{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-05-21_2_StR_186_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-05-21","aktenzeichen":"2 StR 186/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"te\n\n2075 064\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nnn san mu un an mn an nl un mn\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ngen Arbeiter und Kraftfahrer Josef r Gun\nous KEN, geboren ar GE 1922 in\n\nKB. zur Zeit in vorliegender Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a»\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwal tip\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ii\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts\nbei dem Landgericht in Trier vom 15. November 1967\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1.) im Strafausspruch, soweit der Angeklagte\nwegen eines Vergehens nach § 113 Abs. 1 StGB\nverurteilt worden ist,\n\n2.) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,\n\nauf die Revision der Staatsanwaltschaft außerdem,\nsoweit die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ists\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu ncuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht \\große Strafkarmner)\nzurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Angeklagten werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn mn un\n\nDer Angeklagte fuhr, nachdem er kurz zuvor in\nder Innenstadt von Trier einen Einbruchsdicbstahl begangen hatte, in der Nacht zum 13. April 1967 mit seinem Personenkraftwagen in Richtung Koblenz. Zu dieser\nZeit waren gegen ihn wegen des Diebstahls bereits polizciliche Fahndungsmaßnahmen eingeleitet. In Ruver\nwurden zwei Beamte der dortigen Gendarmeriestation auf\nihn aufmerksam. Sie verfolgten ihn mit ihrem Dienstfahrzeug, konnten ihn jedoch zunächst nicht einholen.\nErst als der Angeklagte, offenbar infolge fehlender\nOrtskenntnis, von der Landstraße abgekommen und in eine\nWeinbergstraße eingebogen war, bot sich ihnen die Möglichkeit, ihn dort zu stellen, wo die Weinbergstraße\nwieder in die Lanästraße einmündet. Sie verließen an\nder Einmündung ihr Fahrzeug unä stellten sich so auf\ndie Fahrbahn, daß sic etwa 65 bis 70 m von der Kurve\nentfernt waren, aus der heraus der Angeklagte auf sie\nzufahren mußte. Als der Angeklagte mit seinem Wagen\naus der Kurve kam, gaben beide Beamte mit ihren Leuchten Haltezeichen. Für den Angeklagten waren diese Zeichen gut zu sehen. Er machte jedoch keine Anstalten anzuhalten, sondern erhöhte im Gegenteil ausgangs der Kurve seine Geschwindigkeit und fuhr auf die Beamten zu.\nAuf diese Weise erreichte er, daß die Beamten zur Seite sprangen und die Straße freigaben.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls\nim Rückfall und wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs\nMonaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte auf die Dauer von sechs Jahren aberkannt;\n\n\"Tb\n\nes hat ihm außerdem die Erlaubnis zum Führen eines\nKraftfahrzeugs entzogen und angeordnet, daß ihm keine\nneue Fahrerlaubnis mehr erteilt werden darf.\n\nGegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft\nund der Angeklagte Revision eingelegt. Sie rügen die\n\nVerletzung sachlichen Rechts.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nDie Staatsanwaltschaft beanstandet, daß das\nSchwurgericht den Angeklagten, soweit sein Verhalten\ngegenüber den Polizeipeamten in Frage steht, nur wegen\nwiderstands gegen die Staatsgewalt und nicht in Tateinheit hicrmit auch wegen versuchten Mordes verurteilt\nhat. Sie hält außerdem die Erwägungen, mit denen das\nSchwurgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung\nabgelehnt hat, für rechtsfehlerhaft.\n\nDas Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.\n\n1. Das Schwurgericht hat von der Verurteilung des\nAngeklagten wegen versuchten Mordes abgesehen, weil es\nsich auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht\ndavon überzeugen konnte, daß der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz auf die Polizeibeamten zugefahrcn ist.