{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-05-17_2_StR_220_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-05-17","aktenzeichen":"2 StR 220/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die Maßregel nach § 42 1 StGB setzt voraus, daß der Täter\nbei Begehung der strafbaren Handlung scinen Beruf ausübte.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja | . - 2075 065\n\nBGHSt: ja\n\nStGB § 42 1\n\nDie Maßregel nach § 42 1 StGB setzt voraus, daß der Täter\nbei Begehung der strafbaren Handlung scinen Beruf ausübte.\n\nBGH, Beschl. vom 17. Mai 1968 - 2 StR 220/68 IG Frankfurt/Main\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 220/68 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kameramann Hermann TED au: CE\ngeboren ar ED >25 in vu, Kreis\nEn nüringen,\n\n\\\n\nwegen Betrugs i.R. U.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 17. Mei 1968 gemäß § 349 Abs. 2\nbis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf dic Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 10. Mai 1967 dahin geändert, daß das Berufsverbot wegfällt.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen. Ihm wird die\nUntersuchungshaft in dieser Sache seit\ndem 21. Juni 1967, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs\nim Rückfall in vier Fällen und Urkundenfälschung in\nzwei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei\nJahren und sechs Monaten sowie zu Geldstrafen verurteilt. Sie hat dem als Kameramann ausgebildeten Angeklagten außerdem \"für die Dauer von vier Jahren verboten, den Beruf eines selbständigen Gewerbetreibenden in\nder Film- und Fotobranche unter Einschluß von Filmsynchronisationen auszuüben\". Die Revision des Angeklagten, mit der er die allgemeine Sachbeschwerde erhebt, ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich\ngegen den Schuldspruch und die Strafe richtet. Sie\nführt jedoch zum Wegfall des Berufsverbots.\n\nDie Strafkammer begründet dieses Verbot damit,\ndaß der Angeklagte besonders dazu neige, im Zusammenhang mit seinem erlernten Beruf als Kameramann und\ndamit in der Film- und Fotobranche Betrugsstraftaten\nzu begehen; gerade hier sei im Hinblick auf die Mittellosigkeit des Angeklagten und den Umstand, daß\neine selbständige Tätigkeit im Filmfach wegen der\nnotwendigen Geräte erhebliche Kapitalien erforäere,\neine besondere Gefährdung der bürgerlichen Gemeinschaft zu besorgen, vor der diese bewahrt werden müsse.\n\nDiese Erwägungen können die angeordnete Maßregel nicht rechtfertigen.\n\nDer Angeklagte war, als er die abgeurteilten\nStraftaten beging, nicht in seinem Fach berufstätig,\nsondern ging lediglich mit völlig vagen Plänen zur\nHerstellung einer lokalen Wochenschau um. Zu seinen\nBetrügereien wurde er nur rein äußerlich durch diese\nPläne angeregt. So beschaffte er sich in zwei Fällen\nunter Täuschung über seine Mittellosigkeit Filmkameras, die er anschließend gleich zu Geld machte.\nIn einem weiteren Fall entlockte er einem Stellungsuchenden, dem er Hoffnung auf eine Anstellung als\nBürovorsteher in seinem garnicht existierenden\n\"Pilmproduktionsbüro\" machte, ein Darlehen. Der letzte\nFall betraf einen Darlehensbetrug im Zusammenhang\nmit der Auslösung einer verpfändeten Filmkamera.\n\nDie Strafkammer geht offenbar devon aus, daß die\nBerufsausübung auch und schon denn untersagt werden\nkönne, wenn der Täter ganz allgemein für einen Beruf\nerworbene Kenntnisse oder Fähigkeiten bei der Begehung\nvon Straftaten verwertet hat. Das ist indessen nicht\nder Fall. Die Anordnung nach § 42 1 StGB setzt vielmehr, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom\n2. Dezember 1952 (2 StR 544/52) im Anschluß an\n\n-A-\n\nRGSt 68, 397, 398 ausgeführt hat, voraus, daß der Täter\nunter bewußter Mißachtung der ihm gerade durch seinen\nBeruf oder sein Gewerbe gestellten Aufgaben seine Tätigkeit ausnutzt, um einen diesen Aufgäben zuwiderlaufenden\nZweck zu verfolgen. Die strafbare Handlung muß demnach\nein Ausfluß der beruflichen oder der Gewerbetätigkeit\nselbst sein.\n\nDies aber kann cine strafbare Handlung notwendig nur\ndann sein, wenn der Täter sie nach dem Beginn der Berufstätigkeit begangen hat. Erst mit der Aufnahme des Berufs - '\nerwachsen ihm die dem Beruf eigentümlichen Pflichten und\nkann er den Beruf zur Verletzung solcher Pflichten mißbrauchen. Begeht er eine Straftat, bevor er überhaupt mit\nder Ausübung des Berufs begonnen hat,: so können dadurch\nPflichten\" verletzt sein. Dies gilt auch dann, wenn die\nstrafbarce Handlung dazu dienen soll, die Voraussetzungen\nfür die Aufnahme der Berufstätigkeit zu schaffen.\n\nWillns Meyer Henning\nMüller Baumgarten |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-17/2-str-220-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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