegen einfacher Kuppelei nach § 180 Abs. 1 StGB\nzu Gefängnisstrafen verurteilt. Hingegen hat es den gegen den Angeklagten Werner ZB weiter erhobenen\nVorwurf, sich durch die Aufforderung an den Amerikaner,\nmit seiner hierzu bereiten Ehefrau -in der Wohnung den Geschlechtsverkehr auszuüben, der schweren Kuppelei nach\n§ 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht zu haben, nicht\nfür erwiesen angesehen. Von einem besonderen Freispruch\nhat das Landgericht insoweit jedoch abgesehen, weil die\nbeiden dem Angeklagten vorgeworfenen Taten als in Tateinheit begangen angeklagt worden sind.\n\nDie Revisionen, mit denen sich die Angeklagten\ngegen ihre Verurteilung wenden, haben Erfolg.\n\nOb die Niederschrift vom 8. Juni 1967 über die\nrichterliche Vernehmung des Zeugen CB verlesen werden durfte und ob dessen Vereidigung nachgeholt werden\nmußte, kann dahinstehen. Die Verurteilung der Angeklagten beruht nicht auf dieser Aussage, sondern aus-\n\nschließlich auf der Bekundung der Frau EWW- Die Aussage des CWBvwiräd im Urteil nur im Zusammenhang mit\n\ndem Vorwurf der schweren Kuppelei erörtert. Das beschwert\nden Angeklagten EEE 3eioch nicht; denn insoweit\nist er nicht verurteilt worden.\n\nNach den Feststellungen sind allerdings die Voraussetzungen des § 180 Abs. 1 StGB gegeben. Indessen hat das\nLandgericht, obwohl es selbst von einer \"Wohnungsgewährung\"\nspricht, nicht erörtert, ob die Angeklagten nach § 180\nAbs. 3 StGB straffrei sind. Diese Vorschrift findet nicht\nnur bei Dirnen Anwendung, erfaßt vielmehr jede Wohnungsgewährung an Personen über 18 Jahren (vgl. RGSt 71, 293).\nEs braucht auch nicht ein besonderer Raum - entgeltlich\noder unentgeltlich -— überlassen zu werden. Ebensowenig ist\ndie Begründung eines Wohnsitzes im Sinne des § 7 BGB’erforderlich. Vielmehr genügt es, daß einer oder mehreren\nPersonen nicht nur nach Art eines sogenannten Absteigequartierg zur vorübergehenden Ausübung des Geschlechtsverkehrs, sondern allgemein für. eine längere Zeit Unterkunft\ngewährt wird (RGSt 62, 221; BGH Urt. vom 28: Februar 1952\n- 4 StR 816/51 - mitgeteilt bei‘ Dallinger MDR 1952, 273).\nDaß dies hier der Fall war, liegt nach den bisherigen\nFeststellungen nahe und hätte daher ‚geprüft werden müssen.\n\nAuf diese Frage käme es nur. dann nicht an, wenn\neine der in § 180 Abs. 3 StGB aufgeführten Ausnahmen vorläge oder die Angeklagten die in dieser Vorschrift zugesagte Straffreiheit durch anders geartete, über die Gewährung von Wohnung hinausgehende Leistungen (vgl. hierzu\nBGH NJW 1964, 2023) verwirkt hätten. Das. ergibt ;sich jedoch aus dem Urteil ebenfalls nicht. Insbesondere ist\nnicht ersichtlich, daß mit dem Unterkunftgewähren eini’\n\"Ausbeuten\" verbunden war. Dieses Merkmal ist nur dann\ngegeben, wenn unter. Berücksichtigung aller Umstände\n\n——\n‚\n\nzwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Mißverhältnis besteht und wenn das 'hohe Entgelt gerade im\nHinblick auf das Unzuchttreiben, nicht aber aus einem anderen Grunde - hier etwa deshalb, weil die Angeklagten einem desertierten amerikanischen Soldaten Unterschlupf\nboten - gezahlt wird (vgl. RGSt 63, 166).\n\nDie hiernach erforderliche Aufhebung des Urteils\nergreift nur die Verurteilung wegen einfacher Kuppelei mit\nden ihr zugrunde liegenden Feststellungen, nicht aber auch\ndie zum Vorwurf der schweren Kuppelei getroffenen Feststellungen. Zwar geht die unverändert zur Hauptverhandlung\nzugelassene Anklage von einem tateinheitlichen Zusammentreffen der beiden dem Angeklagten ZCEEEED vorzeworfenen\nTaten aus. Wäre dies’ richtig, so müßte das Urteil im ganzen\naufgehoben werden, und das Landgericht hätte auch den Vorwurf der schweren Kuppelei erneut zu prüfen. In Wirklichkeit handelt es sich indessen nach dem der Anklage zugrunde gelegten Sachverhalt und den Urteilsfeststellungen um\nzwei in einen nur äußeren Zusammenhang stehende selbständige Taten, die getrennter Aburteilung zugänglich sind.\nDamit kommt: die Nichtverurteilung. des Angeklagten zB -\nKo der als schwere Kuppelei angeklagten Tat. einen\nFreispruch gleich, dessen Rechtskraft einer erneuten\nNachprüfung dieses Vorwurfs entgegensteht. Bei dieser\nSachlage hätte \"das ‚Landgericht trotz der Fassung der Anklage ausdrücklich auf Freispruch erkennen sollen\n\n(vgl. BayObLG NJW 1960, 2014). Der Senat hat dies unter\ngleichzeitiger Entscheidung über die insoweit entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten\n\n(§ 467 StPO n.F.) nachgeholt.\n\nBaldus Kirchhof Meyer\n\nMüller Baumgarten\n\nnd","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-02/2-str-473-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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