\nEs könne, so ist im Urteil hierzu ausgeführt .UA S. 33),\nnicht festgestellt werden, wie weit sich der Angeklagte\nden Beamten bereits genähert gehabt habe, als diese zur\nSeite sprangen; die Fahrbahn könne schon so rechtzeitig\nwieder frei gewesen sein, daß sich der Angeklagte noch\nnicht habe entscheiden müssen, ob er unter allen Unständen durchfahren solle oder nicht. Bei dieser Sachlage\n\nkönne ihm nicht nachgewiesen werden, daß er cs in Kauf\ngenommen habe, einen der Bcamten mit seinem Fahrzeug\nzu erfassen und tödlich zu verletzen.\n\nDiese Erwägungen des Schwurgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar sind Fälle denkbar, in\ndenen das Zufahren auf einen Polizeibeamten diesen so\nunmittelbar gefährdet, daß vernünftige Zweifel an den\nEinverständnis des Kraftfahrers auch mit der Tötung des\nBeamten nicht mehr bestehen können und deshalb eine andere Möglichkeit als die des bedingten —- wenn nicht direkten - Tötungsvorsatzes schlechthin ausscheidet; so\nwird bedingter Tötungsvorsatz schwerlich verneint werden können, wenn ein Kraftfahrer nach gebotenem Anhalten plötzlich und überraschend wieder an- und auf einen\nnicht vorbereiteten Polizsibeamten zufährt, oder wenn\nein Beamter erkennbar dem auf ihn zukommenden Fahrzeug\nnicht mehr sicher auswei:hen kann. So liegen jedoch\nnicht alle Fälle. Vielmehr können die konkreten äußeren\nUmstände auch so gestaltet sein, daß es dem Beamten ohne\nweiteres möglich ist, rechtzeitig zur Seite zu springen\nund sich in Sicherheit zu bringen; alsdann folgt jedenfalls die \"Billigung\" der Tötung nicht zwangsläufig\nschon aus der Tatsache, daß der Täter überhaupt auf den\nPolizeibeamten zugefahren ist. Die Entscheidung darüber,\nob bedingter Tötungsvorsatz zu bejahen ist, hängt danach\nvon den jeweiligen Umständen des Einzelfalis ab.\n\nDas Schwurgericht hat dies alles nicht verkannt.\nEs hat bei der Prüfung, ob der Angeklagte mit bedingten\nTötungsvorsatz auf die Polizeibeamten zugefahren ist,\nzutreffend die konkrete \"Situation\" (UA S. 32) ins Auge\ngefaßt und bei seinen Erwägungen die akute, für den An-\n\ngeklagten erkennbare Gefahrenlage der beiden Beamten\nebenso eingehend gewürdigt wie das erwiesene Fahrverhalten des Angeklagten. Rechtsfehler sind in diesen\nAusführungen nicht enthalten.\n\nNach den Feststellungen scheidet auch eine Verurteilung des Angeklagten nach § 515 b Abs. 1 Nr. 3, Abs.3\nStGB aus {vgl. BGHSt 22, 6). Da zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden muß, daß die Beamten bereits zur Seite gesprungen waren, bevor der Angeklagte\nzu einer endgültigen Entscheidung über sein weiteres\nFahrverhalten gezwungen war {UA S. 33), kann auch der\nNachweis dafür nicht erbracht werden, daß er in der Absicht auf die Polizeibeamten zugefahren ist, sie zur\nFreigabe seines Fahrwegs zu zwingen.\n\n2. Mit Recht erhebt jedoch die Staatsanwaltschaft\nEinwendungen gegen die Begründung, mit der das Schwurgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelchnt\nhat 'UA S. 46, 47).\n\nDas Gericht hat von der Maßregei abgesehen, weil\nes \"die Möglichkeit nicht auszuschließen! vermag, daß\nder Angeklagte nach der Verbüßung der jetzt gegen ihn\nverhängten Strafe seine Gefährlichkeit für die menschliche Gesellschaft verloren haben wird. Diese Erwägung\n1&ßt nicht erkennen, ob das Schwurgericht die für die\nEntscheidung nach § 42 e StGB wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat.\n\nDie Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind dann erfüllt, wenn der Täter mit\n\nfe den Rechtsfrieden wieder erheblich stören wird und\n\ndies nicht durch mildere Maßnahmen verhindert werden\nkann (vgl. BGHSt 1, 66, 67). Ist die Wahrscheinlichkeit späterer Rechtsbrüche zu bejahen, so kann nach\n\nder ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nvon der Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht doshalb abgesehen werden, weil, etwa im Hinblick auf Art\nBesserung des Täters besteht {BCH, Urteile vom 19. November 1953 - 4 StR 488/53 -, vom 8. April 1964\n\n- 2 StR 504/63 - und vom 15. November 1966 - 5 StR 525/66 -\nDies hat das Schwurgericht offenbar übersehen. Sein ergänzender Hinweis auf S. 47 UA, daß es von der Anordnung\nder Sicherungsverwahrung auch deshalb abgesehen habe,\nweil dem Angeklagten die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit\nentzogen worden sei, kann und soll ersichtlich nicht besagen, daß durch den Entzug der Fahrerlaubnis der Schutz\nder öffentlichen Sicherheit ebenso gewährleistet sci wie\ndurch die Sicherungsverwahrung.