{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-05-21_2_StR_206_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-05-21","aktenzeichen":"2 StR 206/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2075 063\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR 206/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Angestellten Karl-Heinz r EEE\ndort geboren am EEE 1925,\n\nwegen Untreue u. a.\n\naus MDB:\n\n17\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Mai 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter En\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Mainz vom 3. November ?967\nwird verworfen. Jedoch wird das Urteil dahin geder Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nund Betrug schuldig ist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\ndenn men PTen HE GeEl Oel Brian ann m Ha Dre ine\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug in fünf\nFällen und wegen versuchter Untreue in Tateinheit mit\n\nUrkundenfälschung und versuchtem Betrug zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu Gelästrafen\nverurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechtes rügt, bleibt erfolglos.\n\nDie Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie nicht\ngemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO näher ausgeführt ist.\n\nDie Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere hat die Strafkammer mit Recht Fortsetzungszusammenhang mangels Gesamtvorsatzes verneint.\nDas entspricht der Rechtsprechung (BGHSt 1, 313, 315)\nund der jetzt auch von Schwarz/Dreher StGB 29. Aufl. vor\n§ 73 Anm. 3 Aa.vertretenen .Meinung.\n\nEntgegen der Ansicht der Strafkammer ist die letzte\nTat jedoch im ganzen Umfang vollendet {Untreueversuch\nwäre straflos), weil die Behörde auf Grund der Manipulationen des Angeklagten bereits den Beihilfebescheid erteilt und damit ihr Vermögen konkret gefährdet hatte»\nDarin liegt ein Vermögensschaden im. Sinne des § 263 StGB\nund ein Nachteil im Sinne des_§ 266 StGB. Ta der Ange-\n\n_4- ft\n\nklagte sich auch nach Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht anders hätte verteidigen\nkönnen, ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern.\n\nBaldus willns Meyer\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-21/2-str-206-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-21/2-str-206-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:48.318633+00:00"}}