{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-05-29_2_StR_160_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-05-29","aktenzeichen":"2 StR 160/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nEy D u —\n\nMs\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\n|\n2075 062\n\nden Musiklehrer Hans M aus OD.\ngeboren am 1904 in N\n\nwegen Unterbringung:\n\n(fd\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. Mai 1968, an der teilgenomuen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nKirchhof\n\nMeyer\n\nHenning\n\nDr. Müller\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter (EEE\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt vom\n23. November 1967 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Beschuldigte, der an einer Geisteskrankheit\nleidet und schuldunfähig ist, hat von ihm verfaßte Flugblätter und andere Schriftstücke beleidigenden antisemitischen Inhalts an Stellen und Personen im In- und\nAusland versandt. Die Strafkammer hat den Antrag der\n\nStaatsanwaltschaft, ihn gemäß § 42 b Abs. 1 StGB in\neiner Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen, zurückgewiesen, wie dies schon mit einem Antrag am\n\n4. Oktober 1960 geschehen war. Dagegen richtet sich\ndie Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.\n\nDie Strafkammer geht davon aus, daß die öffentliche Sicherheit durch den Beschuldigten und sein Treiben nicht gefährdet sei. Sie verkennt zwar nicht, daß\ner in seinem Tun wahrscheinlich fortfahren werde; sie\nlegt indessen dar, es sei ausgeschlossen, daß irgendjemand den Schriften Glauben schenke, weil diesc ohne\nweiteres in ihrem wirren und wahnhaften Inhalt erkennen ließen, daß hier das Machwerk eines Geisteskranken vorliege, den man nicht ernst nehmen und dem men\nnicht folgen könne, ohne sich selbst der Lächerlichkeit preiszugeben. Dies folge auch daraus, daß der\nBeschuldigte auf seine zahllosen Briefe keine Resonanz\ngefunden habe.\n\nIn den Erwägungen der-Strafkammer ist ein Rechtsirrtum nicht zu sehen. Auch der von der Staatsanwaltschaft gerügte Widerspruch in den Feststellungen besteht in Wirklichkeit nicht: soweit die Strafkammer\ndie Möglichkeit einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bejaht, geschieht dies ersichtlich allgemein\nund abstrakt unabhängig von dem konkreten übrigen Inhalt der Schriftstücke. Zur Beurteilung der Frage kann\nes schließlich entscheidend auch nicht auf dic Zahl\nderer ankommen, an die sich der Beschuldigte wendet.\n\nAbgesehen davon, daß diese Zahl immer eine beschränkte\nbleiben wird, i.st festgestellt, daß sich bisher seit\nJahren niemand hat von ihm beeinflussen lassen.\n\nDie Revision ist demnach als unbegründet zu verwerfen.\n\nBaldus Kirchhof Meyer\nHenning Müller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-29/2-str-160-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-29/2-str-160-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:48.603650+00:00"}}