\n\nDas Urteil war demgemäß aufzuheben, soweit das\nSchwurgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung\nabgelehnt hat. Die ausgesprochenen Strafen bleiben nicervon unberührt, da nach dem Inhalt der Urteilsgründe auszuschließen ist, daß die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung die Höhe der Strafen beeinflußt hat \\vgl.\nBGHSt 7, 101).\n\n3. Die Revision der Staatsanwaltschaft wirkt gemäß § 301 StPO auch zu Gunsten des Angeklagten. Dies hat\ndie weitere Aufhebung des Urteils zur Folge und zwar\nim Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen eincs\nVergehens nach § 113 Abs. 1 StGB verurteilt worden ist,\nsowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen unten zu II 2 verwiesen.\n\nTb\n\nmE An u un md mi mn nn Man MEER a Minen an mm ie mn an oo\n\n1. Sie ist offensichtlich unbegründet, soweit\nsie sich dagegen richtet, daß der Angeklagte als gefährlicher Gewohnhcitsverbrecher wegen schweren Dicbstahls im Rückfall zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt\nworden ist.\n\n2. Die Verurteilung wegen Widerstands gegen die\nStaatsgewalt ist im Schuldspruch ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar hat der Angeklagte den die Straße zunächst sperrenden Polizeibeamten nicht, wie das Schwurgericht annimmt, \"mit Gewalt\" Widerstand geleistet, da\ndie Beamten nach den Urteilsfeststellungen die Straße\nbereits wieder freigegeben hatten, bevor der Angeklagte zur Gewaltanwendung geschritten war. Er hat die Beamten jedoch mit Gewalt beäroht, was bedenkenfrei\ndaraus hervorgeht, daß er nach dem Verlassen der Kurve\ntrotz der Haltezeichen weiter auf die Beamten zugefahren ist und dabei seine Geschwindigkeit sogar noch erhöht hat.\n\nDie Verurteilung nach § 113 Abs. 1 StGB kann\nJedoch im Strafausspruch nicht bestehen bleiben;\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten auch wegen\nverurteilt und deshalb auf eine Zuchthausstrafe erkannt.\nDagegen bestehen durchgreifende Bedenken, weil das Urteil nicht zweifelsfrei erkennen läßt, ob der Angeklagte, wie § 20 a StGB voraussetzt, auch diese Tat aus\neinem eingewurzelten Hang zum Verbrechen begangen oder\nob es sich hierbei nur um eine Gelegenheitstat gehan-\n\ndelt hat. Das Schwurgericht stelit zwar an verschiedenen Stellen des Urteils einen Hang des Angeklagten\nzu Vermögens- und Eigentunsdelikten fest {UA S. 36,\n\n39, 40, 43), legt aber nicht dar, daß der Angeklagte\nauch einen verbrecherischen Hang zur Widerstanäsleistung hat. Der Hang hierzu folgt nicht ohne weiteres\naus dem Hang zur Begehung von Diebstählen. Vielmehr\n\nist, wenn ein Täter wegen mehrerer Straftaten verur-\n\nbrecher gehandelt hat (vgl. RGSt 70, 314; BGHSt 16,\n\n296, 297). Der einschlägigen Vorstrafe des Angeklagten {UA S. 5} kann bei dieser Prüfung besondere Be-\n\ndeutung zukommen.\n\nMit der Aufhebung des Strafausspruchs im Fall des\nWiderstands und, demzufolge des Ausspruchs über die Ge-\n\nsamtstrafe entfallen auch die Entscheidung über die\n\nAberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte sowie die An--\n\nordnungen gemäß §§ 42 m und 42 n StGB. Darüber ist\nneu zu befinden.\n\n- 10 -\n\nIII. Der Senat hat die Sache gemäß § 354\nAbs. 3 StPO an die große Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen:\n\nBaldus willms Meyer\nMüller Baumgarten\n\nTo","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-21/2-str-186-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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