{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1968-05-02_2_StR_51_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1968-05-02","aktenzeichen":"2 StR 51/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n2075 054\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nun un a ren nn an ng ann aan m\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Heizer Philipp C EEE u: au.\ndort geboren ar (ED :957,\n\n2. den Nachtwächter Theodor F aus il.\ngeboren am GEM 1525 in Au,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren\nDiebstahls.\n\nur\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. Mai 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nKirchhof\n\nHenning\n\nDr. Müller\n\nBaumgarten\n\nels beisitzende Richter,\n\nYberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof >\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE»\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Aachen vom\n21. September 13967 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der\nStaatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn en\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten des gemeinschaftlichen schweren Dicbstahls in fünf Fällen für\nschuldig befunden und unter Anrechnung der Untersuchungshaft den Angeklagten CE zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr sechs Monaten, den Angeklagten F@WWzu einer solchen von neun Monaten ver--\nurteilt. Dic gegen den Angeklagten Fe erkannte Frei-\n\nheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.\nDen Angeklagten ist dic Fahrerlaubnis mit zeitlicher Sperre entzogen worden. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft,\nmit welcher sie die Verletzung sachlichen Rechtes\nrügt, wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten.\nSie bleibt ohne Erfolg.\n\nDas Urteil nennt zahlreiche, hauptsächlich in\nder Person der Angeklagten liegende Gründe für die\nZubilligung mildernder Umstände. Hiergegen wendet\nsich die Revision nicht, Nach ihrer Ansicht sind\ndie innerhalb des gemilderten Strafrahmens ausgesprochenen Strafen zu niedrig, weil die Strafkammer\noffensichtlich übersehen habe, daß das bestohlene\nKaufhaus den einen Angeklagten als Heizer, den andern\nals Nachtwächter beschäftigte. Das Schweigen der Stralzumessungsgründe über diese dem Gericht bekannten Tat--\nsachen besagt das jedoch nicht. Weil gemäß § 267\nAbs. 3 Satz 1 StPO nur die bestimmenden Umstände anzugeben sind, kann die kevision nicht darauf gestützt\nwerden, daß einzelne Umstände nicht berücksichtigt\nworden seien. Was die angegebenen Strafzumessungsgründe betrifft, so lassen sich-Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nAuch sonst erheben sich gegen die Strafzumessung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die\nwegen des größten Diebstahls verhängten Eingelstrafen sind zwar milde, übersteigen jedoch das gesetz-\n\n„liche Mindestmaß erheblich. Die Grenzen des tatrich-\n\nterlichen Ermessens sind nicht überschritten. Das\neilt auch für die Bildung der Gesamtstrafen und die\nAussetzung der gegen den Angeklagten FB ausgesprochenen Freiheitsstrafe zur Bewährung.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1\nSatz 1 StPO. Es bestand kein Anlaß, gemäß § 473\nAbs. 1 Satz 2 StPO auch die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuer-\n\nlegen.\n\nBaldus Kirchhof Henning\nMüller Baumgarten\n\nah","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-02/2-str-51-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-02/2-str-51-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:47.661531+00:00"}}