{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-06-19_2_StR_248_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-06-19","aktenzeichen":"2 StR 248/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_248/68 URTEIL\n\nin Ser Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Landfriedensbruchs.\n\n% Ri\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. Juni 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Dr. Müller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB\nin der Verhandlung,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof uuuuum\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hanau vom 28. Novenber 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDice Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Fulda zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten G@B, Heinz IWW,\nRudolf Kom, U, Adam und HE vesen Land--\nfriedensbruchs nach 8 125 Abs. 2 StGB zu je sechs Monaten\nGefängnis, die Angeklagten Kup und Alfrca Koks\nwegen Landfriedensbruchs nach § 125 Abs. 2 StGB in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu je sieben\nMonaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung aller\nGefängnisstrafen zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen\nder Angeklagten haben mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\n1.) Tie Strafkammer geht zutreffend davon aus, daß\ndie Angeklagten an einer Zusammenrottung im Sinne des\n5 125 Abs. 1 StGB teilnahmen, als aus dem Kreis der 20\nbis 30 Personen, die sich vor dem Behelfsheim der Familie\nHo versammcit hatten, Steine und Knüppel gegen das Haus\ngevrorfen wurden. Teilnchnmer an einer Zusammenrottung ist\nnicht nur, wer sich mit anderen von vornherein zu dem\nZweck verbindet, Gowalttätigkeiten zu begehen, sondern\nebenso derjenige, der sich einer öffentlich bereits versammelten, bedrohlich auftretenden Menschenmenge anschließt\nGewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen begangen werden (vgl. RGSt 60, 331; BGH IM Nr. 2 zu $ ?15 StGB); auch\ner fördert die friedenstörenden Zicle der zusommengerotteten Menge. Danach kann es nicht, wie die Revisionen meinen,\ndarauf ankommen, aus welchen Beweggründen sich die Angeklagten zum Behelfsheim der Familie Ho@Bbegaben; entscheidend ist, daß sie sich der dort befindlichen Menge zugescellten und sich aus ihr auch dann nicht entfernten, als\nmit der Ausübung von Gewalt begonnen wurde,\n\nEbensowenig zu beanstanden ist die Auffassung der\nStrafkammer, daß das Werfen mit Knüppeln und Steinen\nrechtswidrig gewesen sci. So verständlich - angesichts der\n\njahrelangen Merrorisierung des Ortes durch die Familie\nHo@B- das Verhalten der Beteiligten, die sich von den\nBehörden im Stich gelassen fühlten, auch gewesen scin\n\nmag, es verstieß dennoch gegen das grundsätzliche Verbot\ngewaltsamer, den Rechtsfrieden störender Selbstjustiz cinzelner Staatsbürger. Dessen waren sich nach der dem Urteil\nzu entnchmenden sicheren Überzeugung der Strafkammer auch\ndie Angeklagten bewußt (UA S. 10). Denn eine Notwehrsituation lag eindeutig nicht vor. Wohl hatte einer der beiden\nSöhne Ho> auf dem Weg zum Behcelfsheim kurze Zeit zuvor\neinen Schreckschuß abgegeben und es war auch die Rede davon gewesen, daß der Ehemann Ho nit einem Gewehr unterwcgs sei. Als sich jedoch die Menge an Behelfsheim cingefunden hatte und die Angeklagten mit dem Werfen von Steinen\nbegannen, war - für alle Anwesenden erkennbar - niemand\neiner Gefahr von sciten der im Haus befindlichen Angehörigen der Familic Hop ausgesetzt. Das Bewerfen des Hauscos\ndiente nach den klaren Feststellungen nicht der Abwehr eincs\ngegenwärtigen Angriffs, sondern war Ausfluß der heftigen\nEmpörung und Erregung, dic das Verhalten der asogialen YFanilic Ho@® in der Bevölkerung hervorgerufen hatte. Es kann\ndahinstehen, ob dic Steinwürfe als Vergeltung Tür dieses\nVerhalten oder als Warnung [für die Zukunft gedacht waren,\ndurch Notwehr waren sic jedenfalls nicht gerechtfertigt.\n\n2.) Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die\n\nu Ey zen\n\na) Ein erschwerter Fall dcs Londfriedensbruchs liegt\nnicht etwa deshalb vor, weil durch dic Steinvürfe der Angeklagten dic Scheiben der Eingangstür des Bchelfsheims zerstört wurden (UA S. 8). Die Scheiben waren keine selbständigen, dem freien Zugriff der Menge preisgegebenen Sachen,\nsondern Bestandteil des Beholfsheims, das nach den Feststellungen das alleinige Angriffsziel der Angeklagten war. Durch\n\nx\n\ndie bloße Beschädigung des Behelfsheims aber wurde der Tatbestand des § 125 Abs. 2 StGB nicht erfüllt (vel. FGSt 47,\n178, 180).\n\nb) \"ie Angeklagten könnten danach, da für ihre Eigenschaft als Rädelsführer jeder Anhaltspunkt fehlt, nur dann\nnach § 125 Abs. 2 StGB verurteilt werden, wenn sie Gewalttätigkeiten gegen Personen begangen hätten. Hierfür enthält\nindessen das Urteil keinegnhinreichenden Feststellungen.\n\nDie Angeklagten Alfred Ko, CB. Hcinz To\nU und “u warfen zwar Steine gegen das Haus,\ndeutet jedoch nicht ohne weiteres, daß sie auch Gewalt\ngegen die im Haus befindlichen und durch das Haus geschütz-Haus sichere Deckung gefunden hatten und die Angeklagten\nnsch den Feststellungen nur das Haus sclbst, nicht aber\ndie darin befindlichen Menschen zum Ziel ihrer Würfe machten, scheidet in jedem Fall eine unmittelbare\nGewaltanwendung durch Steinwürfoe gegen die Hrusbewohner aus.\n\nDas Tatbestandsmerkmal der Gevalttätigkeit gegen Personen ist nun allerdings nicht nur dann erfüllt, wenn unmittelbar auf den Körper der angegriffenen Person cinge-\n\nwirkt wird; vielmehr genügt auch eine mur mittelbar:\n\ngegen die Person gerichtete kimrirkung, die von dieser körperlich {physisch} empfunden wird {RGSt 45, 153, 156; 65,\n389}. Die Strafkammer meint, daß hier cine mittelbare Ein-\n\n. wirkung dieser Art deshalb zu bejahen sei, weil die Anitehörigen der Familie Ho@@.an der Flucht aus dem Behelfsheim\ngehindert worden seien {UA S. 9); sie legt aus diesen Grund\nnicht nur den mit Steinen werfenden Angeklagten, sondern\nauch den Angeklagten Rudolf Kr, Adam IB und Hp, die,\nausgerüstet mit Knüppeln, Latten und einer Taschenlampe,\n\ndas Haus umstellt hatten, einen erschwerten Fall des\nLandfriedensbruchs zur Last. Dieser Auffassung vermag\nder Senat nicht zu folgen. Sic wäre nur dann zutreffend,\nvenn anwesende Mitglieder der Familie Ho@ß®tatsächlich\ndic Absicht gehabt hätten, sich aus dem Haus zu entfernen, und an der Verwirklichung dieser Absicht durch die\nAngeklagten gehindert worden wären. Hierfür ergibt sich\nindessen aus dem Urteil nichts. Im Gegenteil deutet alles\ndarauf hin, daß die Ehefrau Ho@Bunä ihre Kinder nicht\ndaran dachten, sich des Schutzes ihres Hauscos zu begeben,\nzumal dic vor dem H:us versammelte Menge keine Anstalten\nmachte, in das Haus einzudringen.\n\nOb die Steinwürfe der Angeklagten Alfred KM,\nGEW, Heinz De, U un: Ku deshain als\nmittelbare Gewalt zu beurteilen sind, weil sie die BewegungsfTreihceit der Personen im Behelfsheim weitgehend einschränkten, ist nach den Feststellungen nicht sicher.\nUnter § 125 Abs. 2 StGB fällt zwar auch mittelbare Gewolt, aber nicht mehr Drohung mit Gewalt. Zwischen beiden muß daher unterschieden werden. Eine kinschränkung\nder Bewegungsfreiheit kann auch durch Drohung mit Gewalt\nerrel.cht werden.\n\nInsoweit fehlt es vor allem an hinreichenden Feststollungen zur inneren Tatsceite. Dem Urteil ist nicht\nzu entnehmen, daß die Angeklagten die Absicht hatten,\ndie Ehefrau Ho@Pund ihre Kinder in Deckung zu zwingen,\noder daß sie si:h dieser Folge ihres Verhaltens bewußt\nvaren. Alle Unstände deuten viclmehr darauf hin, daß die\nAngeklagten mit den Steinwürfen nur ihrer lange angestauten Erregung Ausdruck verleihen, die Pamilie Ho@® vor\nweiterem Fehlverhalten warnen und ihr nachteilige Folgen\n\nfür den Fall zukünftiger Ausschreitungen androhen wollten.\n\n3.) Die hiernach gebotene Aufhebung des Urteils erfaßt bei den Angeklagten KuliiilililBund Alfred Kal vegen\nder von der Strafkammer zutreffend angenommenen Tateinheit\nauch die Verurteilung wegen Körperverletzung zum Nachteil\ndes Ehemannes Ho@® /{vel. RGSt 65, 389). Die Urtceilsfeststellungen lassen keine abschließende Entscheidung darüber zu,\nob die Körperverletzung aus der zusammengerotteten Menge\n\nanwendung im Sinne des § 125 Abs. 2 TtGB war, oder ob es sich\num eine von der Zusammenrottung losgelöste Einzelaktion der\nbeiden Angeklagten handelte.\n\n4.) Der mitverurteilte Angeklagte Walter He ist\nnach Einlegung der Revision gestorben. Das Verfahren gegen\nihn hat damit seinen Abschluß gefunden, ohne daß es einer\nförmlichen Einstellung bedarf.\n\nBaldus Willns Meyer\n\nHenning Müller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-06-19/2-str-248-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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